Mandanten-Rundschreiben 11/2020 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

05.12. 2020



Allgemeines
Mindestlohn Stufenweise Erhöhung ab 1. Januar 2021

Die Mindestlohnkommission hat alle zwei Jahre erneut über die Anpassung des Mindestlohns zu beschließen. Im Juni 2020 hat diese Kommission mit ihrem "Dritten Beschluss zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns" (bisher 9,35 Euro) eine stufenweise Erhöhung in vier Stufen festgelegt:
zum 01.01.2021  9,50 Euro  
zum 01.07.2021  9,60 Euro  
zum 01.01.2022  9,82 Euro  
zum 01.07.2022  10,45 Euro jeweils brutto je Zeitstunde.  

Die Bundesregierung setzt durch eine Rechtsverordnung den  angepassten Mindestlohn in Kraft. Ob Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten, wird durch den Zoll kontrolliert. Wer unter Mindestlohn bezahlt oder die Arbeitszei.ten nicht ordentlich dokumentiert, kann mit ggf. erheblichen Geldbußen bestraft werden.
Dritter Beschluss der Mindestlohnkommission vom 30.06.2020 nach § 9 Mindestlohngesetz (NWB Eilnachrichten 2020 S. 2450)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2020

Zur Bewältigung der Corona-Krise wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken - der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist.
Die Finanzverwaltung hat deshalb die bisher für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge (vgl. 2/2020) für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) angepasst und veröffentlicht.



Anmerkungen zur Tabelle:
1.  Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

2.  Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3.  Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu-und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönliche Ess-oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Werden Betriebe jedoch nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

4.  Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (01.01. bis 30.06.2020) und für das 2. Halbjahr (01.07. bis 31.12.2020) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5.  Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6.  Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

BMF-Schreiben vom 27.08.2020 -IV A 4 – S 1547/19/10001:001 (DB 2020 S. 1934)

Erhöhte Pauschalen für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte und Familienheimfahrten
Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer diese Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen.
Für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von der bisherigen Regelung (vgl. 12/2019) eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 km der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer von 0,35 Euro für 2021 bis 2023, von 0,38 Euro für 2024 bis 2026
anzusetzen. Diese erhöhten Entfernungspauschalen gelten von 2021 – 2026 auch zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt für die Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht, Artikel 2 Ziff. 3 (BGBl. 2019 Teil I S. 2887)

Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

"Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre."
In der Urteilsbegründung wird u.a. ausgeführt:
Tantiemen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Besteuerung setzt voraus, dass sie dem Arbeitnehmer auch zugeflossen sind. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt der
Zufluss mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungs.macht ein. Geldbeträge fließen in der Regel durch Barzahlung oder durch Gutschrift auf dem Konto des Empfängers zu.
In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen kann.
Danach fließt dem alleinigen oder beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen "seine" Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu.
Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern nicht wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart wird.
Im Streitfall erfolgte die Feststellung des Jahresabschlusses 2008 (unter Passivierung der Tantiemen) im Dezember 2009. Die Fälligkeit von Tantiemen trat nach dem Anstellungsvertrag jeweils einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses ein, d.h. im Jahr 2010.
Diese Fälligkeitsvereinbarung ist nach Ansicht des Gerichts zivilrechtlich wirksam, steuerlich beachtlich und nach den Grundsätzen über die verdeckte Gewinnausschüttung fremdüblich. Die Besteuerung der im Jahr 2010 fälligen Tantiemen konnte damit nicht auf das Streitjahr 2009 vorverlegt werden.
BFH-Urteil vom 28.04.2020 – VI–R-44/17 (DB 2020 S. 1882)

Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten Kein Übergang von Vermietungsverlusten auf den Erben
Nach § 2a EStG gelten für negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten (z.B. Schweiz) Sonderregelungen. Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines in einem Drittstaat belegenen Grundstücks dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet oder nach § 10d EStG abgezogen werden; sie können nur mit positiven Vermietungseinkünften aus demselben Staat ausgeglichen werden. Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehen im Erbfall die beim Erblasser verbleibenden negativen Einkünfte nicht auf den Erben über (vgl. 5/2017).
Diese Auffassung wurde jetzt vom Bundesfinanzhof bestätigt. "Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i.S. des § 2a Abs. 1 Nr. 6a, Satz  5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über." Diese Beurteilung beruht vor allem auf dem Gedanken, dass der Verlustabzug der durch den Verlust verursachten Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung trage und dass ein vom Erblasser erzielter Verlust nur dessen eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht aber diejenige des Erben mindere.
BFH-Urteil vom 23.10.2019 – I R 23/17 (IStR 2020 S. 677)

Keine Rechnungsabgrenzung von Honoraren bei Bauvorhaben?

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind für eine periodengerechte Gewinnermittlung passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit Einnahmen, die vor dem Abschlussstich.tag erzielt wurden, einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
In einem Streitfall schloss eine Bauentwicklungsgesellschaft mit Projektgesellschaften Verträge für diverse Bauvorhaben ab. Zum vereinbarten Leistungsumfang gehörten u.a. die Vermarktung der Projekte sowie die Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit festgestellt wurden. Die Verträge sollten nach vollständiger Erledigung der geschuldeten Leistungen enden.
Die Gesellschaft erhielt Honorare, die verteilt über die voraussichtlichen Projektlaufzeiten in regelmäßigen Raten bezahlt wurden. Für einen Teil der vereinnahmten Honorare wurden passive Rechnungsabgrenzungsposten mit der Begründung gebildet, dass die tatsächliche Laufzeit der Projekte regelmäßig länger sei als der Zahlungszeitraum.
Ein Finanzgericht entschied (Revision eingelegt), dass diese passiven Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden durften. Die Verträge seien nicht auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen und das Ende der Vertragslaufzeit sei zeitlich nicht genau bestimmt. Eine Schätzung der Vertragslaufzeit aber sei für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens nicht zulässig.
FG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2020 – 10 K 2970/15 F Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 22/20 (BB 2020 S. 2098)

Grundsteuer – Grunderwerbsteuer
Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör

"1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
2. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen."
Zubehör sind bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind (Beispiele beim Erwerb einer Eigentumswohnung sind Rasenmäher, Waschmaschinen, Reinigungsgeräte, Alarmanlagen, die dem wirtschaftlichen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums dienen).
Für das richterliche Ermessen, was im Zweifel als Zubehör anzusehen ist, besteht ein weiter Spielraum. Da im Verkaufsfall Zubehör nicht mit der Grunderwerbsteuer belastet wird, ist es sinnvoll, es in der notariellen Urkunde mit einem angemessenen Zeitwert gesondert aufzuführen.
Anmerkung: Zur Frage, ob die Übernahme einer Instandhaltungsrücklage zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer führt, ist beim BFH ein Verfahren anhängig (Az. BFH: II R 49/17).
Beschluss des BFH vom 03.06.2020 – II B 54/19 (NWB Eilnachrichten 2020 S. 2366)



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