Mandanten-Rundschreiben 12/2009 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

12.11. 2009

Steuertermine im Dezember 2009

 

Fälligkeit 10.12.                 Ende Zahlungsschonfrist 14.12.
• Lohnsteuer:                       mtl.

• Umsatzsteuer:                    mtl.

• Einkommenssteuer:             1/4jährliche Vorauszahlung

• Körperschaftssteuer:            1/4jährliche Vorauszahlung


Zahlung mit/per                    Eingang/Gutschrift beim Finanzamt

Überweisung                        Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist Scheck                          Eingang drei Tage vor Fälligkeit

Bargeld                                Eingang am Tag der Fälligkeit

Sonstige Termine
              Sozialversicherungsbeiträge:
22.12.     Übermittlung Beitragsnachweise
28.12.     Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld

              Dezember 2009

              zzgl. restliche Beitragsschuld November 2009
31.12.    Offenlegung des Jahresabschlusses für Kapital-

              gesellschaften, z.B. GmbH`s, GmbH & Co KG`s
31.12.     Inventur: Aufnahme des Anlagevermögens,

              der Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten
31.12.     Zahlung Versicherungsbeiträge zur Ausschöpfung

              der SonderausgabenHöchstbeträge
31.12.     Abgabefrist für Steuererklärungen 2008 (vgl.9/2009)

 

Allgemeines

Haftung des Kommanditisten bei bestehendem Verlustvortragskonto
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes kann diejenigen überraschen, die sich an einer "VerlustKommanditgesellschaft" beteiligt haben. Der Sachverhalt vereinfacht dargestellt:
-> Beteiligung an einer GmbH & Co KG als Kommanditist mit

     einer Hafteinlage von 51 T€;
-> Verlustzuweisungen in den Folgejahren 45 T€ (Verlustvor-
     tragskonto); Verluste beruhen im Wesentlichen auf
     Sonderabschreibungen.
-> Ausschüttungen in Folgejahren erhalten in Höhe von 16 T€.
     Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen (Sonderabschreibungen
     führen nicht zu einem Liquiditätsabfluss).

Ein Kreditinstitut, das der Kommanditgesellschaft ein Darlehen gewährte, hat den Kommanditisten unter den vorstehenden Gegebenheiten auf Rückzahlung eines Teils des (insoweit gekündigten) Darlehens an die Gesellschaft in Höhe von 16 T€ verklagt.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kreditinstitut Recht gegeben und den Kommanditisten zur "Rückzahlung" der erhaltenen Ausschüttungen an die Bank "verurteilt".

Hintergrund sind die handelsrechtlichen Vorschriften des § 172 Abs. 4 HGB, wonach bei Einlagenrückzahlungen an den Kommanditisten die Einlage insoweit als nicht geleistet gilt. Gleiches gilt bei „Ausschüttungen“ an einen Kommanditisten, dessen Kapitalanteil durch Verluste unter die vereinbarte Einlage gemindert ist.

Der Beklagte berief sich vergeblich auf die Norm des § 172 Abs. 5 HGB, wonach ausbezahlte Gewinne bei doppeltem guten Glauben (Bilanzerstellung in gutem Glauben und Gewinnbezug in gutem Glauben) nicht zur Rückzahlung verpflichten. Dafür mangelte es bereits an der Voraussetzung eines "Gewinns", denn die Verlustvorträge waren weit höher als die erzielten summarischen Jahresüberschüsse.

BGHUrteil vom 20.04.2009 – II ZR 88/08 (NWB, Eilnachrichten 2009 S. 1894)

Haftung des Vorstands (Geschäftsführers) für Zahlungen nach Insolvenzreife
Vorstände (nach § 92 Absatz 2 AktG) und Geschäftsführer (nach § 64 GmbHG) sind ihrer Gesellschaft gegenüber zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Insolvenzreife geleistet werden.

Dies gilt ausnahmsweise nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.

Hinsichtlich abzuführender Sozialversicherungsbeiträge ist dabei nach Arbeitgeberanteilen und Arbeitnehmeranteilen zu differenzieren.

Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung (oder Lohnsteuer) abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist daher der Gesellschaft gegenüber nicht erstattungspflichtig.

Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife ist hingegen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar, führt daher zur Erstattungspflicht.

Hintergrund hierfür ist die Regelung in § 266a Strafgesetzbuch, die für Vorstand/Geschäftsführer eine strafrechtliche Verfolgung (nur) für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeitragsanteilen der Arbeitnehmer vorsieht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.5.2007 – II ZR 48/06 und Urteil vom 8.6.2009 – II ZR 147/08 (NWB Eilnachrichten 2009 S. 2392)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer

Gemeinnützige Körperschaften (z.B. Vereine) Anforderungen an die Satzung
1. Vermögensbindung
Zwei aktuelle Urteile sind Anlass auf die Anforderungen an die
Satzung bei gemeinnützigen Körperschaften hinzuweisen.

Ein Finanzgericht versagte wegen Satzungsmängeln die Gemeinnützigkeit als solche, der Bundesfinanzhof versagte wegen solcher Mängel die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes.

Die Regelungen in der Abgabenordnung beinhalten u.a. in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO den Grundsatz der Vermögensbindung.

Hiernach darf das Vermögen u.a. bei Auflösung, Aufhebung oder Zweckänderung der Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Hierzu ist in § 61 Abs. 1 AO bestimmt: "Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt nur vor, wenn der Zweck für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist."

Gemeinnützige Körperschaften sollten ihre Satzungen daraufhin überprüfen und sich bei der Formulierung an der Mustersatzung der Verwaltung orientieren (vgl. Anlage 1 zu § 60 AO, § 5).

Hesssiches Finanzgericht, Urteil vom 16.6.2008 4 K 3773/05 rechtskräftig (EFG 2009 S. 1356) BFHUrteil vom 23.7.2009 V R 20/08 (DStR 2009 S. 2047)

2. Zahlungen an Mitglieder des Vorstands
Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeitsoder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist (vgl. 6/2009).

Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z.B. Büromaterial, Telefonund Fahrtkosten) ist weiterhin ohne Satzungsregelung möglich. Unangemessen hohe Tätigkeitsvergütungen sind hingegen immer gemeinnützigkeitsschädlich.

In einem neuen BdFSchreiben wurde die Frist für die gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Satzung nochmals bis 31.12.2010 verlängert.
Bisher schon gezahlte (angemessene)Tätigkeitsvergütungen sind unschädlich, wenn die Mitgliederversammlung spätestens bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung beschließt, die solche Vergütungen zulässt.

Schreiben des BdF vom 14.10.2009 IV C 4 S 2121/07/0010 (noch nicht veröffentlicht).

Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung
Nach § 12 Nr. 5 EStG gehören zu den steuerlich nicht abzugs
fähigen Ausgaben:

"Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden."

Hierzu hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass bei einer erstmaligen (!) Berufsausbildung ein hinreichend klarer Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt und daher ein Abzug als Werbungskosten ausscheidet.

Die Vorschrift enthält aber kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte Aufwendungen und steht einem Abzug der Kosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht entgegen.

Das Finanzamt berief sich im Streitfall auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wonach Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nur bis zur Höhe von 4.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Die Richter wiesen in der Urteilsbegründung darauf hin, dass ein Abzug der Aufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben nur dann in Betracht kommt, wenn diese Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Der Werbungskostenabzug hat hiernach Vorrang.

Im Streitfall besaß die Steuerpflichtige eine abgeschlossene Berufsausbildung (als Buchhändlerin) und hat anschließend letztlich ein Studium zur Lehrerin aufgenommen. Die Kosten dieses Studiums ließ der Bundesfinanzhof vollumfänglich als vorweggenommene Werbungskosten zum steuerlichen Abzug zu.

BFHUrteil vom 18.6.2009 VI R 14/07 (DStR 2009 S. 1952)

Aufnahme eines Gesellschafters in eine freiberufliche Praxis
gegen Zuzahlung in das Privatvermögen

"Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Anmerkung: EinnahmenÜberschussRechnung) sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können."

"Ein entgeltlicher Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung, der zur Aufstellung einer Ergänzungsrechnung führen kann, liegt aus der Sicht des Erwerbers auch vor, wenn der bisherige Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter für seinen zukünftigen Anteil an der Gesellschaft eine Zuzahlung in das Privatvermögen des ehemaligen Einzelinhabers einbringt."

Aus steuerlicher Sicht werden bei Einbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden die Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden. Soweit der neu aufgenommene Gesellschafter dem Einbringenden ein Entgelt bezahlt, stellt sich der Vorgang im Verhältnis der Gesellschafter als Veräußerung dar.

Die vom aufgenommenen Gesellschafter getragenen Anschaffungskosten sind, soweit diese die anteiligen Buchwerte des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigen, in einer für ihn zu erstellenden steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen und zu seinen Gunsten steuerwirksam abzuschreiben.

Hinweis
Der Praxiswert (goodwill) ist wegen der weiteren Mitwirkung des bisherigen Praxisinhabers nach Auffassung der Finanzverwaltung in diesen Fällen regelmäßig auf eine "doppelt so lange" Nutzungsdauer von 6 bis 10 Jahren abzuschreiben.

BFHUrteil vom 24.6.2009 – VIII R 13/07 (NWB Eilnachrichten 2009 S. 3010)

AfABemessungsgrundlage nach Einlage eines Wirtschaftsgutes in das Betriebsvermögen
Nach § 7 Absatz 1 Satz 5 EStG mindern sich bei Wirtschaftsgütern, die vor Einlage ins Betriebsvermögen der Erzielung sog. Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) dienten, die (historischen) Anschaffungsbzw. Herstellungskosten als AfABemessungsgrundlage um die bis zur Einlage geltend gemachten Abschreibungen. Damit soll eine doppelte Inanspruchnahme von Abschreibungen vermieden werden.

Die Einlage selbst erfolgt gleichwohl zum Teilwert (wenn die 3Jahresfrist des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG überschritten ist), dies ist völlig unbestritten. Damit bleiben letztlich die im Privatvermögen angesammelten stillen Reserven bei der späteren Veräußerung oder Entnahme steuerfrei.

Strittig ist bislang jedoch die Frage der Abschreibungsbemessungsgrundlage. Die Finanzverwaltung geht von den fortgeschriebenen (historischen) Anschaffungsbzw. Herstellungskosten aus.

Finanzgerichte hingegen sehen als Bemessungsgrundlage den um die privat geltend gemachten Abschreibungen verminderten Teilwert des betreffenden Wirtschaftsgutes. Diese Betrachtung hat den Vorteil, dass sich die privat angehäuften stillen Reserven nicht erst bei Veräußerung oder Entnahme steuerlich auswirken.

Die höchstrichterliche Entscheidung bleibt abzuwarten.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.6.2009 – 4 K 102/06 – Revision eingelegt (BB 2009 S. 2027)



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