Mandanten-Rundschreiben 2/2015 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

10.01. 2015



Allgemeines
Wert der Sachbezüge 2015 Freie Verpflegung – Freie Unterkunft – Freie Wohnung Freie Verpflegung:

Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern ab 1.1.2015 folgende Werte:



Freie Unterkunft:
Der Sachbezug wird unterschieden in „freie Unterkunft“ und „freie Wohnung“. Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:




Freie Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z.B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten.

Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 3,92 €/m2 monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 3,20 €/m2 monatlich bewertet werden.
Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 24.11.2014 (BGBl 2014 Teil I S.1799)

Basiszinssätze
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.

Dieser – weiterhin negative – Basiszinssatz wird ab 1. Januar 2015 neu festgesetzt auf 0,83% (bisher 0,73%). Der Verzugszinssatz beträgt damit für
- Verbrauchergeschäfte 4,17% (bisher 4,27%) (5%Punkte über Basiszinssatz § 288 Abs.1 Satz 2 BGB)
- Handelsgeschäfte 8,17% (bisher 8,27%)
(9%Punkte* über Basiszinssatz § 288 Abs. 2 BGB) *Hinweis: Bis zum 28.7.2014 entstandene Forderungen 8%Punkte

Im Jahre 2014 hatten folgende (negative) Basiszinssätze Gültigkeit:
ab 1. Januar 2014 0,63%
ab 1. Juli 2014 0,73%.
Deutsche Bundesbank Pressemitteilung vom 30.12.2014

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Passivierung einer Darlehensverbindlichkeit trotz Rangrücktritt

Ein Rangrücktritt des Gläubigers soll i.d.R. bewirken, dass eine Verbindlichkeit in einer insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz nicht mehr ausgewiesen werden muss. Dabei ist die steuerliche Behandlungspraxis zu beachten.

Die steuerlichen Vorschriften sehen in § 5 Abs. 2a EStG vor, dass Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, erst dann als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen passiviert werden können, wenn diese Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

Zu dieser Thematik hat ein Finanzgericht entschieden:
"Eine Verbindlichkeit, die nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, ist zu passivieren."

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Im Streitfall war ein Rangrücktritt vereinbart, nach dem Tilgung und Verzinsung des Darlehens nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangt werden konnte.

Eine steuerliche Ausbuchung einer Verbindlichkeit kann bisher allein dadurch vermieden werden, dass diese nicht nur aus Gewinnen und Liquidationsüberschüssen, sondern auch aus sonstigem freien Vermögen zu bedienen ist.

Letzteres war im Streitfall nach der Vereinbarung nicht vorgesehen, das Finanzamt buchte daher die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz ertragswirksam aus, das Gericht aber sprach der Wortwahl „Bilanzgewinn“ statt nur „Gewinn“ analoge Bedeutung zu und verneinte die Ausbuchung.

Die Entscheidung zeigt, dass es für die beabsichtigte Zielerreichung (ertragswirksame Ausbuchung oder nicht) bei der Formulierung eines Rangrücktritts auf Feinheiten ankommen kann.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.6.2014 – 6 K 374/12
– Rev. eingelegt: Az. BFH: I R 44/14 (BB 2014 S. 1904)


Steuerliche Behandlung der "Mütterrente"
Anpassung des Freibetrags

Ab dem 1.7.2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die sog. Mütterrente bezahlt.
Der Besteuerungsanteil der daraus resultierenden Rentenerhöhung richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei Rentenbeginn im Jahre 2005 oder früher beträgt der steuerpflichtige Anteil z.B. 50%.

Der grundsätzlich über die Jahre fix bleibende Rentenfreibetrag erhöht sich damit.

Bei der Erhöhung der Rente durch die "Mütterrente" handelt es sich nicht um eine regelmäßige Anpassung, sondern um eine außerordentliche Neuanpassung des Jahresbetrags der Rente. Somit gilt in jedem Fall für die ursprüngliche Rente und die Mütterrente der gleich hohe Prozentsatz für die Steuerfreiheit.
FinMin SchleswigHolstein, Erlass vom 10.11.2014 (NWB Eilnachrichten 2014 S. 3949)

Kosten für erstmalige Berufsausbildung/Erststudium als Werbungskosten?

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium als Werbungskosten bleibt weiterhin umstritten.

Solche Kosten können z.B. sein:
- Studien/Semestergebühren und Arbeitsmittel (Fachbücher, Büromaterial, EDVBedarf)
- Mietkosten (Wohnung/Zimmer) zzgl. Umzugskosten( Makler, Beförderungskosten etc.)
- Fahrtkosten
- Finanzierungkosten

Nach der derzeit geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich seine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

Ein Senat des Bundesfinanzhofs hält diese Regelung für verfassungswidrig und holt deshalb eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein, ob diese Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Hinweis:
Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 10 Abs.1 Nr. 7 EStG wird für die eigene Berufsausbildung lediglich ein Abzug als Sonderausgaben bis zur Höhe von 6.000 ₭ im Kalenderjahr zugelassen.
BFH, Entscheidung vom 17.7.2014 – VI R 8/12 (BB 2014 S.2981)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetz ist (teilweise) verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die gesetzlichen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen, für Betriebe der Landund Forstwirtschaft und für Anteile an Kapitalgesellschaften (teilweise) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat die steuerliche Begünstigung des Übergangs von Betriebsvermögen wegen der damit geschützten Arbeitsplätze an sich als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen und lediglich einzelne Aspekte der geltenden Regelung beanstandet.

Gleichzeitig wurde dem Gesetzgeber auferlegt, eine Neuregelung spätestens bis zum 30.06.2016 zu treffen.

Dies beinhaltet aber nicht, dass die derzeitigen Verschonungsregelungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung insgesamt unverändert fortgelten.

Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass gerade dievom Gericht als gleichheitswidrig eingestuften Regelungendurch neue gesetzlichen Bestimmungen ersetzt werden, die ruckwirkend Anwendung finden werden.

Bisher sind z.B. Betriebe mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern von einer Einhaltung der Lohnsummenvoraussetzungen ausgenommen. Aus heutiger Sicht wird diese Vergünstigung fallen, in welcher Form auch immer.

Jetzt noch beabsichtigte Schenkungen sollten daher vorsorglich wegen der bestehenden Unsicherheit mit einer Widerrufsklausel versehen werden.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 (Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums Nr. 55 vom 17.12.2014)

Zuwendung eines Wohnungsrechts an Familienwohnung Steuerbefreiung?

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG ist unter bestimmten Voraussetzungen der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten (Lebenspartner) von der Steuer befreit.

Einerseits muss der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder aus zwingenden Gründen an einer Eigennutzung gehindert gewesen sein, andererseits muss die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass diese Steuerbegünstigung nur vorliegt, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer wird.

Die letztwillige Zuwendung lediglich eines dinglichen Wohnrechts an einem Familienheim erfüllt die Steuerbefreiungsvoraussetzungen nicht.
BFHUrteil vom 3.6.2014 – II R 45/12 (BStBl 2014 Teil II S. 806)



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