Mandanten-Rundschreiben 12/2020 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

05.12. 2020



Allgemeines
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld verlängert
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit bis zum 31.12.2020 entstandenem Anspruch auf Kurzarbeitergeld wird auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 verlängert.
Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld -Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 2. KugBeV-vom 12.10.2020 (BGBl. 2020 I vom 19.10.2020 S. 2165)

Förderzeitraum für Baukindergeld
Mit dem Baukindergeld wird der (erstmalige) Bau oder Kauf von selbst genutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern in Deutschland gefördert. In Abhängigkeit vom jährlich zu versteuernden Haushaltseinkommen kann ein Zuschuss gewährt werden.
Die Frist für das Vorliegen von Baugenehmigungen und Kaufverträgen soll ausgeweitet werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) sieht vor, den bisher bis zum 31.12.2020 befristeten Förderzeitraum für die Gewährung des Baukindergeldes um drei Monate bis zum 31. März 2021 zu verlängern.
Hintergrund ist, dass Familien mit Kindern, die Baukindergeld beantragen, bestimmte Fristen einhalten müssen, um Anspruch auf die Förderung zu erhalten. Aufgrund der Coronapandemie können diese Fristen viele Antragsteller nicht einhalten.
Wer noch bis zum 31. März 2021 (bisher 31.12.2020) einen Kaufvertrag unterzeichnet oder die Baugenehmigung erhält, kann bis Ende 2023 einen Antrag auf Baukindergeld bei der Förderbank KfW stellen.
Zu beachten ist, dass der Antrag innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Einzug gestellt werden muss.
Pressemitteilung des BMI vom 23.09.2020

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Steuerliche Behandlung von Rentenzahlungen bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung

Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen eine Leibrente, hat er ein Wahlrecht zwischen sofortiger Versteuerung und nachgelagerter Besteuerung der Rentenzahlungen. Umstritten ist, ob dieses Wahlrecht auch im Falle einer Betriebsaufgabe ausgeübt werden kann.
Im Streitfall wurde der Geschäftsbetrieb gegen eine lebenslange Rente veräußert. Ausgenommen von der Veräußerung war im Wesentlichen das zum Anlagevermögen gehörende Betriebsgrundstück. Den dadurch entstehenden Entnahmegewinn unterwarf die Klägerin der sofortigen Besteuerung.
Die beantragte nachgelagerte Besteuerung der lebenslangen Rente lehnte das Finanzamt ab und unterwarf deshalb den gesamten Gewinn (inklusive des Barwerts der Rente) aus der Betriebsaufgabe der sofortigen Besteuerung.
Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung: "Das für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Ver.steuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der
Rentenzahlungen (R 16 Abs. 11 EStR) findet in Fällen der Betriebsaufgabe keine Anwendung."
Anmerkung:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass ein höchstrichterliches Urteil zu erwarten ist. Laufende Verfahren können offengehalten werden.
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2020 – 4 K 28/18 – Revision eingelegt, Az. BFH: X R 6/2 (EFG 2020 S. 575)

Krankenkassenbeiträge Pauschale Bonuszahlungen – gesetzliche Krankenkasse

Steuerpflichtige können die Beiträge zur Krankenversicherung grundsätzlich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Strittig war, ob Beitragsrückerstattungen diese Sonderausgaben mindern. Diese Frage hat der BFH wie folgt entschieden:
"Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, sofern durch sie konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.“"

Boni, auch pauschal ermittelte Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, mindern nicht den Sonderausgabenabzug. Voraussetzung ist jedoch, dass die geförderte Maßnahme beim Versicherten finanziellen Aufwand ganz oder teilweise ausgleicht.
Anderes gilt für von den Kassen vorfinanzierte Vorsorgemaß.nahmen, wie z.B. bei Impfungen oder Zahnvorsorgemaßnahmen. Es fehlt dann an eigenem Aufwand des Versicherten; diese Boni mindern den Sonderausgabenabzug.
BFH-Urteil von 06.05.2020 – X R 16/18 (DStR 2020 S. 1905)

Gesellschafterwechsel bei vermögensverwaltender Personengesellschaft
Scheidet ein Gesellschafter aus einer vermögensverwaltenden Grundstücks-Personengesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus und wächst sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern an, wird dieser Erwerb steuerlich nicht von der Einheit der Gesellschaft, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern jeweils einzeln verwirklicht.
Dieser Erwerb ist dann wieder für jeden einzelnen verbleibenden Gesellschafter u.a. sowohl für die Frage der künftigen Gebäudeabschreibung als auch für die Frage der Spekulationsfrist bei einem späteren Grundstücksverkauf durch die Gesellschaft maßgeblich.
Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfüllen hingegen gemeinsam den Tatbestand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts, wenn ein Grundstück von der Gesellschaft selbst innerhalb der Zehnjahresfrist angeschafft und veräußert wird.
Steuerliche Vor-oder Nachteile ergeben sich durch die unterschiedliche "steuerliche Betrachtung" im Ergebnis beim Gesellschafter nicht.
BFH-Urteil vom 19.11.2019 – IX R 24/18 (DStR 2020 S. 386)

Umsatzsteuer
Steuersätze für Umsätze in 2021
Ab 1.1.2021 laufen nach derzeitigem Stand diverse Steuersatzänderungen (vgl. 8/2020) aus.
Ab 1.1.2021 beträgt
–  der normale (volle) Steuersatz wieder 19%,
–  der ermäßigte Steuersatz wieder 7%. Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.07.2021 werden mit 7% besteuert. Ab 01.07.2021 werden solche Dienstleistungen wie.der mit 19% besteuert.
Die Abgabe von Getränken unterliegt ab dem 1.1.2021 dem vollen Steuersatz von 19%.

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Disquotale Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG

"1. Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. Der andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsver.mögen entsprechend erhöht.
2. Die Zuwendung erfolgt freigebig, wenn der einbringende Ge.sellschafter von dem anderen Gesellschafter keine entsprechende Gegenleistung erhält.
3. Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, weil sie den Gemeinschaftszweck fördert."
Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (KG, OHG oder GbR) als Bedachte beteiligt, ergibt die eigenständige schenkungssteuerrechtliche Prüfung, dass nicht die Gesamthandsgemeinschaft sondern die einzelnen Gesamthänder als bereichert anzusehen sind.
Nach dieser Entscheidung ist daher der einzelne Gesellschafter bereichert und nicht die KG als Gesamthand.
Außerdem ergibt sich aus dem Urteil, dass bei einer Einlage, die auf dem variablen Kapitalkonto (Kapitalkonto II) gutgeschrieben wird, keine Bereicherung der Mitgesellschafter vorliegt, weil sich deren Auseinandersetzungsanspruch nicht erhöht.
Die Gutschrift auf dem Kapitalkonto II ist (falls der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich anderes vorsieht) grundsätzlich nicht mit der Gewährung von Gesellschaftsrechten verbunden (vgl. BMF-Schreiben vom 26.7.2016, BStBl.2016 I S. 684).
Mit der Gutschrift auf dem sogenannten Kapitalkonto II kann somit Schenkungsteuer vermieden werden.
BFH-Urteil vom 05.02.2020 – II R 9/17 (DStR 2020 S. 1721)

Vorbehalt eines nachrangigen Nießbrauchs bei der Schenkungsteuer
Ein nachrangiger Nießbrauch vermittelt - aufschiebend bedingt - erst dann ein Fruchtziehungsrecht, wenn der im Rang vorgehende erloschen ist, in der Regel durch den Tod des Berechtigten.
Das nachrangige Nießbrauchsrecht entsteht jedoch bereits zum Zeitpunkt der unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgten Übertragung.
Die steuerliche Auswirkung eines nachrangigen Nießbrauchs wurde im nachfolgenden Urteil wie folgt entschieden.
"1. Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Wert des Bedachten auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger NIeßbrauch eines Dritten besteht. Der Nießbrauch des Schenkers erhält einen Rang nach dem Nießbrauch des Dritten. § 6 Abs. 1 BewG gilt nicht für einen am Stichtag entstandenen, aber nachrangigen Nießbrauch."
Ergänzende Anmerkung zu § 6 Abs. 1 BewG: Nach § 6 Abs. 1 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt.
"2. Bei der Schenkungsteuerfestsetzung sind der vorrangige und der nachrangige lebenslange Nießbrauch (als einheitliche Last) nur einmal mit dem höheren Vervielfältiger gemäß § 14 BewG zu berücksichtigen."
BFH-Urteil vom 06.05.2020 – II R 11/19 (NWB 2020 Heft 37 S. 2723)

Junges Verwaltungsvermögen bei Umschichtung von Wertpapieren

"1. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen … gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.
2. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an."
Die gesetzliche Regelung sollte ursprünglich Missbräuche durch rechtzeitige Einlagen nicht begünstigten Vermögens aus dem Privatbereich ins steuerlich begünstigte Betriebsvermögen vermeiden (vgl. 6/2018), geht aber jetzt weit darüber hinaus!
Erfasst werden jetzt z.B. auch betriebsinterne Vermögensum.schichtungen, z.B. fälliges Wertpapier wird betriebsintern durch ein neu angeschafftes Wertpapier ersetzt.
Maßgeblich ist allein die durchgehende zeitliche Dauer der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen von weniger als 2 Jahren.
BFH-Urteil vom 22.01.2020 – II R 8/18 (DStRE 2020 S. 1116)



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