Mandanten-Rundschreiben 12/2017 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

10.12. 2017



Allgemeines
Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen Entgelttransparenzgesetz  (EntgTranspG)

Das Gesetz ist am 6.7.2017 in Kraft getreten, es soll für Lohngerechtigkeit zwischen den Geschlechtern sorgen.

Ziel des Gesetzes ist gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.

Bei Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten hat der Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch, nach dem der Arbeitgeber über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung informieren muss.

Die Beschäftigten haben in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt und bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen (z.B. Erschwernis- oder Leistungszulage) verlangen.

Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten müssen ihre Entgeltregelungen regelmäßig auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots  überprüfen.

Ist das Unternehmen zur Erstellung eines Lageberichts nach HGB verpflichtet, hat es noch eine gesonderte Berichtspflicht über Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und über Maßnahmen zur Herstellung von Ent- geltgleichheit für Frauen und Männer.
Bundesgesetzblatt 2017 Teil I S. 2152

 

Kündigung eines Bausparvertrages über zehn Jahre nach Zuteilungsreife
Die bestehende Niedrigzinsphase ist Ursache, dass Bausparer dazu neigen, Guthaben "gut verzinst" stehen zu lassen und die Bau-Darlehen nicht abzurufen.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden:
"Im Regelfall ist mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife eines Bausparvertrags von einem vollständigen Empfang des Darlehens auszugehen. Die Bausparkasse ist jedenfalls 10 Jahre nach Zuteilungsreife berechtigt, den Bausparvertrag zu kündigen, wenn die Parteien eine abweichende Modifikation des Vertragszwecks, etwa in Gestalt eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen unter Gewährung eines Zinsbonus nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit nicht vereinbart haben."
BGH-Urteil vom 20.06.2017 – XI ZR 716/16 (NWB 2017 Eilnachrichten S. 3047)


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer

GmbH-Gesellschafterdarlehen keine nachträglichen Anschaffungskosten mehr (Rechtsprechungsänderung)
Das Darlehen eines GmbH-Gesellschafters an seine GmbH führte bei einem späteren Ausfall zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung (vgl. 11/2013).

Dies wirkte sich bisher bei Veräußerung der GmbH-Anteile im Rahmen des § 17 EStG steuermindernd aus.

Diese Konsequenzen entfallen nunmehr.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen ist.

Auch Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.

Alleine Kapitalerhöhungen und/oder Zahlungen in die Kapitalrücklage sind als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigungsfähig.

Das Gericht veröffentlichte hierzu nachstehende Vertrauensschutzregelung:
"Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteil geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist."

Das Urteil wurde am 27.09.2017 veröffentlicht.
BFH-Urteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (NWB 2017 Eilnachrichten S. 3040)

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen
Bei Grundstücken können nach § 23 EStG bei einer Veräußerung steuerpflichtige Gewinne (sog. Spekulationsgewinne) entstehen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift dann, wenn alternativ das Grundstück zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Strittige Fragen der Eigennutzung und der  Begünstigung bei Zweit- und Ferienwohnungen wurden in einem aktuellen Urteil entschieden:
"1. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen."

"2. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken "m Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren" …… liegt vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie - mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen."
BFH-Urteil vom 27.6.2017 – IX R 37/16 (noch nicht veröffentlicht)

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) wird der Gewerbesteuermessbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Gesellschafter (Mitunternehmer) verteilt.

Nach § 35 EStG wird die tarifliche Einkommensteuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieb um das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags, maximal aber um die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer gekürzt.

Die Finanzverwaltung hat in einem sehr umfangreichen Schreiben zu dieser Thematik Stellung genommen, die in der Praxis Probleme bereiten kann.

Nachstehend wird nur kurz auf einige Themen eingegangen (zu Einzel- und Besonderheiten wird auf das BMF-Schreiben verwiesen).

Ermäßigungshöchstbetrag
Für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages ist die Relation der Summe aller positiven gewerblichen Einkünfte zur Summe aller positiven Einkünfte maßgebend.

Mehrere Einkünfte der gleichen Einkunftsart werden addiert und bei einem sich dann ergebenden positiven Saldo berücksichtigt.

Veräußerungsgewinne i.S. von §16 und 17 EStG zählen zwar zu den Einkünften, grundsätzlich aber nicht zu den gewerblichen Einkünften.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden die maßgebli- chen Einkünfte getrennt ermittelt. Positive Einkünfte eines Ehepartners werden nicht mit negativen Einkünften des anderen Ehepartners saldiert.

Steuerermäßigung  bei  Mitunternehmerschaften
Die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf die Gesellschafter erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe des allgemeinen handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssels.

Auf die Relation der ertragsteuerlichen Gewinnanteile im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte kommt es nicht an.

Berücksichtigt werden auch Kapitalgesellschaften als Gesellschafter, für die eine Steueranrechnung gar nicht in Betracht kommt.

Vorabgewinnanteile und Ergebnisse aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen bleiben bei der Steuerermäßigung unberücksichtigt.

Gesellschafterwechsel *)

Unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern ist kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag  zuzurechnen.

Aufteilungsmaßstab ist der zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums geltende allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel. Der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters beeinflusst den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht.

Verteilt wird allein auf die Gesellschafter, die zum Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums an der Personenge- sellschaft beteiligt sind.

*) Hinweis: Verteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf alle Gesellschafter ist bis zum Veranlagungszeitraum 2017 möglich, wenn alle zum Ende des Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer dies einheitlich beantragen.
BFH-Urteil vom 14.1.2016 – IV R 5/14 (BStBl 2016 Teil II S. 875) BMF-Schreiben vom 3.11.2016 – IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003 (BStBl 2016 Teil I S. 1187)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Änderung der Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis beim Nacherwerb

Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden nach § 14 Abs. 1 ErbStG zusammengerechnet. Dem letzten Erwerb werden die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet.

Ein Vater hatte seiner Tochter innerhalb von rd. 5  Monaten in zwei Tranchen erhebliche Vermögenswerte geschenkt. Die jeweilige Schenkungsteuer wurde für beide Erwerbe festgesetzt.

Jahre später erhöhte das Finanzamt aufgrund einer Betriebsprüfung die Schenkungsteuer auf den ersten Erwerb (Vorerwerb) und daraus resultierend zugleich auch den Bescheid für den nachfolgenden Erwerb zulasten der Beschenkten, obwohl die Festsetzungsfrist für den Nacherwerb bereits abgelaufen war.

Umstritten war, ob die bloße Änderung des Schenkungsteuerbescheids für einen Vorerwerb zur Korrektur des Schenkungsteuerbescheids für den folgenden Erwerb berechtigt.

Das Gericht hat die Änderung für den nachfolgenden Erwerb abgelehnt.
"Die erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ist kein rückwirkendes Ereignis, das die  Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt."

In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass der Bescheid für den Vorerwerb auch kein Grundlagenbescheid ist für die Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb.

Hinweis:
Diese Rechtsprechung kann sich auch zum Nachteil der Steuerpflichtigen auswirken, wenn eine Schenkungsteuer für einen Vorerwerb später nach erfolgreichem Rechtsbehelf herabgesetzt wird. In solchen Fällen kann eine Änderung des nachfolgenden Erwerbs nur erfolgen, wenn die Steuerfestsetzung hierfür noch nicht bestandskräftig oder verjährt ist.
BFH-Urteil vom 12.9.2017 – II R 45/15 (KSR direkt Nr. 10 v. 6.10.2017)



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