Mandanten-Rundschreiben 2/2011 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

12.01. 2011



Allgemeines
Wert der Sachbezüge 2011
Freie Verpflegung – Freie Unterkunft – Freie Wohnung
Freie Verpflegung:

Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern ab 1.1.2011 folgende Werte:



Freie Unterkunft:
Der Sachbezug wird unterschieden in "freie Unterkunft" und "freie Wohnung". Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:



Freie Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z.B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten.

Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 3,59 €/m• monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 2,91 €/m2 monatlich bewertet werden.

Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 10.11.2010 (BGBl 2010 Teil I S. 1751)

Haushaltsbegleitgesetz 2011 Bundeselterngeldgesetz
Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 wurden u.a. Änderungen im Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz bezüglich der Höhe des Elterngeldes vorgenommen.

Unverändert beträgt das Elterngeld 67% des durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes.

Die Höhe beläuft sich auch weiterhin auf mindestens 300 € und höchstens 1.800 € monatlich.

Ebenfalls gilt weiterhin, dass sich bei monatlichem Einkommen von weniger als 1.000 € der Prozentsatz von 67% um je 2 € weniger Einkommen jeweils um 0,1% erhöht, bis auf maximal 100%.

Neu aufgenommen in das Gesetz wurde eine Klausel, wonach Elterngeld nicht mehr bezahlt wird, wenn der Berechtigte im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 € erzielte bzw. wenn beide berechtigte Personen mehr als 500.000 € erzielten.

Außerdem wurde neu geregelt, dass sich bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen vor der Geburt von mehr als 1.200 € der Prozentsatz von 67% um je 2 € mehr Einkommen jeweils um 0,1% vermindert, bis auf 65%.

Die neuen Bestimmungen treten am 1.1.2011 in Kraft.

Haushaltsbegleitgesetz 2011, Artikel 24 "Änderung des Bundeselterngeldund Elternzeitgesetzes" (BGBl 2010 Teil I S. 1885)

Basiszinssätze
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.

Dieser Basiszinssatz wurde ab 1. Januar 2011 unverändert mit 0,12 % festgesetzt.

Der Verzugszinssatz beträgt damit
- für Verbrauchergeschäfte (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) 5,12 %
- bei Handelsgeschäften (§ 288 Abs. 2 BGB) 8,12 %.

Im Jahre 2010 hatten folgende Basiszinssätze Gültigkeit:
ab 1. Januar 2010 0,12 %
ab 1. Juli 2010 0,12 %.

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Unternehmen mit Bargeschäften
Aufbewahrung digitaler Unterlagen

Die Finanzverwaltung hat in einem Erlass die Vorschriften zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften neu geregelt. Betroffen sind Bargeschäfte unter Verwendung folgender Geräte:

- Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion,
- Taxamater und Wegstreckenzähler.

Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt werden sind, sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren.

Unveränderbar und vollständig aufbewahrt
werden müssen insbesondere
- alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) incl. elektronisch erzeugter Rechnungen,
- die digitalen Unterlagen und Strukturinformationen, z.B. Journal, Auswertungs, Programmierund Stammdatenänderungen.

Unzulässig bzw. nicht ausreichend sind
- Verdichtung der Daten,
- ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen,
- Vorhalten in ausgedruckter Form.

Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten innerhalb des Geräts nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.

Die konkreten Einsatzorte und zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren.

Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts.

Soweit mit Hilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z.B. ECCash, ELVElektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungsbzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.

Soweit ein Gerät bauartbedingt den niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Das BMFSchreiben zum "Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen" vom
09. Januar 1996 (BStBl I S. 34) wird aufgehoben. Dieses Schreiben kann nur noch herangezogen werden bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können.

Anmerkungen:
Insbesondere im Hinblick auf evtl. steuerliche Außenprüfungen sollten alle Unternehmen mit Bargeschäften, die derartige Geräte nutzen, mit ihren Softwareanbietern abstimmen, inwieweit die eingesetzten Geräte die Voraussetzungen dieses Erlasses bereits jetzt oder ggf. mit Softwarenanpassungen/Speichererweiterungen erfüllen.

BMFSchreiben vom 26.11.2010 IV A 4 S 0316/08/1000407 (DB 2010 S. 2701)

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2011
Die Finanzverwaltung hat die (gegenüber 2010 erhöhten) Pauschbeträge für Sachentnahmen in bestimmten Branchen für das Jahr 2011 veröffentlicht. Danach gelten folgende Werte:



Anmerkungen zur Tabelle:
1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zuund Abschläge wegen individueller persönlicher Essoder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
Tabakwaren sind in den Pauschbeträge nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

BMFSchreiben vom 08.12.2010 IV A 4 – S 1547/0 (DStR 2010 S. 2577)



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