Mandanten-Rundschreiben 1/2015 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

15.12. 2014



Allgemeines
Änderungen in der Sozialversicherung zum 1.1.2015


a) Zum 1.1.2015 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenund Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind noch nicht völlig auszuschließen.



Verordnung uber maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung fur 2015 (noch nicht veröffentlicht).


b) In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche Versicherungspflichtgrenze auf 54.900 € (bisher 53.550 €), die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4.125,00 € (bisher 4.050,00 €) erhöht wurde.

Der bundeseinheitliche Beitragssatz sinkt auf 14,6% (bisher 15,5%), davon tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils 7,3%.

Anmerkung:
Die Krankenkassen können von den Versicherten einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, der vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt wird.

c) Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungszweigen sind ab 2015 wie folgt geplant:
- Rentenversicherung 18,70% (bisher 18,90%)
- Arbeitslosenversicherung 3,00% (bisher 3,00%)
- Pflegeversicherung 2,35% (bisher 2,05%).

Der Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, erhöht sich um 0,25% auf 1,425% (in Sachsen auf 1,925%). Dieser zusätzliche Beitrag wird grundsätzlich von allen mindestens 23jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben. Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehrund Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Sonstige Beitragssätze
PensionsSicherungsverein (PSVaG)

Der Beitragssatz für Beiträge an den PensionsSicherungsVerein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) vermindert sich erneut für 2014 auf 1,30 Promille (2013: 1,70 Promille).

Ein Vorschuss für 2015 wird jetzt nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2015 getroffen.
PSVaG Pressemitteilung vom 14.11.2014

Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe bleibt 2015 stabil bei 5,2 % (2014: 5,2%) für alle Bereiche der Kunst und Publizistik.
KünstlersozialabgabeVerordnung 2015 vom 8.9.2014 (BGBl 2014 I S. 1520)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nur noch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn "es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu
können" (vgl. 8/2014).

Ein Finanzgericht hat nunmehr entschieden, dass bei Prozesskosten für eine Ehescheidung die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. auch im Rahmen der Neuregelung sind diese Kosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen; strittige Fälle sollten deshalb offen gehalten werden.
FGRheinlandPfalz, Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14 (NWB Eilnachrichten 2014 S. 3602)

Berufsausbildungskosten als Werbungskosten?

Berufsausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, stellen auch nach den gesetzlichen Neuregelungen im Beitreibungs-Richtlinien-Umsetzungs-Gesetz keine Betriebsausgaben und keine Werbungskosten dar (Ausnahme: Berufsausbildungskosten im Rahmen eines Dienstverhältnisses).

Berufsausbildungskosten können daher derzeit steuerlich nur im Rahmen der Sonderausgaben bis zur Höhe von 6.000 €
geltend gemacht werden (vgl. 2/2012).

Der für einen diesbezüglichen Rechtsstreit zuständige Senat des Bundesfinanzhofs ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Bestimmungen gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstoßen und deswegen verfassungswidrig sind.

Der Senat hat deshalb beschlossen, zu dieser Problematik die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
BFH, Beschluss vom 17.7.2014 – VI R 8/12 (DStR 2014 S. 2216)

Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung?
Nicht ausgeglichene (und nicht zurückgetragene) negative Einkünfte eines Veranlagungszeitraums unterliegen im Rahmen der Ertragsteuern den Bestimmungen des Verlustabzugs in Folgejahren (Verlustvortrag).

Hiernach können Verluste in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zur Höhe von 1 Mio € (Ehegatten 2 Mio €) unbeschränkt, darüber hinaus aber nur bis zu 60% der übersteigenden Einkünfte zur Verrechnung kommen.

Im Ergebnis werden damit 40% der positiven Einkünfte oberhalb eines Sockelbetrages von 1 Mio € (Ehegatten 2 Mio €) auch dann der Besteuerung unterworfen, wenn weitere nicht ausgeglichene Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung); die Wirkung des Verlustabzugs wird in die Zukunft verschoben.

Diese zeitliche Streckung des Verlustvortrags ist aus der Sicht eines Senats des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich im "Normalfall" zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, begegnet jedoch dann Bedenken, wenn die noch zur Verrechnung anstehenden Verluste steuerlich definitiv verloren gehen.

Im rechtshängigen Fall konnten die noch „offenen“ Verluste wegen Insolvenz der Gesellschaft in den Folgejahren nicht mehr zur Verrechnung kommen.

Der Bundesfinanzhof hat deshalb zu dieser Problematik das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsprüfung angerufen.
BFH, Beschluss vom 26.2.2014 – I R 59/12 (BB 2014 S. 2529)

Grundstückseinbringung in eine Kommanditgesellschaft als gewerblicher Grundstückshandel
Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. in etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden, weil dann die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFHUrteil vom 17.12.2009; BStBl II 2010, S.541).

Diese Problematik kann nach Ansicht eines Finanzgerichts auch auftreten bei Grundstückseinbringungen in eine GmbH & Co KG.

"Werden Grundstücke nicht an fremde Dritte veräußert, sondern in eine KG eingebracht, an der der Eigentümer der Grundstücke zu 100% an Gewinn und Vermögen beteiligt ist, ist die Einbringung bei Übernahme der Verbindlichkeiten, die auf den Grundstücken lasten, einer entgeltlichen Veräußerung an einen fremden Dritten gleichzustellen, so dass bei Überschreitung der 3ObjektGrenze ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt."

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Es ist nämlich höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Grundstückseinbringung einer entgeltlichen Veräußerung an einen fremden Dritten gleichzustellen ist und ob bei einer Einbringung auch das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als erfüllt angesehen werden kann.
FG BadenWürttemberg, Urteil vom 16.4.2013 – 8 K 2759/11 – Revision eingelegt – Az BFH X R 22/13 (DStRE 2014 S. 1102)

Umsatzsteuer
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Rückwirkende Rechnungsberichtigung?

Im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen werden oftmals Vorsteuern wegen nicht ordnungsgemäßer Inrechnungstellung durch die leistenden Unternehmer beim Leistungsempfänger im Jahr der Leistung nicht zum Abzug zugelassen.

Solche Vorsteuerbeträge sind nach Auffassung der Finanzverwaltung beim Leistungsempfänger erst im Jahr der entsprechenden Rechnungsberichtigung zum Abzug zuzulassen, was praktisch mit nicht unerheblichen Nachzahlungszinsen verbunden sein kann.

Diese Verzinsung würde aber entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre. Hierzu hat ein Finanzgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann.
FG Niedersachsen, Beschluss vom 3.7.2014 – 5 K 40/14 (NWB Eilnachrichten 2014 S. 3603)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Schenkungsteuer bei Verzicht auf ein "altes" vorbehaltenes Nießbrauchsrecht

Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht stellt eine freigebige Zuwendung dar, die als Schenkung der Besteuerung unterliegt.

Nach altem Recht war die Nießbrauchslast im Rahmen der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer nicht abzugsfähig. Dies steht der Besteuerung des Verzichts grundsätzlich nicht entgegen.

In diesen Fällen würde ein heutiger Verzicht jedoch zu einer doppelten Belastung (Nichtabzug bei der Bestellung, Besteuerung beim Verzicht) führen.

Dem wird nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dadurch Rechnung getragen, dass bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts die in früheren Jahren steuerlich unwirksam gebliebene Nießbrauchslast nunmehr Berücksichtigung findet.
Mit anderen Worten, eine Besteuerung des Nießbrauchsverzichts findet in solchen Fällen nur dann statt, wenn der Kapitalwert des Nießbrauchs im Zeitpunkt des Verzichts höher ist als jener im Zeitpunkt des Vorbehalts.

Hinweis:
Die Nießbrauchslast ist abzugsfähig bei Erwerben ab dem 1.1.2009; auf Antrag bereits bei Erwerben ab dem 1.1.2007 (Erbschaftsteuerreformgesetz).
BFHUrteil vom 20.5.2014 II R 7/13 (DStR 2014 S. 1919)



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