Mandanten-Rundschreiben 1/2013 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

17.12. 2012




Allgemeines
Änderungen in der Sozialversicherung

zum 1.1.2013 a) Ab 1.1.2013 gelten folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenund Arbeitslosenversicherung.


Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 (BGBl 2012 Teil I S. 2361)

b) In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche Versicherungspflichtgrenze auf 52.200 € (bisher 50.850 €), die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 3.937,50 € (bisher 3.825,00 €) erhöht wurde. Der bundeseinheitliche Beitragssatz bleibt unverändert auf 15,5% (bisher 15,5%), davon trägt der Arbeitgeber 7,3% und der Arbeitnehmer 8,2%.

c) Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungszweigen sind ab 2013 wie folgt geplant:
- Rentenversicherung 18,90% (bisher 19,60%)
- Arbeitslosenversicherung 3,00% (bisher 3,00%)
- Pflegeversicherung 2,05% (bisher 1,95%). Der Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, erhöht sich um 0,25% auf 1,275% (in Sachsen auf 1,775%). Dieser zusätzliche Beitrag wird grundsätzlich von allen mindestens 23jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben.
Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehrund Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Sonstige Beitragssätze
PensionsSicherungsverein (PSVaG)
Der Beitragssatz für Beiträge an den PensionsSicherungsVerein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) erhöht sich für 2012 deutlich auf 3,0 Promille (2011: 1,9 Promille).

Ein Vorschuss für 2013 wird jetzt nicht erhoben. Vom Beitrag 2009 in Höhe von insgesamt 14,2 Promille sind – soweit nicht vorfällig bezahlt – noch fällig:
> 1,5 Promille zum 31.12.2013
PSVaG Pressemitteilung vom 08.11.2012

Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe erhöht sich ab 2013 leicht auf 4,1 % (2012: 3,9%) für alle Bereiche der Kunst und Publizistik.
KünstlersozialabgabeVerordnung 2013 v. 29.8.2012 (BGBl 2012 Teil I S. 1865)

Gesetzesvorhaben Verabschiedung erneut verschoben
Seit Monaten wird eine Vielzahl von Gesetzesvorhaben (u.a. Jahresteuergesetz 2013, Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung, Reisekostenrecht, Abbau der kalten Progression, Förderung energetischer Gebäudesanierung, Steuerabkommen mit der Schweiz) beraten. Angesichts der politischen Mehrheitsverhältnisse ist bis heute keine Einigung in diesen Gesetzesvorhaben erzielt worden, so dass – wenn überhaupt – erst kurz vor Jahresende mit einer Klärung zu rechnen ist.
Sobald die endgültige Gesetzesfassung vorliegt, werden wir über die wesentlichen Änderungen informieren.

Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Bei den sog. Minijobs (Aushilfslöhne) wird nicht nur die Entgeltgrenze angehoben, sondern auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung wird geändert. Die Anhebung der Entgeltgrenzen hat auch Auswirkung auf die sog. Gleitzone. Darüber hinaus sind Übergangsregelungen zu beachten.

1. Entgeltgrenzen
Die Entgeltgrenzen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen werden ab 1.1.2013 angehoben:
> für geringfügig entlohnte Beschäftigungen auf maximal 450 €
je Monat (bisher maximal 400 €);
> Beschäftigungen in der Gleitzone liegen nunmehr vor bei Entgelten von mehr als 450 € bis maximal 850 € im Monat (bisher: mehr als 400 € bis maximal 800 €).

2. Rentenversicherung Geringfügig Beschäftigte waren bisher in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei, die "Aushilfen" konnten aber auf Antrag die Rentenversicherungspflicht wählen.

Zukünftig gilt die genau umgekehrte Regelung.

Es besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Arbeitnehmer können jedoch mit einem schriftlichen Antrag gegenüber dem Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreit werden.

3. Bestandsschutzund Übergangsregelungen
> Für bereits vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse bliebt es bei der Rentenversicherungsfreiheit, es sei denn die Versicherungspflicht wird gewählt.

> Für bereits vor dem 1.1.2013 in der Gleitzone Beschäftigte mit einem Entgelt von monatlich mehr als 400 € bis 450 € gilt bis zum 31.12.2014 die bisherige Gleitzonenregelung fort.
> Für bereits vor dem 1.1.2013 außerhalb der Gleitzone Beschäftigte mit einem monatlichen Entgelt von 800 € bis 850 € bleibt es beim bisherigen Recht. Diese Beschäftigten können aber bis zum 31.12.014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (noch nicht veröffentlicht)


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Arbeitszeitkonto Aktivierung von Minusstunden?

In Unternehmen mit Gleitzeitregelungen werden den Arbeitnehmern i.d.R. auch negative Salden ("Minusstunden"), meist bis zu einer Höchstgrenze, zugestanden. Zur Frage der Bilanzierung sind die arbeitsvertraglichen Regelungen zu beachten. Hierzu hat ein Finanzgericht wie folgt entschieden:

"Ein Arbeitgeber darf einen zu seinen Gunsten bestehenden Saldo auf dem Arbeitszeitkonto eines Arbeitnehmers ("Minusstunden") regelmäßig nicht in der Bilanz aktivieren."

Im Streitfall war arbeitsvertraglich vereinbart, dass Minusstunden mit eventuell anfallenden künftigen Überstunden verrechnet werden.

Das Gericht wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass anderes gegebenenfalls dann gelten könnte, wenn arbeitsvertraglich zugunsten des Arbeitgebers Rückforderungsansprüche vereinbart werden für den Fall, dass die Minusstunden nicht innerhalb einer bestimmten Zeit abgearbeitet werden. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer allein entscheiden, ob er Minusstunden entstehen lässt und damit quasi einen Gehaltsvorschuss erhält. Sofern die Minusstunden aus Mangel an Arbeit entstehen, muss der Arbeitgeber dafür einstehen.
FG BerlinBrandenburg, Urteil vom 23.8.2011 6 K 2028/06 (BB 2012 S. 1786)

Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Veräußerung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung
Reicht beim Verkauf einer wesentlichen GmbHBeteiligung der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei der Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens aus, können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Grundsätzlich ist ein Werbungskostenabzug im Bereich der Kapitaleinkünfte nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Jahre 2009 nicht mehr möglich. Eine Ausnahme davon beinhaltet aber die nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG mögliche WerbungskostenOption (bei mindestens 25%iger Beteiligung oder bei mindestens 1%iger Beteiligung mit beruflicher Tätigkeit).

Die Finanzverwaltung will diese Option nur noch zeitlich eingeschränkt anerkennen.

Für Veräußerungen nach dem 31.12.2008 soll hiernach auch bei Option ein Werbungskostenabzug letztmals im Jahr der Veräußerung anerkannt werden.
OFD Münster, Kurzinformation vom 16.3.2012 Einkommensteuer Nr. 07/2012 (DStR 2012 S. 756)

Transfer vom Sonderbetriebsin das Gesamthandsvermögen gegen (Teil) Entgelt bei Personengesellschaften
Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich im Eigentum eines Mitunternehmers (Gesellschafter einer Personengesellschaft) stehen, gehören zum steuerlichen Sonderbetriebsvermögen, wenn sie dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen.

Praktisch häufiger Fall: Das einem Kommanditisten gehörende Grundstück wird von der betreffenden Kommanditgesellschaft angemietet und für ihre eigenen betrieblichen Zwecke genutzt.

Für die Überführung dieses Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft ist zwingend die Buchwertfortführung vorgeschrieben, wenn diese Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt.

Dies galt nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung aber dann nicht, wenn gleichzeitig auch noch mit dem Grundstück zusammenhängende Schulden von der Gesellschaft übernommen worden sind, weil die Übernahme von Schulden ein Entgelt darstellt. In Relation der übernommenen Verbindlichkeiten zum Verkehrswert des Grundstücks lag daher eine entgeltliche (teilentgeltliche) Übertragung vor, die zur Folge hatte, dass nach der sogenannten "Trennungstheorie" die im Grundstück enthaltenen stillen Reserven (als Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert des Grundstücks) im entsprechenden prozentualen Verhältnis der Besteuerung zu unterwerfen waren.

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof widersprochen und geurteilt:
"Die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft führt nicht zur Realisierung eines Gewinns, wenn das Entgelt den Buchwert nicht übersteigt."

Liegt die Gegenleistung in Form der übernommenen Schulden unter dem Buchwert des Grundstücks, handelt es sich insoweit um eine steuerlich nicht relevante Entnahme, die keine Aufdeckung von stillen Reserven nach sich zieht. Gleiches gilt selbst dann, wenn die übernommenen Schulden exakt dem Buchwert des Grundstücks entsprechen.

Anmerkung:
Durch dieses Urteil können Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften wesentlich erleichtert werden. Es ist deshalb zu hoffen, dass sich die Finanzverwaltung der Rechtsprechung anschließt.
BFHUrteil vom 19.9.2012 IV R 11/12 (NWB Eilnachrichten 2012 S. 3362)



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