Mandanten-Rundschreiben 2/2014 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

11.02. 2014



Allgemeines
Wert der Sachbezüge 2014 Freie Verpflegung – Freie Unterkunft
– Freie Wohnung
Freie Verpflegung:

Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern ab 1.1.2014 folgende Werte:



Freie Unterkunft:
Der Sachbezug wird unterschieden in "freie Unterkunft" und "freie Wohnung". Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:



Freie Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z.B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten.

Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 3,88 €/m• monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 3,17 €/m• monatlich bewertet werden.
Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.10.2013 (BGBl 2013 Teil I S.3871)

Basiszinssätze
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.

Dieser – weiterhin negative – Basiszinssatz wird ab 1. Januar 2014 neu auf 0,63% (bisher 0,38%) festgesetzt.

Der Verzugszinssatz beträgt damit für
- Verbrauchergeschäfte (§ 288 Abs.1 Satz 2 BGB) 4,37% (bisher 4,62%)
- Handelsgeschäfte (§ 288 Abs. 2 BGB) 7,37% (bisher 7,62%)

Im Jahre 2013 hatten folgende (negative) Basiszinssätze Gültigkeit:
ab 1. Januar 2013 0,13%
ab 1. Juli 2013 0,38%.

Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld weiterhin verlängert
Im Dezember 2012 war die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von vorher 6 Monaten auf 12 Monate verlängert worden. Diese verlängerte Bezugsdauer gilt auch im Jahr 2014.

Mit dieser Maßnahme sollen Entlassungen auf Grund von längeren Arbeitsausfällen vermieden werden.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 31.10.2013 (BGBl 2013 Teil I S. 3905)

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Auf Antrag können natürlichen Personen nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens die restlichen Schulden erlassen werden, sog. Restschuldbefreiung (§§ 286 ff Insolvenzordnung).

Zuvor müssen sich die Schuldner(innen) allerdings eine bestimmte Zeit um die Abtragung ihrer Schulden redlich bemühen, z.B. durch eine Abtretung von pfändbaren Bezügen (z.B. Lohn/ Gehalt, Rente) an einen Treuhänder.

Durch eine Gesetzesänderung wird nun insolventen natürlichen Personen ein wirtschaftlicher Neustart schneller möglich. Im Wesentlichen ergeben sich nachstehende Neuerungen, die am 1.7.2014 in Kraft treten.

1. Verkürzung des Verfahrens
Die Neuregelungen eröffnen Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit 6 auf 3 Jahre zu verkürzen.

Die Frist von 3 Jahren findet Anwendung, wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraumes gelingt, mindestens 35% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen.

Eine Frist von 5 Jahren ist vorgesehen, wenn innerhalb dieses Zeitraumes zumindest die Verfahrenskosten (i.d.R. zwischen 1.500 € und 3.000 €) beglichen werden können.

Im Übrigen bleibt es bei der 6jährigen Frist.

2. Insolvenzplanverfahren
Gläubigern ist es zusammen mit den Schuldnern möglich, ganz individuelle Pläne zur Bewältigung der Verbraucherinsolvenz auszuhandeln. Dies ist unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer.

In einem solchen Plan kann auch vorgesehen sein, dass der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit wird. Ein solcher Insolvenzplan kann auch in Verbraucherinsolvenzverfahren beschlossen werden, die vor dem 1.7.2014 beantragt wurden oder werden.

3. Gläubigerrechte
Das Gesetz stärkt die Gläubigerrechte, indem es zukünftig den Gläubigern ermöglicht, jederzeit schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.

4. Wohnungsgenossenschaften
Künftig darf der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft des Nutzers einer Genossenschaftswohnung nicht mehr kündigen, wenn das Geschäftsguthaben nicht höher ist als das 4fache des monatlichen Nettonutzungsentgelts oder höchstens 2.000 € beträgt.
BGBl 2013 vom 18.7.2013 Teil I S. 2379

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Mindestbesteuerung beim Verlustabzug

Nach den gesetzlichen Vorgaben können Verluste bis zu einem Betrag von 1 Mio € (Ehegatten 2,0 Mio €) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres abzogen werden (Verlustrücktrag).

Beim Verlustvortrag findet die sogenannte Mindestbesteuerungsregelung Anwendung. Verluste können hiernach unbeschränkt nur bis 1,0 Mio ₭ (Ehegatten 2,0 Mio €) zur Verrechnung kommen. Darüber hinausgehende Gewinne können nur noch beschränkt in Höhe von maximal 60% mit Verlusten verrechnet werden.

Mit anderen Worten: Gewinne über 1 Mio € unterliegen auch bei entsprechend vorhandenen Verlustvorträgen mindestens zu 40% der Besteuerung (Mindestbesteuerung).

Der Bundesfinanzhof hat gegen diese gesetzliche Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gleichwohl ist gegen dieses Urteil eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

In einer OFDVerfügung wird zur Aussetzung der Vollziehung in den Fällen Stellung genommen, in denen es im Zusammenhang mit der Mindestbesteuerung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zu einem endgültigen Ausschluss der Verlustnutzung kommt (z.B. Liquidation einer Körperschaft).

Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.8.2012 I R 9/11 Az des BVerfG 2 BvR 2998/12 (KÖSDI 2013 S. 18520) OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 20.06.2013 S 2745a A 5 St 51 (DB 2013 S. 1696)

Umsatzsteuer
Steuerschuldnerschaft bei sogenannten "Bauleistungen"

Nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG i.V. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil entschieden, "dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet."

Hiernach sind Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer, denn Bauträger erbringen keine Bauleistungen im Sinne der Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke.

Der Generalunternehmer hingegen erbringt an seinen Auftraggeber Bauleistungen und schuldet deshalb die Steuer für die von ihm in einer Leistungskette (Subunternehmer) bezogenen Bauleistungen.

Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es jeweils auf die Verwendung der bezogenen Bauleistungen an.

Anmerkung:
Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil, das im laufenden Bundessteuerblatt nicht veröffentlicht wurde, ist noch nicht erfolgt.
Pressemitteilung des BFH Nr. 80/13 vom 27.11.2013 BFHUrteil vom 22.8.2013 V R 37/10 (KÖSDI 2013 S. 18643)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

Nach aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheides wegen des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. 1/2012) auf Antrag auszusetzen, wenn ein "berechtigtes Interesse" des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht.

Ein berechtigtes Interesse liegt nach dem Gerichtsbeschluss jedenfalls dann vor, "wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z.B. Bargeld, Bankguthaben, mit dem Ableben des Erblassers fällige Versicherungsforderungen) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss."

Anmerkung:
Bei späterem Vollzug des Bescheids werden nach § 237 AO Aussetzungszinsen erhoben. Auf diese kann (ganz oder teilweise) verzichtet werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre (§ 234 Abs. 2 AO).
Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.11.2013 II B 46/13 (Pressemitteilung des BFH Nr. 91/2013 vom 11.12.2013)



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