Mandanten-Rundschreiben 4/2014 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

15.03. 2014



Allgemeines
Kindergeld (auch) für verheiratete Kinder!

Seit 2012 ist der Anspruch auf Kindergeld nicht mehr abhängig von den Einkünften und Bezügen des Kindes.

Dies hat nach einem Urteil (entgegen der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes "DAFamEStG Stand 2013") auch Auswirkungen auf den Anspruch für verheiratete Kinder.

"Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen DAFamEStG 2013 Abschn. 31.2.2.)."
BFHUrteil vom 17.10.2013 III R 22/13 (DStR 2014 S. 188)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Zinsen für Steuererstattungen sind steuerpflichtig, auch soweit sie auf Steuern entfallen, die nicht abziehbar sind, z.B. auf die Einkommensteuer. Dies ist seit Jahren umstritten, u.a. deswegen, weil andererseits Zinsen für Steuernachzahlungen auf diese Steuern nicht abzugsfähig sind (vgl. 11/2011).

Die Rechtsprechung hat sich zu dieser Problematik jetzt wie folgt geäußert:
"1. Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen.
2. Die Regelung .... verstößt auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung nicht gegen Verfassungsrecht.
3. Erstattungszinsen sind keine außerordentlichen Einkünfte i.S. von § 34 EStG."

Hinweis:
Es sind derzeit noch mehrere Verfahren, u.a. beim Bundesverfassungsgericht und einem anderen Senat des Bundesfinanzhofs anhängig, so dass letztendlich noch keine endgültige Klärung der Problematik gegeben ist.
BFHUrteil vom 12.11.2013 VIII R 36/10 (DB 2014 S.333)

Aufteilbarkeit der Kosten auch für ein häusliches Arbeitszimmer?

Das früher geltende Aufteilungsund Abzugsverbot für gemischt (betrieblich und privat) veranlasste Aufwendungen wurde im Jahre 2010 durch einen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aufgegeben.

Bislang wurde von der Rechtsprechung für den Ansatz von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers teilweise verlangt, dass dieses so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird oder zumindest nahezu ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken dient. Zwischen dem privaten Wohnbereich und dem Arbeitszimmer müsse eine klare Abgrenzung gegeben sein.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung (BMFSchreiben v. 2.3.2011 BStBl. I 2011 S.195 Tz 3) ist lediglich eine untergeordnete private Mitbenutzung von unter 10% unschädlich.

In einem Streitfall hat nun jedoch ein Finanzgericht eine Aufteilung in einem abgeschlossenen Arbeitszimmer anerkannt und aufgrund der Mitbenutzung für Verwaltungsarbeiten privater Natur 60% der entstandenen Raumkosten zum Abzug zugelassen.

Da es sich um die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage handelt, wurden dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
"1. Setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird?
2. Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH aufzuteilen?"
BFHBeschluss vom 21.11.2013 IX R 23/12 (DB 2014 S.274)

Umsatzsteuer
Steuerschuldnerschaft bei sogenannten "Bauleistungen"

Die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu "Bauträgern" (vgl. 2/2014) wird von der Finanzverwaltung in vollem Umfang angewandt.

Danach kommt es für die Entstehung der Steuerschuld darauf an, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung erbringt.

Bauleistungen müssen danach selbst (wiederum) für Bauleistungen verwendet werden. Dies gilt für Umsätze, die abdem15.02.2014 (Tag nach der Veröffentlichung des BMFSchreibens) ausgeführt werden.

Bei Bauleistungen, die bis zum 14.02.2014 ausgeführt worden sind, kann die bisherige umsatzsteuerliche Handhabung im Einvernehmen beider Vertragspartner fortgeführt werden. Rechnungen brauchen in diesen Fällen nicht korrigiert zu werden.

Zur weiteren Anwendung der neuen BFHRechtsprechung (z.B. zur Rechnungsberichtigung in Altfällen) ergeht noch ein gesondertes BMFSchreiben.
BMFSchreiben vom 5.2.2014 IV D 3 S 7279/11/10002 (BStBl 2014 Teil I S. 233)

Sollbesteuerung und Steuerberichtigung bei Gewährleistungsansprüchen
Beim Einbehalt von Gewährleistungsansprüchen muss der Unternehmer, der unter die umsatzsteuerliche Sollbesteuerung fällt, die Umsatzsteuer unter Umständen über einen langen Zeitraum vorfinanzieren.

Insbesondere für "finanzschwache Unternehmen" kann dies eine erhebliche Belastung darstellen.

Die Rechtsprechung eröffnet jetzt die Möglichkeit bei einem vertraglichen Sicherungseinbehalt eine Entgeltminderung bereits im Zeitraum der Leistungserbringung vorzunehmen.

"Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann, ist er bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt."

Aus der Urteilsbegründung sind weitere Hinweise zu den Voraussetzungen für die Steuerberichtigung zu entnehmen.

Es reicht aus, wenn es zur (“vorläufigen”) Uneinbringlichkeit nach der Leistungserbringung deshalb kommt, weil keine Bürgschaft gestellt werden kann.

Wenn vertraglich die Möglichkeit besteht, die Gewährleistungsansprüche durch Bankbürgschaft abzusichern, kommt es auch darauf an, ob dem Unternehmer eine derartige Bürgschaftsstellung möglich ist.
BFHUrteil vom 24.10.2013 V R 31/12 (DB 2014 S. 280)

Lohnsteuer
Reisekosten 2014 Ansatz von Sachbezugswerten bei Mahlzeiten
Die Besteuerung von auf Reisen gewährten üblichen Mahlzeiten (Wert der Mahlzeit maximal 60 € incl. MwSt) wurde nach den neuen Regelungen ab 1.1.2014 geändert. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird hierauf nochmals hingewiesen.

Eine Besteuerung mit dem Sachbezugswert ist nicht möglich in folgenden Fällen:
> bei mehr als 8stündiger auswärtiger beruflicher Tätigkeit
sowie
> bei mehrtägigen Reisen.

In diesen Fällen schließt allein die Möglichkeit des Ansatzes von Verpflegungspauschbeträgen eine Lohnbesteuerung mit dem Sachbezugswert aus.

Statt der Besteuerung mit den Sachbezugswerten (vgl. 2/2014) sind in vorstehenden Fällen die kalendertäglichen Verpflegungspauschalen zu kürzen.

Übernahme von Bußgeldern Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Bislang vertrat die Rechtsprechung die Auffassung, dass in Ausnahmefällen die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann (z.B. Paketdienst), und dann nicht zum steuerund sozialversicherungsrechtlichen Arbeitslohn gehört.

An dieser Auffassung wird nach einem neuen Urteil nicht mehr festgehalten.

"1. Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenkund Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich um Arbeitslohn.

2. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung."
BFHUrteil vom 14.11.2013 VI R 36/12 (BB 2014 S. 350)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Erbschaftsteuerfreibetrag für Steuerausländer

Wird Inlandsvermögen i.S. von § 121 BewG (z.B. in Deutschland belegene Grundstücke) zwischen Ausländern vererbt, wird nach § 16 Abs. 2 ErbStG nur ein Freibetrag in Höhe von 2.000 € gewährt.

Gegen diesen Ansatz hatte ein schweizerischer Staatsbürger nach dem Tod seiner schweizerischen Ehefrau geklagt und bekam jetzt vor dem Europäischen Gerichtshof Recht.

Das Gericht entschied, dass die Kapitalverkehrsfreiheit (gilt auch zwischen EUMitgliedsstaaten und Drittstaaten) dieser FreibetragsRegelung entgegensteht.

Anzusetzen ist der Freibetrag, der zum Ansatz kommen würde, wenn der Erbe oder der Erblasser zum betreffenden Zeitpunkt Inländer gewesen wäre.

Im Streitfall war deshalb der Ehegattenfreibetrag in Höhe von 500 T€ zu gewähren, eine Erbschaftsteuer fiel nicht mehr an.

Den damit verbundenen Vorteil der beschränkten Steuerpflicht, Ansatz nur des inländischen Vermögens und trotzdem Gewährung des vollen Freibetrags, sah das Gericht nicht als entscheidungsrelevant an.
EuGHUrteil vom 17.10.2013 Rs.C 181/12 (DB 2013 S. 2485)

Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer für einheitliches Vertragswerk erneut auf dem Prüfstand

Besteht ein objektiver sachlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb eines (unbebauten) Grundstücks und dem Abschluss von Verträgen über noch zu erbringende Bauleistungen (sog. einheitliches Vertragswerk), wird die Grunderwerbsteuer aus dem Gesamtbetrag (Grund und Boden plus Bauleistung) erhoben. Die Bauleistungen unterliegen außerdem der Umsatzsteuer.

Diese teilweise doppelte steuerliche Belastung bleibt weiterhin umstritten. Ein Finanzgericht lehnt die bisherige Rechtsprechung weiterhin ab. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Hinweise:
- Entsprechende Fälle können mit Hinweis auf das Revisionsverfahren offen gehalten werden.
- In einem nicht veröffentlichen Urteil hat der BFH entschieden, dass eine umfangreiche Vorplanung auf der Veräußererseite allein nicht ausreicht, um von einem einheitlichen Erwerbsgegenstand auszugehen; hinzukommen müsse, dass die Veräußererseite auch zur Veränderung des körperlichen Zustands des Gebäudes verpflichtet ist.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.3.2013 7 K 223/10, 7 K 224/10, Revision zugelassen, Az. BFH: II R 22/13 OFD Karlsruhe, Vfg. vom 26.9.2013, S 4521/25 St 345 (DStR Kompakt 12/2014 XI) BFHUrteil vom 27.11.2013 II R 56/12 (BFH/NV 2014 S. 454)



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