Mandanten-Rundschreiben 12/2018 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

12.11. 2018



Allgemeines
Verjährung zum Jahresende

a) Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB).

Ausnahmen
Rechte an Grundstücken verjähren in 10 Jahren (§ 196 BGB). Hierzu gehören Ansprüche auf Eigentumsübertragung, auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück bzw. auf Änderungen des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung.

Nach § 197 BGB verjähren in 30 Jahren Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten sowie titulierte (rechtskräftig festgestellte, vollstreckbare Ansprüche)  Ansprüche.

Unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen Schadenersatzansprüche (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB).

Mängelansprüche des Käufers verjähren nach § 438 BGB bei Kaufverträgen grundsätzlich in zwei Jahren, bei Bauwerken und Baumaterialien verlängert sich die Frist auf fünf und bei einem dinglichen Recht auf dreißig Jahre.

b) Beginn der Frist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).
Die Frist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen (vgl. Buchstabe a), beginnt grundsätzlich bereits mit Entstehen des Anspruchs (§ 200 BGB).

c) Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn (§§ 203-213 BGB)
Bei der Hemmung wird der "gehemmte" Zeitraum nicht eingerechnet, die Ablaufhemmung schiebt das Ende der Frist hinaus und beim Neubeginn beginnt die Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen.

Praktisch bedeutsam ist insbesondere die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen (§ 203 BGB) und die Hemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB).

Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger hemmen die Verjährung, bis einer davon die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Um den Gläubiger vor einem überraschenden Ende der Verhandlungen zu schützen, tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Die Verjährung wird auch durch Rechtsverfolgung gehemmt. Das Gesetz enthält in § 204 BGB hierzu 14 Rechtsverfolgungsmaßnahmen. Erwähnt hiervon seien hier nur die Erhebung der Klage und die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren.

Der Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) tritt insbesondere bei Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner ein. Dies kann geschehen durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise.

d) Wirkung der Verjährung
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB).

Hat er dennoch geleistet, ist eine Rückforderung ausgeschlossen, selbst dann, wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.

Da die Forderung nach Eintritt der Verjährung weiter besteht, kann der Gläubiger mit ihr aufrechnen, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der erstmals möglichen Aufrechnung noch nicht verjährt war.

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Bewertung von Pensionsrückstellungen Neue "Heubeck-Richttafeln 2018 G"

Bei den Bewertungen von Pensionsrückstellungen sind u.a. die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Sofern in diesem Zusammenhang bislang die "Richttafeln 2005 G" von Professor Klaus Heubeck verwendet wurden, ist zu beachten, dass diese durch die "Heubeck- Richttafeln 2018 G" ersetzt werden.

Die neuen Heubeck-Richttafeln können erstmals der Bewertung von Pensionsrückstellungen am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem 20. Juli 2018 endet. Der Übergang hat einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertenden Bilanzposten des Unternehmens zu erfolgen.

Die bisherigen Richttafeln können letztmals für das Wirtschaftsjahr verwendet werden, das vor dem 30.06.2019 endet.

Steuerlich kann der Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der neuen Richttafeln beruht, nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der jeweiligen Pensionsrückstellung  zugeführt  werden (Verteilungszeitraum).

Die gleichmäßige Verteilung ist sowohl bei positiven als auch bei negativen Unterschiedsbeträgen erforderlich.

Nach den Hinweisen der Heubeck AG sollen sich nach den (mit Stand zum 4.10.2018 nochmals überarbeiteten) neuen Richttafeln handelsrechtlich Zuführungen zwischen 1,0% und 2,0% und steuerlich zwischen 0,5% und 1,2% ergeben.
BdF-Schreiben vom 19.10.2018 – IV C 6 – S 2176/07/10004:001 (DStZ 2018 S. 633)

Rückwirkende Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe - Zusammenveranlagung
Die Finanzverwaltung lehnt bislang eine Änderung bestandskräftiger Steuerveranlagungen ab und gibt entsprechenden Anträgen auf Zusammenveranlagung nicht statt (vgl. 8/2018).

Ein Finanzgericht hat zu dieser Thematik dagegen entschieden, dass die Umwandlung ein rückwirkendes Ereignis im steuerlichen Sinne ist.
Der Klage eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares, das die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begehrte, wurde deshalb stattgegeben und zwar rückwirkend ab dem Jahr 2001.

Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diese Frage entscheidet.

FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2018 – 1 K 92/18 – Revision eingelegt; Az. BFH: III R 57/18 (EFG 2018 S. 1518)

GmbH-Gesellschafterdarlehen
keine  nachträglichen  Anschaffungskosten mehr

Auf die Rechtsprechungsänderung, wonach mit dem Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts (MoMiG -Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) die Möglichkeit entfallen ist, den Ausfall kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen, wurde bereits hingewiesen (vgl. 12/2017).

Der Bundesfinanzhof räumte in vorstehendem, bisher nicht im Bundessteuerblatt II veröffentlichten Urteil eine Vertrauensschutzregelung ein, wonach bis zum 27.9.2017 (Datum der BFH-Pressemitteilung 60/2017) gewährte Darlehen noch unter den übrigen Voraussetzungen als Anschaffungskosten anerkannt werden können.

Ein Finanzgericht will aber nach einem nicht rechtskräftigen Urteil diese vertrauensschützende Übergangsregelung nicht gelten lassen.

Bis zur höchstrichterlichen Klärung der steuerlichen Behandlung ist es daher aus heutiger Sicht ratsam, entsprechende Verluste erkennbar sowohl nach § 17 EStG als auch nach § 20 EStG geltend zu machen und im Fall der Ablehnung die Steuerfestsetzungen offen zu halten.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.4.2018 – 3 K 3138/15 – Revision eingelegt; Az. BFH: IX R 13/18 (kösdi 2018 S. 20942)

Gewerbesteuer
Erweiterte Kürzung bei  Grundstücksunternehmen

Das Gesetz sieht u.a. bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags vor, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Diese Regelung soll eine zweifache Besteuerung der betreffenden Erträge mit Gewerbesteuer und Grundsteuer vermeiden.

Fraglich ist, ob die Überlassung eines betrieblichen Personenkraftwagens zu privaten Zwecken an Gesellschafter und Mitunternehmer eine schädliche (Vermietungs-)Tätigkeit darstellt.

Die Bearbeitung solcher Fälle wird daher derzeit von der Finanzverwaltung zurückgestellt.
OFD NRW, Kurzinformation GewSt Nr. 05/18 vom 28.9.2018 (DB 2018 S. 2537)

Hinweis:
Die Frage der erweiterten Kürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ist Gegenstand mehrerer anhängiger Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof,  z.B.
Tankstelle mit Betriebsvorrichtungen
FG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2017 – 8 K 2641/15 G – Az. BFH: III R 36/17 (DStRE 2018 S. 1185)

Autowerkstatthalle mit Lackierkabine
FG Niedersachsen, Urteil vom 8.12.2016 – 10 K 111/15 – Az. BFH: III R 5/18 (kösdi 2018 S. 20940)

Umsatzsteuer
Vorsteueraufteilung bei Grundstücken nach Nutzungszeiten

In einem Streitfall ging es um die Vorsteuern aus der Errichtung einer Sporthalle und eines Sportplatzes durch eine Privatschule. Die Nutzung erfolgte teilweise für steuerfreie eigenschulische Zwecke und teilweise für steuerpflichtige Vermietungszwecke an Vereine.

Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG gilt:
"Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist."

Zu dieser Thematik hat der Bundesfinanzhof die Aufteilung nach  Nutzungszeiten anerkannt:
"Bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Nutzungszeiten zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG als der (unternehmensbezogene oder objektbezogene) Umsatzschlüssel."
BFH-Urteil vom 26.4.2018 – V R 23/16 (BB 2018 S. 2402)

Lohnsteuer
Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung

Nach § 40 EStG können Arbeitgeber zur Reduzierung der Steuerbelastung bei den Arbeitnehmern bestimmte Lohnbestandteile einer pauschalen Lohnsteuer unterwerfen.

Vielfach wird dabei aber gefordert, dass der Arbeitnehmer die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält.

So hat aktuell ein Finanzgericht entschieden, dass eine pauschale Lohnbesteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung nur zulässig ist, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden.

Im Streitfall wurde u.a. eine Umwandlung von verbindlichen in freiwillige Zusatzleistungen als schädliche Gehaltsumwandlung eingestuft und die Pauschalierung versagt.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher  Bedeutung zugelassen.

Anmerkung:
Zur Problematik der Gehaltsumwandlung laufen derzeit noch weitere Verfahren, teils wird dabei eine gegenteilige Auffassung vertreten,
z.B. FG Münster, Urteil vom 28.6.2017 6 K 2446/15 L

- Revision eingelegt; Az. BFH: VI R 40/17 (EFG 2017 S.1598).
FG Düsseldorf, Urteil vom 24.5.2018 – 11 K 3448/15 H (L)
Revision eingelegt; Az. BFH: VI R 32/18 (EFG 2018 S.1487)



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