Mandanten-Rundschreiben 3/2011 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

23.02. 2011



Allgemeines
Übermittlung Beitragsnachweise zur Sozialversicherung


Hinweis zur Frist von zwei Tagen Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei (Bankarbeits)Tage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln (vgl. "Sonstige Termine").

Diese Einreichungsfrist wiederum orientiert sich am Fälligkeitstag, nach dem der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig wird. Damit muss der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen.

Um in der Praxis Überschreitungen dieser Frist und damit Ärger (Schätzungen, Kosten etc.) zu vermeiden, ist nochmals auf die klarstellende Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen hinzuweisen. Die Frist ist danach so zu verstehen, dass der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn, d.h. um 0.00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen muss.

Der Beitragsnachweis ist nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Krankenkasse am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann. Eine Übermittlung im Laufe des fünftletzten Bankarbeitstags reicht damit nicht aus.

Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs zur Kranken, Pflege, Rentenund Arbeitslosenversicherung vom 7. und 8.5.2008

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Selbstanzeige


Die Vorschriften zur Selbstanzeige in der Abgabenordnung (§ 371 AO) sollen nach einem vorliegenden Gesetzentwurf geändert werden.

Nach den bisherigen Bestimmungen trat "insoweit" Straffreiheit ein, als Angaben ergänzt, berichtigt oder nachgeholt worden sind.

Der Bundesfinanzhof hatte jedoch entschieden, dass Straffreiheit nur dann erlangt wird, wenn die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben allumfassend ist (vgl. 8/2010).

Die Neufassung des § 371 Absatz 1 AO verdeutlicht nun, dass bei einer Selbstanzeige Straffreiheit nur dann eintritt, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten zutreffend nacherklärt werden.
Alle unrichtigen Angaben müssen berichtigt, alle unvollständigen Angaben müssen ergänzt und alle unterlassenen Angaben müssen nachgeholt werden.

Außerdem soll Straffreiheit nunmehr bereits dann nicht mehr eintreten, wenn dem Steuerpflichtigen (oder seinem Vertreter) eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Mit dieser zeitlichen Vorverlegung wird der bisherige Regelfall des persönlichen Erscheinens eines Amtsträgers zur Ausnahme.

Anwendung (§ 24 EGAO)
Die neue Gesetzesfassung soll auf Selbstanzeigen Anwendung finden, die nach dem Tag der Verkündung der neuen Gesetzesfassung bei den zuständigen Finanzbehörden eingehen.

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) Deutscher Bundestag, Drucksache 17/4182 vom 14.12.2010

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Reisekostenpauschbeträge bei Auslandsreisen

Die steuerlichen Pauschbeträge für Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen werden auf der Grundlage der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt ( § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG).

Nach einer Information des Bundesministeriums der Finanzen wird eine Neufestsetzung der Auslandstageund Auslandsübernachtungsgelder erst zum 1.1.2012 herausgegeben. Bis dahin gelten die bislang bekannt gegebenen Beträge fort.

BMF Newsletter vom 3.1.2011 (BB 2011 S. 86)

Lohnsteuer
LohnsteuerÄnderungsrichtlinien 2011 Praktisch wichtige Änderungen

1. Kindergartenzuschüsse
Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 33 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung wird nunmehr großzügiger
ausgelegt.

Die für eine Steuerund Sozialversicherungsfreiheit erforderliche zusätzliche Leistung liegt jetzt auch schon dann vor, wenn der Kindergartenzuschuss auf eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers (z.B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld) angerechnet wird. Dabei ist es unschädlich, wenn die freiwillige Leistung nicht betroffenen Arbeitnehmern in voller Höhe gewährt wird.

Hinweis
Die großzügigere Auslegung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung findet auch bei anderen Vorschriften Anwendung, z.B.
- bei Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge (§ 3 Nr. 34 EStG),
- bei Arbeitgeberleistungen für Mitarbeiterbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG),
- bei der Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberzuschüssen für JobTickets (§ 40 Abs. 2 EStG).

2. Arbeitgeberbewirtung bei beruflicher Auswärtstätigkeit
Die lohnsteuerlichen Verpflegungspauschbeträge können auch dann ungekürzt dem Arbeitnehmer steuerfrei ausbezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt verpflegt wird (Arbeitgeberbewirtung).

Im Gegenzug muss dafür beim Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist dieser geldwerte Vorteil mit dem üblichen Endpreis für die gewährte Verpflegung zu erfassen. Aus Vereinfachungsgründen können jedoch (bei einem Gesamtwert der betreffenden Mahlzeit Speisen und Getränke von maximal 40 € brutto) die günstigen amtlichen Sachbezugswerte (im Jahr 2011: Frühstück 1,57 €, Mittagund Abendessen jeweils 2,83 €) zum Ansatz kommen.

Werden diese Sachbezugswerte vom Arbeitnehmer getragen (z.B. durch entsprechende Verrechnung mit den steuerfrei auszuzahlenden Verpflegungspauschalen), werden lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen gänzlich vermieden.

Vorstehende Regelungen gelten nur, wenn eine Veranlassung durch den Arbeitgeber vorliegt. Davon kann ausgegangen werden (bereits ab dem Kalenderjahr 2010), wenn der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt hat. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienstoder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

3. Unfallkosten
Berufliche Unfälle bleiben unverändert bei der Firmenwagenbesteuerung außer Ansatz.

Eine Ausnahme gilt für sogenannte Trunkenheitsfahrten; in diesem Fall führt der Verzicht auf Schadenersatz sowohl bei einer beruflichen als auch bei einer privaten Fahrt zum Ansatz eines zusätzlichen geldwerten Vorteils.

Im Übrigen gehörten nach bisheriger Verwaltungsauffassung hingegen Unfallkosten (z.B. auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu den Gesamtkosten eines Kraftfahrzeuges, die durch die pauschale 1%Regelung abgegolten waren.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gehören nunmehr vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten bei Dienstwagengestellung nicht mehr zu den Gesamtkosten, sondern sind grundsätzlich als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Anzusetzen ist der nach Abzug von Erstattungen (z.B. durch Versicherungen) verbleibende Aufwand. Aus Vereinfachungsgründen werden Unfallkosten, die nach Erstattungen durch Dritte den Betrag von 1.000 € zzgl. Umsatzsteuer nicht übersteigen, weiterhin als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen.

4. Nutzung eines Firmenfahrzeugs (auch) zur Erzielung anderer Einkünfte
Nutzt der Arbeitnehmer den ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen auch zur Erzielung anderer Einkünfte (z.B. im Rahmen eines zweiten Beschäftigungsverhältnisses), so führt dies zu keinem zusätzlichen geldwerten Vorteil.

Die Monatspauschale von 1% des Bruttolistenneupreises umfasst nicht nur die Nutzung für sämtliche Privatfahrten, sondern auch die Nutzung im Rahmen anderer Einkünfte.

5. Regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden
Als regelmäßige Arbeitsstätte kam bisher auch der Betrieb eines Kunden infrage, wenn die Tätigkeit dort auf Dauer angelegt war. Dies gilt aufgrund ergangener Rechtsprechung nicht mehr.

"Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit keine regelmäßige Arbeitsstätte seiner Arbeitnehmer, wenn die Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen müssen."

Bei einem Leiharbeitnehmer liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte am auswärtigen Einsatzort nur noch dann vor, wenn dieser nach dem Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber (Verleiher) für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses davon ausgehen kann, ausschließlich bei einem Entleiher eingesetzt zu werden.

Durch entsprechende Vertragsgestaltungen kann damit der Leiharbeitnehmer für die Gesamtdauer seines Einsatzes bei der Entleiherfirma Reisekosten beanspruchen. Für Verpflegungsmehraufwendungen ist allerdings die gesetzliche 3Monatsfrist zu beachten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der LohnsteuerRichtlinien 2008 (LohnsteuerÄnderungsrichtlinien 2011) Bundesrat, Drucksache 589/10 vom 24.09.2010 Zustimmung des Bundesrats am 5.11.2010

Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer
Steuerbefreiung für Betriebsvermögen "FristenFalle"

Die Vorschrift des § 13a ErbStG enthält die Regelungen zur (teilweisen oder vollen) Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Landund Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften.

Die Steuerbefreiung ist an Fristen gebunden, die sich zeitlich nicht zwingend decken.

Einerseits fällt der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn gegen die gesetzliche Behaltefrist von 5 bzw. 7 Jahren (z.B. durch Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs) verstoßen wird.

Andererseits sind "ÜberEntnahmen" schädlich und führen zum Wegfall der Steuerbefreiung. Dieser Sachverhalt ist gegeben, wenn die Entnahmen bis zum Ende des letzten in die 5 bzw. 7Jahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres die Summe aus Einlagen und Gewinnen oder Gewinnanteilen um mehr als 150.000 € (für Altfälle um mehr als 52.000 €) übersteigen (gilt sinngemäß für Ausschüttungen bei Kapitalgesellschaften).

Die beiden genannten Zeiträume stimmen nur dann überein, wenn begünstigtes Vermögen auf das Ende eines Wirtschaftsjahres übertragen wird.
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen.
- Das Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Zeitpunkt der Steuerentstehung sei der 1.10.2010.

Die Behaltefrist beginnt am 02.10.2010 und endet am 01.10. des Jahres 2015 (bzw. 2017).

Für die Entnahmen sind hingegen Einlagen, Gewinne und Entnahmen in der Zeit vom 02.10.2010 bis zum 31.12.2014 (bzw. 31.12.2016) maßgebend.

Hinweise:
Bei unterjährigen Übertragungen, die nicht auf das Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen, ist auf den "verkürzten Zeitraum" für Gewinne, Einlagen und Entnahmen zu achten, der im Einzelfall zum Voraber auch zum Nachteil gereichen kann.

Drohende Überentnahmen können durch rechtzeitige Einlagen vor dem Fristende vermieden werden.



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