Mandanten-Rundschreiben 3/2014 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

18.02. 2014



Allgemeines
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFMUmsetzungsgesetz (AIFMSteuerAnpassungsgesetz – AIFMStAnpG)

Das Gesetz enthält u.a. Änderungen und/oder Ergänzungen steuerlicher Bestimmungen. Nachstehend wird nur auf einzelne, praxisrelevant erscheinende Neuerungen der Einkommensteuer und der Abgabenordnung eingegangen.

1. Einkommensteuergesetz
1.1. Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungs
übernahmen (§ 4f EStG)

Unternehmen dürfen handelsbilanzielle Rückstellungen in ihrer Steuerbilanz teilweise nicht (z.B. Drohverlustrückstellung) oder nur vermindert (z.B. Pensionsrückstellung) ansetzen. Diese Einschränkungen können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dadurch vermieden werden, dass Dritte diese Verpflichtungen rechtlich oder wirtschaftlich übernehmen.

Diese Rechtsprechung eröffnet insbesondere verbundenen Unternehmen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten, die nach der Gesetzesbegründung zu "Steuerausfällen in Milliardenhöhe" führen. Dem vorzubeugen dienen die neuen Regelungen des § 4f EStG und des § 5 Absatz 7 EStG.
Die grundlegende Bestimmung des § 4f Absatz 1 Satz 1 EStG

lautet für die Schuldübernahme (Schuldnerwechsel) wie folgt:
"Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, ist der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar."

Bei gleichzeitiger gewinnerhöhender Auflösung eines Passivpostens gilt Vorstehendes nur für den Aufwandsüberhang.

Die vorstehende steuerliche Aufwandsverteilung über 15 Jahre findet keine Anwendung

 

> bei Veräußerung/Aufgabe eines ganzen Betriebs/Mitunternehmeranteils,

Anmerkung
Bei Veräußerung/Aufgabe eines Teilbetriebs findet die Aufwandsverteilung statt, wenn und soweit ein Verlust entsteht.
> bei der Übertragung von Pensionsverpflichtungen im Rahmeneines Arbeitgeberwechsels,
> bei "kleinen und mittleren" Betrieben i.S. von § 7g EStG.
- Betriebsvermögen (Wirtschaftswert) maximal 235.000 € (125.000 €)
- EÜ-Rechner - Gewinn maximal 100.000 €


Bei Umwandlungsvorgängen soll nach der Gesetzesbegründung die Grundregel des § 4f Absatz 1 Satz1 EStG gelten (vgl. obenstehendes Zitat).

Bei Vereinbarung eines Schuldbeitritts (§ 421 BGB) oder einer Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) gibt es nach § 4f Absatz 2 EStG keine Ausnahme von der Aufwandsverteilung.

Anwendung (§ 52 Absatz 12c EStG)
Die neue gesetzliche Vorschrift ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28.11.2013 enden.

1.2. Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden (§ 5 EStG)
Der neu eingefügte Absatz 7 des § 5 EStG soll vermeiden, dass auf der Basis der Rechtsprechung zwischenzeitlich vorgenommene steuermindernde Gestaltungen durch Schuldübernahme bis zur Anwendung des § 4f EStG wirksam sind und bleiben.

Die grundlegende Bestimmung des § 5 Absatz 7 Satz 1 EStG lautet: "Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen
Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären."

Für den dadurch entstehenden Gewinn kann in Höhe von 14/15 eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Jahren jeweils zu mindestens 1/14 gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Im Übrigen ergeben sich folgende Regelungen
> Vorstehende Bestimmungen zur Verpflichtungsübernahme gelten sinngemäß für Fälle des Schuldbeitritts und der Erfüllungsübernahme.

> Die Bestimmungen gelten für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend. > Für übernommene Pensionsverpflichtungen bei Arbeitgeberwechsel wurde die bisherige Verwaltungsrichtlinie R 6a (13) EStR wörtlich ins Gesetz übernommen.

Anwendung (§ 52 Absatz 14a EStG)
Die neue gesetzliche Vorschrift ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28.11.2013 enden. Auf Antrag kann die Regelung auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Bei Schuldübertragungen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die vor dem 14.12.2011 vereinbart wurden, kann eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden in Höhe von 19/20, die in den folgenden 19 Jahren mit jeweils mindestens 1/19 gewinnerhöhend aufzulösen ist.

1.3. Umsatzsteuerlicher Vorsteuerabzug (§ 9b EStG)
Umsatzsteuerlich geltend zu machende Vorsteuerbeträge gehören unverändert nicht zu den Anschaffungsoder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts.

Spätere Korrekturen des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG berührten die Anschaffungsoder Herstellungskosten nicht. Dies gilt jetzt nur noch dann, wenn Vorsteuermehrbzw. Vorsteuerminderbeträge im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsart anfallen.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Vorsteuerberichtigungsbeträge auf Grundstücksteile entfallen, die für eigene Wohnzwecke genutzt werden.

Anwendung (§ 52 Absatz 23f EStG)
Die neue gesetzliche Vorschrift ist auf Mehroder Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.11.2013 eingetreten sind.

1.4. Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (§15b EStG)
Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell können schon bislang steuerlich nicht durch Verrechnung mit anderen positiven Einkünften geltend gemacht werden. Eine Verrechnung von Verlusten ist nur mit ebensolchen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle in Folgejahren möglich.

Ein Steuerstundungsmodell im vorliegenden Sinne liegt nach dem neuen Absatz 3a des §15b EStG auch dann vor, wenn die Verluste durch EinnahmenÜberschussRechnung ermittelt werden und beim Erwerb von Wirtschaftsgütern (ohne körperliche Übergabe) des Umlaufvermögens anfallen (Stichwort: “Goldfinger").

Die Finanzverwaltung bejahte das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells in vorstehenden Fällen schon bisher, die Regelung soll daher nur zur Klarstellung erfolgen.

Anwendung (§ 52 Absatz 33a EStG)
Die neue Regelung ist auf Verluste anzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28.11.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

2. Abgabenordnung
Für eine wirksame Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch Kapitalanlagen im Ausland bedarf es eines automatischen zwischenstaatlichen Informationsaustausches.

Die dafür erforderlichen gesetzlichen Begleitregelungen wurden im neuen § 117c AO "Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten" geschaffen.
AIFMSteuerAnpassungsgesetz AIFMStAnpG (BGBl 2013 Teil I vom 23.12.2013 S. 4318)

Grundstückseigentümer müssen für Abriss zahlen
Eine Gemeinde kann eine bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigen lassen, wenn diese Missstände oder Mängel aufweist (z.B. nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Straßenoder Ortsbilds), die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können.

Bislang aber geschah dies auf Kosten der Gemeinden und führte zu einem Wertgewinn beim Grundstückseigentümer, weil ein potentieller Erwerber danach das Grundstück ohne Kürzung der erforderlichen Abrisskosten erwerben konnte.

Nach neuen gesetzlichen Regelungen können Kommunen "SchrottImmobilien" abreißen und die Kosten den Besitzern bis zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entstehenden Vermögensvorteile in Rechnung stellen. Der Kostenbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (vgl. § 179 Abs. 4 Baugesetzbuch).

Das Gesetz trat am 20.9.2013 in Kraft.

Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013 (BGBl 2013 Teil I S. 1548)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2014

Die Finanzverwaltung hat die (gegenüber 2013 erhöhten) Pauschbeträge für Sachentnahmen in bestimmten Branchen für das Jahr 2014 veröffentlicht. Danach gelten folgende Werte:



Anmerkungen zur Tabelle:

1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zuund Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönliche Essoder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

BMFSchreiben vom 16.12.2013 IV A 4 – S 1547/13/1000101 (DB 2014 S. 89)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Schenkungsteuerbarkeit bei verdeckten Gewinnausschüttungen?

Der Bundesfinanzhof hatte die umstrittene Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung auch noch zusätzlich den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung erfüllt und damit ggf. Schenkungsteuer auslösen kann, zu Gunsten der Steuerpflichtigen verneint (vgl. 6/2013).

Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil jetzt mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt, d.h. das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Hinweis:
Strittige Fälle können weiterhin offen gehalten werden, da bereits ein weiteres Verfahren zu dieser Frage vor dem BFH anhängig ist, nachdem ein Finanzgericht entschieden hat, dass der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine freigebige Zuwendung der GmbH an den Gesellschafter ist.
Gleichl. Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.6.2013 (DStR 2014 S. 104) FG Münster, Urteil vom 24.10.2013 3K103/13Erb; Revision anhängig, Az. BFH: IIR44/13 (kösdi 1/2014 S. 18685)



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