Mandanten-Rundschreiben 12/2013 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

16.11. 2013



Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Behandlungskosten bei psychischen Erkrankungen (BurnOut) als Werbungskosten/Betriebsausgabe?

Bislang hat die Rechtsprechung Aufwendungen zur Behandlung von Krankheitskosten nur in Einzelfällen als Werbungskosten/ Betriebsausgabe anerkannt (Heilung einer typischen Berufskrankheit oder Vorbeugung dagegen, eindeutiger Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf).

Strittig ist auf Grund einer neuen Entscheidung, ob auch die Aufwendungen für die Behandlung psychischer Erkrankungen (BurnOut) abzugsfähig sein können.

Nach Ansicht eines Finanzgerichts können diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Das Finanzgericht hat jedoch die Revision zum BFH zugelassen, da die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat und bislang offensichtlich noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Problemkreis vorliegt.
FG München, Urteil vom 26.4.2013 8 K 3159/10 Revision eingelegt; Az BFH: VI R 36/13 (EFG 2013 S. 1387)

Realteilung einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich bei Buchwertfortführung
Bei Auflösung oder Beendigung einer Personengesellschaft wird (insbesondere bei Freiberuflern) gerne der Weg der Realteilung gewählt, um die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden.

Jeder der Gesellschafter übernimmt dabei einen Teil des Gesellschaftsvermögens (z.B. Mandantenstamm, Anlagevermögen etc.) und führt damit z.B. ein Einzelunternehmen weiter. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 18 Abs. 3 i.V. § 16 Abs. 3 EStG) sind dabei stille Reserven nicht aufzulösen.

Freiberufler ermitteln ihren Gewinn vorzugsweise durch eine EinnahmeÜberschussRechnung. Strittig war, ob bei einer Realteilung eine "Realteilungsbilanz" aufzustellen ist.

Diese lange Zeit offene Streifrage wurde nunmehr entschieden.

"Im Falle der Realteilung einer – ihren Gewinn durch EinnahmeÜberschussrechnung ermittelnden – (freiberuflichen) Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch EinnahmeÜberschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben."

Anmerkung:
Dies gilt nur für Realteilungen ohne Spitzenausgleich oder ohne eine sonstige Abfindung für einen der Gesellschafter. Zu deren Vermeidung müssen Vermögen und Schulden so aufgeteilt werden, dass keine finanziellen Ausgleiche erforderlich werden. Die Aufstellung einer Schlussbilanz ist in diesen Fällen entbehrlich.
BFHUrteil vom 11.4.2013 III R 32/12 (BB 2013 S. 2224)

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb
Handelsrechtlich gehören auch Nebenkosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten zu den Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Strittig war bisher, ob auch Erbauseinandersetzungskosten zu den vorgenannten Kosten zählen, oder ob solche Kosten sofort als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder gar nicht abzugsfähig sind.

Der Bundesfinanzhof hat diese Frage jetzt geklärt. Hiernach stellen Erbauseinandersetzungskosten Anschaffungskosten im vorstehenden Sinne dar.

Soweit diese Kosten (z.B. Kosten der Grundbucheintragung, Kosten des Erbauseinandersetzungsvertrages) auf abnutzbare Wirtschaftsgüter entfallen, sind sie über die Abschreibungen steuerlich geltend zu machen.
BFHUrteil vom 9.7.2013 IX R 43/11 (NWB Eilnachrichten S. 3050)

Einkünfte aus Kapitalvermögen Abgeltungssteuer oder Tarifbesteuerung
Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungssteuer mit Steuersatz 25%) findet nach den gesetzlichen Vorgaben keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind und soweit die entsprechenden Aufwendungen (Zinsen) beim Schuldner steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind.

Ein Finanzgericht hat für Zinsen unter Geschwistern die Anwendung der Abgeltungssteuer verneint, weil zwischen diesen Personen typisierend zu vermuten ist, dass allein Steuervorteile Motivation für die Gestaltung sei. Aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise sei unerheblich, ob die Geschwister sich tatsächlich nahe stehen.

Das Finanzgericht hat die Revision zur Klärung des gesetzlichen Begriffs "nahe stehende Person" zugelassen.
FG BadenWürttemberg, Urteil vom 16.4.2013 8 K 3100/11 Az BFH: VIII R 35/13 (NWB Eilnachrichten 2013 S. 3122)

Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung?
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der nachträgliche Werbungskostenabzug bei einer nicht steuerbaren Veräußerung außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist (sog. Spekulationsfrist) zu versagen (vgl. 6/2013).

Ein Finanzgericht hat in einem aktuellen Fall dagegen entschieden, dass auch bei einer Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist die Zinsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung berücksichtigt werden können.

Da bislang zu dieser Problematik noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen.

Hinweis:
Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung können derartige Fälle offen gehalten.
FG Niedersachsen, Urteil vom 30.08.2013 11 K 31/13; Az BFH noch nicht bekannt

Lohnsteuer
Betriebsveranstaltungen Aufwand für teilnehmende Familienangehörige Kosten für die Ausgestaltung

Änderung der Rechtsprechung
Aufwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung stellen vollumfänglich steuerpflichtigen Arbeitslohn beim Arbeitnehmer dar, wenn bei diesem die derzeit hierfür bestehende Freigrenze von 110 € (wenn auch nur gering) überschritten wird.

Der sich bei Überschreiten der Freigrenze ergebende geldwerte Vorteil kann mit 25% pauschal besteuert werden und ist dann sozialversicherungsfrei.

Für die Ermittlung der Freigrenzen sind grundsätzlich die üblichen Zuwendungen linear auf die Anzahl der teilnehmenden Personen zu verteilen.

In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Kosten der Ausgestaltung
In die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kosten sind danach künftig nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil auszulösen.

Dies sind nur solche Leistungen, die der Teilnehmer unmittelbar "konsumieren" kann (z.B. Speisen, Getränke, Musik).

Kosten der Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung (z.B. Mietkosten, Kosten für organisatorische Tätigkeiten eines Eventveranstalters) bleiben dabei außer Ansatz.

Aufwand für teilnehmende Familienangehörige
Bislang galt für die Prüfung der Freigrenze, dass Zuwendungen an Angehörige und andere Gäste des Arbeitnehmers diesem selbst zugerechnet wurden.

Nach der geänderten Rechtsprechung ist "der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand ... den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, grundsätzlich nicht zuzurechnen."

Die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber für diesen Personenkreis stellt in diesen Fällen regelmäßig keine Entlohnung des Arbeitnehmers dar.

Anderes soll nach dem Urteil nur dann gelten, wenn dem Arbeitnehmer über die genannten Personen ein Vorteil zugewendet werden soll. Beispielhaft verweisen die urteilenden Richter hierzu auf Fälle, bei denen die Belegschaft zusammen mit Familienangehörigen ein Musical besucht oder Konzerte weltberühmter Künstler gegeben werden.

Anmerkung:
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf diese Urteile muss abgewartet werden.
BFHUrteil vom 16.5.2013 VI R 94/10 (DStR 2013 S. 2170) BFHUrteil vom 16.5.2013 VI R 7/11 (DStR 2013 S. 2172)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Sachverständigenkosten als Nachlassverbindlichkeit

Als Nachlassverbindlichkeit sind u.a. abzugsfähig die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

Im vorliegenden Streitfall hatte der Alleinerbe für ein zum Nachlass gehörendes Einfamilienhaus ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des gemeinen Werts des Grundstücks erstellen lassen. Finanzamt und Finanzgericht haben die daraus entstandenen Kosten nicht als Erbfallkosten anerkannt.

Erst im Rahmen der Revision beim BFH hat der Kläger Recht bekommen, da der Begriff der Nachlassregelungskosten grundsätzlich weit auszulegen sei.

"Die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen."
BFHUrteil vom 19.6.2013 II R 20/12 (DB 2013 S.1948)

Vergünstigungen beim Betriebsvermögen Verschonungsabschlag und Freibetrag
Die völlige oder teilweise Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, für Betriebe der Landund Forstwirtschaft und für Anteile an Kapitalgesellschaften bei der Erbschaftbzw. Schenkungsteuer entfällt u.a. dann rückwirkend, wenn der Erwerber innerhalb bestimmter Behaltensfristen den erworbenen Betrieb veräußert oder aufgibt.

Bei einer Veräußerung durch den Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen, der ein Betriebsvermögen geerbt hat, stellt sich die Frage, ob die Frist mit dem Tod des Ersterwerbers endet oder ob diese beim Rechtsnachfolger (Zweiterwerber) weiterläuft.

Wörtlich ist das Ende der Frist mit dem Tod des Ersterwerbers im Gesetz nicht geregelt.

Nach Ansicht eines Finanzgerichts ist der erbschaftund schenkungsteuerliche Verschonungsabschlag auch dann rückwirkend zu versagen, wenn die Veräußerung durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben innerhalb der Behaltensfrist erfolgt.

Das Finanzgericht geht damit davon aus, dass die Behaltensfrist für den Zweiterwerber weiterläuft, ließ aber die Revision zu.

Anmerkung:
Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung sollte vorsorglich davon ausgegangen werden, dass die Behaltensfrist beim Tod des Ersterwerbers nicht endet.
FG Münster, Gerichtsbescheid vom 12.6.2013 3 K 204/11 ErbRevision eingelegt; Az BFH: II R 25/13 (NWB Eilnachrichten 2013 S. 3125)



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