Mandanten-Rundschreiben 5/2013 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

11.04. 2013



Allgemeines

Neuregelung für Minijobs BAföGFalle

Im Rahmen der Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (vgl. 1/2013) wurde die Entgeltgrenze von 400 € auf 450 € je Monat angehoben.

Das BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) wurde aber nicht angepasst. Neben dem Bezug von Berufsausbildungsförderung nach dem BAföG dürfen unschädlich weiterhin nur 400 € monatlich hinzuverdient werden.

Der BAföGZuschuss wird daher bei einem monatlichen Minijobentgelt von 450 € um 50 € gekürzt.
DB 2013, Heft Nr. 7 "Nachrichten"


Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Nach § 233a AO unterliegen Nachforderungen und Erstattungen bei verschiedenen Steuerarten (u.a. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) der Verzinsung.

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen nach § 238 AO für jeden vollen Monat 0,5%, d.h. jährlich 6%.

Die Höhe dieses Zinssatzes ist Gegenstand einer erneuten Klage zur Verfassungsmäßigkeit vor einem Finanzgericht.
Es stellt sich die Frage, ob der steuerliche Zinssatz seit dem 1.1.2009 angesichts der Marktgegebenheiten noch gerechtfertigt werden kann, wenn der Marktzins dauerhaft in einer Bandbreite zwischen 0% und 1% liegt.

Bei verzinslichen Steuernachforderungen kann im Hinblick auf das Verfahren vorsorglich Einspruch eingelegt werden.
NWB Eilnachrichten 2013 S.187 (Az FG Düsseldorf 12 K 2497/12 AO)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Rechtsberatungskosten bei vorweggenommenen Erbfolgeregelungen abzugsfähig?

Bei der Vorbereitung und Durchführung von vorweggenommenen Erbfolgeregelungen im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die nächste Generation können hohe Notarund Rechtsberatungskosten entstehen.

Bislang erkennt die Finanzverwaltung ertragsteuerlich derartige Kosten nicht als Betriebsausgabe an, da der Vorgang der "vorweggenommenen Erbschaft" ein rein privater Vorgang sei.

Im vorliegenden Streitfall hatte ein Vater Anteile an einer Personengesellschaft auf seinen Sohn übertragen. Die Kosten für die Rechtsberatung und Beurkundung hat das Finanzamt und nachfolgend das Finanzgericht bei der Personengesellschaft nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Da die Problematik von grundsätzlicher Bedeutung ist, wird jetzt der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren Gelegenheit haben, dazu höchstrichterlich Stellung zu nehmen. Entsprechende Fälle können bis zur Entscheidung offen gehalten werden.
FG Nürnberg vom 17.03.2011 4 K 582/2009 (EFG 2011 S.1688) Revision anhängig: Az BFH: IV R 44/12 (Pressemitteilung BdSt v. 22.2.2013)

Hinweis:
Zur schenkungssteuerlichen Behandlung von Erwerbsnebenkosten, Steuerberatungssowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung hat die Finanzverwaltung in einem umfangreichen Erlass ihre Rechtsauffassung dargelegt.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.03.2012 (BStBl Teil I 2012 S.338)

Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen von Großbetrieben
Der Bundesfinanzhof hat die Rückstellung für die Kosten zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben anerkannt (vgl. 11/2012).

Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem BMF Schreiben mitgeteilt, dass das Urteil in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist.

In die Rückstellung dürfen nur die Aufwendungen einbezogen werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung einer zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für die Inanspruchnahme rechtlicher oder steuerlicher Beratung. Anzusetzen sind die Einzelkosten und angemessene Teile der notwendigen Gemeinkosten, ggf. ist die Rückstellung abzuzinsen.

Nicht einbezogen werden können die allgemeinen Verwaltungskosten, die bereits bei anderen Rückstellungen (z.B. bei den Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und von Jahresabschlusskosten) berücksichtigt worden sind.

Einschränkend wird darauf hingewiesen, dass eine Rückstellung bei nicht anschlussgeprüften Steuerpflichtigen nicht gebildet werden kann.
BMFSchreiben vom 7.3.2013 IV C 6 S 2137/12/10001 (DStR 2013 S.592)

Anerkennung von Spenden über Paypal?
Nach § 50 Abs. 2 EStDV kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Spende bis max. 200 €) für die steuerliche Anerkennung von Spenden ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als vereinfachter Zuwendungsnachweis genügen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auf Bund/Länderebene mehrheitlich beschlossen wurde, dass der "Kontoauszug" des PayPalKontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende keine Buchungsbestätigung im Sinne der o.g. Vorschrift ist.
LFD Thüringen, Vfg. v. 24.9.2012, S 2223 A 111 A 3.15 (DStR 2013 S.143)

Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen Anwendung des Teileinkünfteverfahrens?

Die steuerliche Behandlung von Substanzverlusten im Betriebsvermögen gehaltener Gesellschafterdarlehen im Rahmen von Betriebsaufspaltungen hängt nach Ansicht der Finanzverwaltung in einem BMFSchreiben von den vereinbarten Konditionen ab.

Danach sollen Abschreibungen auf zum Betriebsvermögen gehörende Darlehen in diesen Fällen nur dann vollumfänglich steuerwirksam sein, wenn die Darlehensgewährung zu fremdüblichen Konditionen erfolgt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, soll das sog. Teileinkünfteverfahren Anwendung finden,
d.h. der Verlust ist nur "teilweise" steuerwirksam.

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen widersprochen.

"Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen, wie sie durch Teilwertabschreibungen abgebildet werden, unterliegen unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung und einer etwaigen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs mit nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten (Anmerkung: seit 2009 zu 40 %) Beteiligungserträgen nicht dem Abzugsverbot des § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG."

Analoges gilt auch für Rückgriffsforderungen aus im Betriebsvermögen gehaltenen Bürgschaften.

Hinweis:
Ein weiteres RevisionsVerfahren zur Frage des Halb/Teilabzugsverfahrens ist zur Zeit beim BFH anhängig (Az. des BFH: X R 17/11). Hierbei geht es um die Frage der Kürzung von Betriebsausgaben bei verbilligter Überlassung von Grundbesitz.
BMFSchreiben vom 8.11.2010 (BStBl 2010 Teil I S.1292)
BFHUrteil vom 18.4.2012 X R 5/10 (BB 2012 S.1850)
BFHUrteil vom 18.4.2012 X R 7/10 (GmbHR 2012 S. 860)


Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten

Ein Abkömmling des Erblassers (ebenso ggf. Eltern und Ehegatten) kann von dem Erben den Pflichtteil (Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils) verlangen, wenn er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Anspruchs beträgt drei Jahre.

Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann es isoliert betrachtet zur Ausnutzung von Freibeträgen sinnvoll sein, den Anspruch geltend zu machen.

Der mit dem Pflichtteil beschwerte Erbe kann einerseits den geltend gemachten Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit abziehen, andererseits gilt der Pflichtteilsanspruch beim Berechtigten erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er geltend gemacht wird.

In einem jetzt entschiedenen Streitfall hatten sich die Eltern in einem sog. Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben bestimmt; die Mutter war dadurch Alleinerbin des verstorbenen Vaters geworden. Die "enterbte Tochter" hatte zunächst keinen Pflichtteil geltend gemacht.

Kurze Zeit nach dem Vater verstarb die Mutter und die Tochter wurde Alleinerbin der Mutter. Daraufhin erklärte die Tochter gegenüber dem Finanzamt, sie mache als Tochter des Vaters ihren Pflichtteil geltend, da sie durch das Testament der Eltern von der Erbfolge nach dem Vater ausgeschlossen war. Sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht lehnten den Abzug als Nachlassverbindlichkeit ab, da gegenüber der Mutter kein Anspruch geltend gemacht worden sei und damit für die Mutter keine wirtschaftliche Belastung vorgelegen habe.

Das Gericht hat zu Gunsten der Tochter entschieden und den Abzug als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer für ihren Erwerb von der Mutter zugelassen.

"Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist dies erbschaftsteuerrechtlich unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete damit rechnen musste, den Anspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Mitteilung an das Finanzamt noch nicht verjährt ist."

Anmerkung:
Das Gericht hat offen gelassen, welche Folgen sich ergeben, wenn der Berechtigte den Pflichtteil erst nach dessen Verjährung gegenüber dem Erben des ursprünglich Verpflichteten geltend macht und dieser den Anspruch trotz Verjährung erfüllt.
BFHUrteil vom 19.02.2013 II R 47/11 (DStR 2013 S.523)

Lohnsteuer
Besteuerung von Firmenwagen nach der 1%Regelung

Zur Ermittlung des Werts der privaten Nutzung eines Firmenwagens bildet die Bemessungsgrundlage der Bruttolistenpreis für einen Neuwagen gleicher Ausstattung, auch wenn z.B. ein billigerer Gebrauchtwagen von der Firma zur Verfügung gestellt wird.

Dieser Ansatz wird immer wieder angegriffen, zuletzt war auch die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift in Zweifel gezogen worden (vgl. 1/2012).

Der Bundesfinanzhof hält jedoch weiter an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und verweist auf die alternative Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen.

"Die 1%Regelung begegnet insbesondere im Hinblick auf die dem Steuerpflichtigen zur Wahl gestellte Möglichkeit, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil auch nach der so genannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und zu bewerten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken."
BFHUrteil vom 13.12.2012 VI R 51/11 (DStR 2013 S.456)



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