Mandanten-Rundschreiben 12/2014 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

17.11. 2014



Allgemeines
Strafbefreiende Selbstanzeige Geplante Gesetzesänderung

Die beabsichtigte Gesetzesänderung (Beschluss des Bundeskabinetts vom 24.9.2014) wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende verabschiedet werden, gleichwohl soll diese aber mit Wirkung vom 1.1.2015 in Kraft treten (vgl. 5/2014).

Die steuerlichen Bestimmungen werden nach dem derzeitigen Gesetzentwurf der Bundesregierung ab dem nächsten Jahr erheblich verschärft. "Billige" Selbstanzeigen sind hiernach ggf. nur noch in diesem Jahr möglich.

Nachstehend wird nur auf einige wesentliche Punkte der geplanten Neuerungen hingewiesen.

> Vollständige Angaben sind für die letzten 10 Jahre zu machen.

> Straffreiheit tritt nur ein, wenn der nicht gerechtfertigte Steuervorteil
einen Betrag von 25.000 € (bisher 50.000 €) je Tat
nicht ubersteigt.

> Von einer Strafverfolgung wird abgesehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt werden
1. die hinterzogenen Steuern,
2. die Zinsen (mit unverändert 0,5% pro Monat)
3. und ein Zuschlag.

Dieser Zuschlag beträgt
>     10% bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 € bis 100.000 €,

> 15% bei einem Hinterziehungsbetrag bis 1.000.000 €, > 20% bei einem Hinterziehungsbetrag über 1.000.000 €.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Gesetzentwurf der Bundesregierung)

Weitere Gesetzesänderungen
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) wurden über das Mindestlohngesetz hinaus (vgl. 11/2014) weitere Gesetzesänderungen beschlossen.

Geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung
Eine derartige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bisher vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufs
mäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.

Zeitlich begrenzt ab 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 gilt diese Vorschrift mit der Maßgabe, dass die Begrenzung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeweitet wird.
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie Artikel 9 "Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" (BGBl 2014 Teil I S.1359)

Änderung des Nachweisgesetzes Die Änderung betrifft Praktikanten. Für Praktikantenverhältnisse im Sinne von § 22 Abs.1 des Mindestlohngesetzes (vgl. auch 11/2014) gilt das Nachweisgesetz. Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikantenvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen.

Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Namen und Anschrift der Vertragsparteien,
2. die mit dem Praktikum verfolgten Lernund Ausbildungsziele,
3. Beginn und Dauer des Praktikums,
4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5. Zahlung und Höhe der Vergütung,
6. Dauer des Urlaubs,
7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebsoder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

Anwendung
Die Vorschrift tritt am 16.8.2014 (Tag nach der Gesetzesverkündung) in Kraft.
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie Artikel 3a "Änderung des Nachweisgesetzes" (BGBl 2014 Teil I S.1355)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Beiträge zur Rückdeckungsversicherung Betriebsausgabe bei EinnahmeÜberschussRechnung?

Im Rahmen eines vom Finanzgericht anerkannten Arbeitsverhältnisses des Steuerpflichtigen mit seiner Ehefrau wurde dieser eine Pensionszusage erteilt, deren Leistungen sich nach einer Rückdeckungsversicherung richteten.

Den Einmalbeitrag zur Rückdeckungsversicherung behandelte der Kläger in seiner Überschussrechnung im Zeitpunkt der Zahlung vollumfänglich als Betriebsausgabe und bekam vom Finanzgericht Recht, da der Kläger einen entsprechenden Abfluss zu verzeichnen habe.

Gegen das Urteil wurde jedoch Revision eingelegt.

Ob dabei über die strittige Frage des Zeitpunktes der Geltendmachung des Einmalbeitrages zur Rückdeckungsversicherung entschieden wird ist allerdings offen, weil das Finanzamt schon das Arbeitsverhältnis an sich nicht anerkennen will.
FG RheinlandPfalz, Urteil vom 23.1.2014 6 K 2294/11 Revision Az. BFH: VIII R 9/14 (DStZ 2014 S. 629)

Bestechungsgelder und Schmiergelder Abzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Nr. 10 EStG
"Das für die ‘Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen’ geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG umfasst nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen."

"Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung gilt das Abzugsverbot für verfallene Beträge nicht, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat."

"Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar."

Das Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt die Risiken von Bestechungsund Schmiergeldern deutlich auf.

Im Streitfall waren dem Betroffenen aus den korruptiv erlangten Aufträgen insgesamt Vorteile in Höhe von rd. 382 T€ entstanden. Unter Berücksichtigung einer geschätzten Ertragsteuerbelastung von 45% ergab sich für ihn noch ein Nettovorteil (nach Abzug von Betriebsausgaben und Ertragsteuern) in Höhe von rd. 210 T€. Diesen Betrag hat das Gericht als verfallen angesehen.

Im Ergebnis wurden damit alle Vorteile abgeschöpft, dem Betroffenen verblieb kein Vermögensvorteil mehr. Dieser wurde so gestellt, wie sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei rechtmäßigem Geschäftsgebaren dargestellt hätten.

"Verblieben" ist dem Betroffenen im Streitfall allein eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
BFHUrteil vom 14.5.2014 X R 23/12 (DStRE 2014 S. 1156)

Kirchensteuernachzahlung des Erben für den Erblasser als Sonderausgabe abzugsfähig
In einem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob Kirchensteuerzahlungen des Erben für Kirchensteuerschulden des Erblassers beim Erben als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Ein Finanzgericht hat diese Frage bejaht und den Sonderausgabenabzug zugelassen.

Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt, so dass in dieser Angelegenheit ein höchstrichterliches Urteil ergehen wird.

Das Finanzamt beruft sich auf die geänderte Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofes, wonach der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug bei sei
ner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer nicht geltend machen kann.
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.9.2013 8 K 649/13 Revision eingelegt Az BFH X R 43/13 (DStRE 2014 S. 838)

Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft Ertragsteuerliche Behandlung der Kosten

Der für eine Schenkung bzw. für den Erbfall anzusetzende gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist gesondert zu ermitteln, soweit er nicht aus zeitnahen Verkäufen abgeleitet werden kann. Erforderlich ist diese Feststellung i.d.R. allein für die private Schenkungoder Erbschaftsteuererklärung.

Das Finanzamt kann aber vorstehende Erklärung nach den gesetzlichen Regelungen in § 153 Abs. 3 BewG nur von der Kapitalgesellschaft selbst verlangen.

Aus diesem Grunde stellen die Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für die Erstellung der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts keine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
FinMin SchleswigHolstein, Kurzinformation vom 3.9.2014 (DStR 2014 S. 2131)

Gewerbesteuer
Hinzurechnungsvorschriften von Mietund Pachtzinsen nach § 8 GewStG

"Auch die Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 hinzuzurechnen."

"Die Hinzurechnung von dreizehn Zwanzigstel der Mietund Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, ist verfassungsgemäß."

Das Urteil des Bundesfinanzhofes betrifft direkt nur Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch die bisher ebenfalls strittigen Zurechnungen von Schuldzinsen und von Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter als verfassungskonform angesehen werden (vgl. 5/2012).
BFHUrteil vom 4.6.2014 I R 70/12 (Ubg 2014 S. 663)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Zuwendungen zwischen Ehegatten Feststellungslast

Nach einem nicht rechtskräftigen Urteil eines Finanzgerichts hat der Steuerpflichtige die Feststellungslast zu tragen, "dass ihm als Ehegatte ein (hälftiger) Anteil an einem Bankguthaben, das sich auf einem Alleininhaberkonto/depot des anderen Ehegatten im Ausland befindet, zusteht." Die Feststellungslast soll damit demjenigen obliegen, der sich auf einen vom äußeren Anschein abweichenden Sachverhalt beruft.

Im Streitfall hatte der Ehemann ein auf ihn lautendes Guthaben (Konto/Depot) in der Schweiz auf ein neues Konto/Depot seiner Ehefrau übertragen. Das Finanzamt erhob auf der Basis des Gesamtwertes Schenkungsteuer, der Steuerpflichtige hingegen wollte nur 50% als schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage anerkennen, weil der Ehefrau nur 50% des Vermögens zugestanden hätten.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.

Während einer intakten Ehe finden erfahrungsgemäß immer wieder Vermögensübertragungen zwischen den Ehegatten statt. Im Regelfall geht das Finanzamt bei Kenntnis dieser Übertragungen zunächst einmal von einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung aus.

Für die (begründete) abweichende Zuordnung eines auf nur einen Namen lautenden Vermögens empfiehlt es sich daher, entsprechende schriftliche Vereinbarungen der Ehegatten abzuschließen.
FG Nürnberg, Urteil vom 15.5.2014 4 K 1390/11 Rev eingelegt Az BFH II R 41/14 (EFG 2014 S. 1698)



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