Mandanten-Rundschreiben 3/2010 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

10.02. 2010



Kurzarbeit
Verlängerung des Bezugszeitraums

Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld für Beschäftige, die bis zum 31.12.2009 in Kurzarbeit gingen, war über die gesetzliche Laufzeit nach § 177 SGB III (6 Monate) hinaus auf 24 Monate verlängert worden (vgl. 8/2009).

Jetzt wurde die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld ab 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entsteht, auf 18 Monate verlängert.

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 8.12.2009 (BGBl 2009 Teil I S. 3855)

Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
Verbot der Diskriminierung wegen Alters

Nach § 622 BGB verlängern sich die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen stufenweise mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach § 622 Abs.2 Satz 2 BGB werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen,
nicht berücksichtigt.

Im Streitfall ging es um eine Arbeitnehmerin, die vom 18. bis zum 28. Lebensjahr bei einem Unternehmen beschäftigt war und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung (anzurechnende Beschäftigungsdauer 3 Jahre, obwohl 10 Jahre beschäftigt) mit einer Frist von 1 Monat gekündigt wurde.

Der europäische Gerichtshof stellte in einem Vorabentscheidungsersuchen des LAG Düsseldorf fest, dass diese Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des Alters beruht. Dieser Regelung, die eine weniger günstige Behandlung für Arbeitnehmer vorsieht, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben, stehe das Unionsrecht entgegen.

Die deutsche Regelung sei daher vom nationalen Gericht erforderlichenfalls unangewendet zu lassen.

Hinweise:
Bei einer zugrunde zu legenden Beschäftigungsdauer von 10 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 4 Monate. Die Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf die Entscheidung bleibt abzuwarten.

Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 4/10 vom 19.1.2010

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Gemischt (betrieblich und privat) veranlasster Aufwand Aufgabe des Aufteilungsund Abzugsverbots

Nach der bisherigen Rechtsprechung enthielt § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Aufteilungsund Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasst sind. Diese Auffassung war verbunden mit der Folge, dass auch der beruflich/betrieblich veranlasste Teil steuerlich nicht zum Abzug zugelassen wurde.

Dieses Aufteilungs- und Abzugsverbot ist mit einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofes aufgegeben worden.

"Aufwendungen für die Hinund Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind."

"Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen."

Der beruflich veranlasste Teil von Aufwendungen (ggf. im Schätzweg zu ermitteln) ist steuerlich abzugsfähig, wenn die Auf
wendungen voneinander abgrenzbar beruflich und privat veranlasst sind und der berufliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Andererseits scheidet ein steuerlicher Abzug (auch weiterhin) aus, wenn eine Trennung der beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht möglich ist oder wenn es sich der Natur nach bereits um private Aufwendungen (z.B. Kleidung) handelt.

Hinweis:
Der Steuerpflichtige muss in derartigen Fällen substantiierte Nachweise (Tage, zeitlicher Umfang und Inhalt der beruflichen/betrieblichen Veranlassung) darlegen. Die Reaktion der Finanzverwaltung zu diesem Beschluss bleibt abzuwarten.

BFH, Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06 (DStR 2010 S. 101)

Steuerbegünstigte Abfindung bei Arbeitszeitreduzierung
Zur Bewältigung der Wirtschaftskrise wird in manchen Unternehmen auch die Reduzierung der Arbeitszeit in Erwägung gezogen.

In diesem Zusammenhang ist auf ein aktuelles Urteil hinzuweisen.

"Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen (Klarstellung der Rechtsprechung)."

In der Begründung wird ausgeführt, dass eine steuerbegünstigte Entschädigung nicht voraussetze, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Es sei lediglich entscheidend, dass Einnahmen weggefallen sind und für die entgehenden Einnahmen Ersatz durch eine Entschädigung gewährt wird.

BFHUrteil vom 25.8.2009 IX R 3/09 (BB 2010 S. 39)

Übertragung eines Gewerbebetriebs im Rahmen einer Ehescheidungsvereinbarung
"Wird ein Gewerbebetrieb, der ein negatives Kapitalkonto aufweist, im Rahmen der Beendigung der Gütergemeinschaft auf den anderen Ehegatten übertragen und dabei mit einem positiven Wert berücksichtigt, so entsteht ein Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG."

Dieses Urteil soll Anlass sein, auf die ertragsteuerlichen Risiken hinzuweisen, die sich ergeben, wenn im Rahmen von Scheidungsvereinbarungen zur Regelung gegenseitiger finanzieller Ansprüche auch steuerverstricktes Vermögen zwischen den Ehegatten entgeltlich übertragen wird.

Steuerlich günstiger wäre es im Streitfall wohl gewesen, den Betrieb rechtzeitig unentgeltlich auf den Ehemann zu übertragen. Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung zwar diese Möglichkeit angesprochen, aber keine Stellung dazu abgegeben, ob auf diesem Wege die Steuerbelastung hätte vermieden werden können.

FG BerlinBrandenburg, Urteil vom 18.11.2008 – 6 K 2266/04 (EFG 2009 S. 745)

 

Umsatzsteuer

Ermäßigter Steuersatz bei Restaurationsleistungen?

Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist die Abgrenzung von Lieferungen (ermäßigter Steuersatz von 7% USt) und sonstigen Leistungen (voller Steuersatz von 19% USt) seit Jahren ein strittiges Thema bei Umsatzsteuerprüfungen, da verzehrfertig zubereitete Speisen sowohl im Rahmen einer ggf. ermäßigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben werden. Betroffen sind dabei z.B. Imbissstände, Partyservice oder Cateringunternehmen, Kinos und Mahlzeitendienste.

Die Auffassung der Finanzverwaltung zu dieser Problematik wurde zuletzt in einem umfangreichen BMFSchreiben mit zahlreichen Beispielen dargelegt.

Gleichwohl kann man weiterhin nicht davon ausgehen, dass damit alle Zweifel beseitigt sind. Dies gilt umso mehr als der Bundesfinanzhof jetzt in vier Verfahren dem Europäischen Gerichtshof mehrere Rechtsfragen zu dieser Problematik zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, um damit möglicherweise eine definitive Klärung herbeizuführen.

Hinweis:
Betroffene Unternehmen, denen der ermäßigte Steuersatz nicht oder nicht in angemessenem Umfang gewährt wurde, ist zu empfehlen, Umsatzsteuerbescheide bis zur Entscheidung des EuGH offen halten.

BFHBeschluss vom 15.10.2009 XI R 6/08 (UR 2010 S. 61); "Partyservice"
BFHBeschluss vom 15.10.2009 XI R 37/08 (UR 2010 S. 65); "Imbissstand"
BFHBeschluss vom 27.10.2009 V R 35/08 (UR 2010 S. 68);"Imbisswagen"
BFHBeschluss vom 27.10.2009 V R 3/07 (UR 2010 S. 72);"Kino"
BMFSchreiben vom 16.10.2008 IV B 8 S 7100/10050 (BStBl I 2009 S. 949)

 

Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten bei einem gemischtgenutzten Grundstück
Wird ein Gebäude teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig vermietet, so kann der Steuerpflichtige die bei der Herstellung angefallenen Vorsteuern nur insoweit abziehen, als diese auf die steuerpflichtige Umsätze entfallen.

Die seit 2004 geltende Bestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG schließt praktisch die Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der Umsätze aus, weil die Aufteilung nach der Fläche stets einen sachgerechten Maßstab darstellt.

Nach der Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichts steht die vorgenannte gesetzliche Regelung aber nicht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, das den in aller Regel günstigeren Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vorsieht.

Die Bauherren und Vermieter können sich auf die günstigere Regelung des EURechts berufen, da die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre ab 2005 regelmäßig noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen und auch noch nicht verjährt sind. Entsprechende Fälle sollten daher offen gehalten werden. Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, der die Frage vermutlich dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen wird.

Hinweis:
Auch das FG Münster hat in zwei aktuellen Entscheidungen die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel anerkannt und die Revision zugelassen.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.4.2009 – 16 – K – 271/06; (EFG 2009 S.1790); Revision zugelassen: Az BFH: VR19/09. FGMünster, Urteil vom 8.12.2009 15K1271/06 U FGMünster, Urteil vom 8.12.2009 15K5079/05 U

Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eigengenutzten Wohneigentums?

Nach Wegfall der Eigenheimzulage stellt sich erneut die Frage, ob die Grunderwerbsteuererhebung beim Erwerb eigengenutzten Wohneigentums verfassungsgemäß ist.

Ein diesbezügliches Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (Az: II R 4/09) anhängig.
Das Finanzgericht hatte im Streitfall keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

OFD Münster, Kurzinformation vom 29.10.2009 (DB 2009 S. 2463)



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