Mandanten-Rundschreiben 1/2010 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

12.12. 2009




Allgemeines

Änderungen in der Sozialversicherung
zum 1.1.2010 Zum 1.1.2010 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind noch nicht völlig auszuschließen.



In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche Versicherungspflichtgrenze auf 49.950 € (bisher 48.600 €) angehoben wurde, die monatliche Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich auf 3.750,00 € (bisher 3.675,00 €). Seit 1.7.2009 gilt ein bundeseinheitlicher Beitragssatz von 14,9%, davon trägt der Arbeitgeber 7,0% und der Arbeitnehmer 7,9%.
Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungszweigen sind ab 2010 wie folgt geplant:

-     Rentenversicherung 19,90%;

-     Arbeitslosenversicherung 2,80%;

-     Pflegeversicherung 1,95%;

Der Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, erhöht sich um 0,25% auf 1,225% (in Sachsen auf 1,725%). Dieser zusätzliche Beitrag wird grundsätzlich von allen mindestens 23jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben. Ausgenommen sind

- Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind,
- Wehrund Zivildienstleistende,
- Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Beitragszuschuss
für privat versicherte Arbeitnehmer


Die Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung sind ab 1.1.2010 neu zu berechnen. Die in der privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung, höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung bezahlt.

Zum 1.1.2010 erhöht sich die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss auf voraussichtlich monatlich 3.750,00 €. Der maßgebende Beitragssatz beträgt 14,0%.

Der Höchstzuschuss ab 1.1.2010 beträgt danach bundesweit: 265,50 €
Anmerkung:
Höchstzuschuss für Mitarbeiter ohne Krankengeldanspruch 251,25 €.

Wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, ist nur das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt für die Errechnung des Beitragszuschusses zugrunde zu legen.

Beispiel:
- Arbeitnehmer brutto 2.500 €

- Zuschuss 175,00 €, max. 1/2 des tatsächlichen Beitrags.

Der Höchstzuschuss zur privaten Pflegeversicherung beträgt 36,56 € (0,975%/3.750,00 €) bzw. in Sachsen 17,81 € (0,475%/3.750,00 €). Auch hier darf der Zuschuss die Hälfte des tatsächlichen Beitrags nicht übersteigen.


Änderungen sonstiger Beitragssätze

Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe wird ab 2010 nochmals auf 3,9% (2009:4,4%; 2008:4,9%) für alle Bereiche der Kunst und Publizistik gesenkt.

Künstlersozialabgabeverordnung 2010 vom 10.8.2009 (BGBl. I 2009 S. 2840)

PensionsSicherungsverein (PSVaG)
Der Beitragssatz für Beiträge an den PensionsSicherungsVerein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) für 2009 wurde wesentlich erhöht auf 14,20 Promille (bisher 1,80 Promille).

Um die Folgen dieser Erhöhung, die auf der Wirtschaftskrise beruht, zumindest liquiditätsmäßig abzumildern, wird ein Teil des Beitrags 2009 auf die nächsten 4 Jahre verteilt; 8,2 Promille werden am 31.12.2009 fällig, jeweils 1,5 Promille am 31.12. 2010 bis 31.12.2013.

Pressemitteilung PSVaG vom 6.11.2009

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer

Gesellschafterkonten bei Personengesellschaften
Der Einordnung von Gesellschafterkonten als „Kapitalkonto“ (GesellschafterEigenkapital) oder als „Darlehenskonto“ (GesellschafterFremdkapital) kommt in vielen steuerlichen Vorschriften Bedeutung zu, so z.B. bei der Verlustverrechnungsbeschränkung von Kommanditisten und bei Einbringungen/Einlagen in eine Personengesellschaft.

Der Bundesfinanzhof hat sich grundlegend zu dieser Problematik in einem Urteil geäußert und ausführlich zu den praktisch verwendeten Zwei, Dreiund Vierkontenmodellen Stellung genommen.

Hiernach richtet sich die Abgrenzung der Konten nicht nach ihrer Bezeichnung. Entscheidend sind allein die gesellschaftsvertraglichen Regelungen.

Dabei ist die Erfassung von Verlusten grundsätzlich maßgebend für die Kontenzuordnung, weil eine Verlustbeteiligung mit dem Begriff eines Fremdkapitalkontos nicht vereinbar ist.

Für die Qualifizierung als Kapitalkonto reicht es dabei aus, wenn die Verlustverrechnung nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht laufend, sondern erst bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens erfolgt.

Am Beispiel eines Kommanditisten ergibt sich beim Vierkontenmodell nachstehende Kontenstruktur.

EigenKapitalkonten
1. Verbucht wird die vereinbarte Haftoder Pflichteinlage
2. Verbucht werden nicht entnahmefähige Gewinnanteile
3. Verbucht werden Verluste (Verrechnung mit späteren Gewinnen)

Zu den Kapitalkonten zählt gegebenenfalls auch ein anteiliges gesamthänderisches Rücklagenkonto.

FremdKapitalkonten (Darlehenskonto)
4. Verbucht werden entnahmefähige Gewinne sowie sonstige Einlagen und Entnahmen
(keine Verrechnung mit Verlusten, auch nicht beim Ausscheiden)

Angesprochen ist in dem grundlegenden Urteil auch die Frage
eines negativ gewordenen Darlehenskontos.
Unstrittig ist, dass ein Darlehenskonto, das durch gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehene Auszahlungen negativ wird, eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob für dieses Konto fremdübliche Zinsund Tilgungskonditionen vereinbart sind oder nicht.

Ungeklärt hingegen blieb im Urteil der Kontencharakter, wenn sich der negative Saldo des Darlehenskontos durch zulässige Entnahmen (Gewinnvorschüsse) ergeben hat. Lehnt man in diesem Fall eine Forderung der Gesellschaft ab, dann handelt es sich um negatives Eigenkapital des Gesellschafters, mit der Folge, dass das Konto (insoweit) dann den EigenKapitalkonten zuzuordnen ist.

BFHUrteil vom 16.10.2008 – IV R 98/06 (DStR 2009 S. 212)

Veräußerungsfreibetrag ist personenbezogen
Bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebs wird dem Steuerpflichtigen nach § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € gewährt, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn 136.000 € übersteigt.

Dieser Freibetrag wird personenbezogen gewährt. Er steht einem Steuerpflichtigen daher für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal zu. Es kann daher bei Ehegatten mit mehreren Betrieben – ohne Berücksichtigung aller anderen Faktoren – sinnvoll sein, die Betriebe auf die Ehegatten zu "verteilen", um diesen Freibetrag ggf. je Ehegatte ausnützen zu können.

BFHUrteil vom 21.7.2009 X R 2/09 (DStR 2009 S. 2042)

Grunderwerbsteuer

Grundstückseinbringung in eine Personengesellschaft mit anschließender Anteilsschenkung

Der Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Personengesellschaft (Gesamthand) unterliegt nach § 5 Absatz 2 GrEStG insoweit nicht der Grunderwerbsteuer als der bisherige Grundstückseigentümer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.

Die praktisch bedeutsame Einbringung eines Grundstücks in eine GmbH & Co KG ist hiernach grunderwerbsteuerfrei möglich, wenn der Grundstückseigentümer alleiniger Kommanditist der Gesellschaft und die KomplementärGmbH am Vermögen der KG nicht beteiligt ist.

Dies gilt nach § 5 Absatz 3 GrEStG jedoch insoweit nicht, als sich der Kommanditanteil des grundstückseinbringenden Gesellschafters innerhalb von 5 Jahren vermindert.

In zwei Streitfällen war die steuerfreie Grundstückseinbringung nach vorstehendem Muster vollzogen worden. Daran anschließend schenkte der Gesellschafter innerhalb der nächsten 5 Jahre Teile seines Kommanditanteils an Ehefrau und Kinder.

Das Finanzamt erhob wegen der Übertragung innerhalb von 5 Jahren im Umfang der unentgeltlichen Kommanditanteilsübertragungen Grunderwerbsteuer.

Strittig war, ob in diesen Fällen nicht die personenbezogenen Befreiungen nach § 3 Nr. 4 GrEStG (Ehegatte) und § 3 Nr. 6 GrEStG (Kinder) bzw. die Befreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG (Schenkung) auch im Rahmen des § 5 GrEStG zu berücksichtigen sind.

Beide mit dieser Frage befassten Finanzgerichte kamen zum Ergebnis, dass keine Grunderwerbesteuer anfällt.

In einem Fall wurde jedoch von der Finanzverwaltung Revision eingelegt, die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist.

Anmerkung
Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ist daher in solchen Fällen Vorsicht geboten.

FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 01.04.2008 – IV 278/2005 rechtskräftig (EFG 2009 S. 611) und
FG Saarland, Urteil vom 12.08.2008 – 2 K 2417/04 – Revision eingelegt (BB 2009 S. 816)



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