Mandanten-Rundschreiben 5/2014 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

10.04. 2014



Allgemeines
Zweitwohnungsteuer
Degressiver Steuertarif verfassungswidrig

Eine nicht unerhebliche Anzahl von Gemeinden – nicht nur in Feriengebieten – erhebt eine sog. Zweitwohnungsteuer. Erhoben wird diese Steuer für das Innehaben einer Zweitwohnung neben einer Hauptwohnung.

Eine derartige Zweitwohnungsteuer (im Streitfall Konstanz) war Anlass für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dabei ging es nicht um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Steuer an sich, sondern um die Frage, inwieweit ein degressiver Steuertarif mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies hat das Gericht wie folgt entschieden:

"Ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn dies nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist."

In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die Belastung durch eine Zweitwohnungsteuer nicht erdrosselnd oder sonst unzumutbar ist. Der degressive Steuersatz im vorliegenden Streitfall verletzt jedoch das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
BVerfG, Beschluss vom 15.1.2014 1 BvR 1656/09 (DStR 2014 S. 420)

Strafbefreiende Selbstanzeige
Verschärfung geplant

Die strafbefreiende Erklärung, z.B. Nacherklärung von bisher verschwiegenen Zinseinkünften, ist derzeit aufgrund der bekannt gewordenen Fälle namhafter Persönlichkeiten in aller Munde. Hier soll nur auf drohende Änderungen hingewiesen werden.

Aufgrund dieser Fälle ist die Debatte über schärfere Regeln (z.B. höhere Strafen, Verlängerung des Zeitraums, Ausdehnung Verjährungsfrist) für SteuerSelbstanzeigen neu entflammt.

Die Finanzminister der Länder haben sich im März 2014 für die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen ausgesprochen.

Die Voraussetzungen, um die Straffreiheit zu erlangen, sollen jedoch weiter verschärft werden. So soll u.a. der Berichtigungszeitraum bei einfacher Steuerhinterziehung von bisher fünf auf zehn Jahre verlängert und der Zuschlag bei schwerer Steuerhinterziehung erhöht werden. Rechtliche Details müssen noch geklärt werden.

Wer noch in den "Genuss" der derzeit gültigen Regelungen kommen will, steht damit unter Zeitdruck.
Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 27.März 2014

Ausschüttungen von Gewinnvorträgen
Insolvenzanfechtung

Nach § 129 der Insolvenzordnung (InsO) kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten.

Einem Oberlandesgericht lag folgender Streitfall vor: Der AlleingesellschafterGeschäftsführer einer GmbH hatte die Jahresüberschüsse 2008 und 2009 nicht ausgeschüttet, sondern vorgetragen (insgesamt rd. 163 T€). Nach einem Beschluss vom 20.3.2011 wurde der Bilanzgewinn zum 31.12.2009 von rd. 163 T€ im April 2011 ausgeschüttet; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 2. März 2012 gestellt.

Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die die Forderung eines Gesellschafters erfüllt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder danach vorgenommen worden ist.
Der Insolvenzverwalter forderte auf dieser Rechtsgrundlage die Erstattung der Ausschüttung vom AlleingesellschafterGeschäftsführer, da die Ausschüttung innerhalb der Jahresfrist erfolgte. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Insolvenzverwalter bestätigt.

"Durch die Ausschüttung von Gewinnvorträgen durch einen AlleingesellschafterGeschäftsführer wird eine Forderung aus einer Rechtshandlung zurückgewährt, die einem Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO wirtschaftlich entspricht. Sie ist nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar."

Anmerkungen:
> Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, da diese Problematik bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.
> Sollte der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung bestätigen, wäre das Ausschütten von stehengelassenen Gewinnen in der Krise mit erheblichen Risiken verbunden.
OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2013 3 U 635/13, Rev. eingelegt, Az. BGH: IX ZR 252/13 (DStR 2013, S. 2642)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
NeuregelungfürdieKirchensteuer
"ErklärungzumSperrvermerk§51aEStG"

Auf Kapitalerträge, die abgeltend besteuert werden (z.B. Zinsen, Dividenden) wird ab 1.1.2015 (auch) die Kirchensteuer automatisch einbehalten und von den Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten (z.B. Banken, Kapitalgesellschaften) an die Religionsgemeinschaften abgeführt. Die Banken und Sparkassen haben ihre Kunden bereits mehrheitlich darüber informiert.

Die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KISTAM) werden für dieses Verfahren auf Grund einer Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ermittelt und den Abzugsverpflichteten mitgeteilt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass von diesem Verfahren z.B. auch ausschüttende (Familien) Kapitalgesellschaften betroffen sind.

Jeder Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, dieser Übermittlung durch das BZSt im Zuge einer Sperrvermerkerklärung zu widersprechen. Dann wird die Kirchensteuer erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung erhoben.

Die Erklärung zum Sperrvermerk muss bis spätestens 30.6.2014 auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt eingereicht werden. Ein einmal erteilter Sperrvermerk bleibt bis zum schriftlichen Widerruf gegenüber dem BZSt gültig. Der Vordruck ist unter dem Stichwort "Kirchensteuer" abrufbar unter www.formularebfinv.de.

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen § 37b EStG
Für betrieblich veranlasste zusätzliche Zuwendungen und nicht in Geld bestehende Geschenke an Geschäftsfreunde oder an Arbeitnehmer kann die Einkommensteuer nach den Regelungen in § 37b EStG mit einem Pauschsteuersatz von 30% erhoben werden.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu in drei Urteilen entschieden, dass unter diese Pauschalierungsvorschrift nur Zuwendungen fallen, die beim Zuwendungsempfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.

Für Zuwendungen an nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer oder Geschäftsfreunde ist die Pauschalsteuer nicht abzuführen, weil die Regelung des § 37b EStG nur eine pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer beinhaltet.

Diese Urteile stehen in Widerspruch zur bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Ggf. sind daher vorerst Rechtsbehelfe in solchen Fällen erforderlich.
BFH Urteile vom 16.10.2013 VI R 52/11 bzw. 57/11 bzw. 78/12 (Pressemitteilung Nr. 4 des Bundesfinanzhofs vom 15.01.2014)

Kann Vorbehaltsnießbrauch an einem Grundstück durch Nießbrauch an Kapitalvermögen fortgesetzt werden?
Wenn Grundstücke, z.B. im Rahmen einer vorweggenommen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt auf Kinder übertragen werden, entsteht später nicht selten aus verschiedenen Gründen der Wunsch, das Grundstück zu veräußern.

Einem strittigen Fall vor einem Finanzgericht lag nachfolgender - vereinfacht dargestellter - Sachverhalt zugrunde:
Eltern übertrugen vor Jahren dem Kind ein Grundstück unter dem Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs, das Grundstück wird verkauft, den Eltern wird der Nießbrauch am sogenannten Surrogat, nämlich am Verkaufserlös für das Grundstück eingeräumt. Zwischen Eltern und Kind herrscht Einvernehmen, dass den Eltern statt der bisherigen Mieten nunmehr die Zinsen auch steuerlich "zukommen" sollen.

Das Finanzgericht hat in einem rechtskräftigen Urteil die steuerlichen Konsequenzen anders beurteilt:
"Zinseinkünfte werden grundsätzlich dem Inhaber der Kapitalforderung zugerechnet. Das ist derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Macht hat, das Kapitalvermögen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen.

Die Einräumung des Nießbrauchs an einer Kapitalforderung ist einkommensteuerrechtlich nur als bloße Vorausabtretung zukünftiger Erträgnisansprüche zu werten. Dies gilt auch dann, wenn der Nießbrauch an der Kapitalforderung den zunächst vorbehaltenen und später aufgegebenen Nießbrauch an einem Grundstück ersetzen soll."

Das Gericht sah in der Weiterleitung der Zinsen an die Eltern lediglich eine Einkommensverwendung und lehnte die Besteuerung der Zinsen bei den Eltern ab. Der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach sich ein Vorbehaltsnießbrauch an einem ErsatzWirtschaftsgut fortsetzen kann, wird nicht gefolgt.
FG Münster, Urteil vom 16.5.2013 2 K 577/11 E (EFG 2014 S. 270)

Umsatzsteuer
Gemischt genutzte Grundstücke/Gebäude Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen

Die Finanzverwaltung hat auf Grund diverser Rechtsprechung zur Zuordnung eines einheitlichen Gegenstands im Fall der Errichtung von teilunternehmerisch genutzten Gebäuden (vgl. 12/2012) und zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs bei Photovoltaikanlagen mit einem BMFSchreiben (rd. 30 Seiten! mit vielen Beispielen) reagiert. Darin werden die allgemeinen Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen dargestellt.

Nachfolgend (nur) die wesentlichen Kernaussagen,insbesondere zum Zeitpunkt und der Dokumentation der Zuordnung.

Mindestnutzung
Erreicht der Umfang der unternehmerischen Verwendung nicht mindestens 10% ist eine vollständige Zuordnung zum Privatvermögen zwingend.

Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnung

- Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlichindererstmöglichenUStVoranmeldung zu treffen.

- An die Eindeutigkeit der Zuordnung sind erhöhte Anforderungen zu stellen; sinnvoll ist z.B. eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt zum Umfang der unternehmerischen Zuordnung.

- Eine zeitnahe eindeutige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung kann (nur) noch bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen, d.h. bis spätestens zum 31.Maides Folgejahres, dem zuständigen Finanzamt gegenüber erfolgen (Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben darauf keinen Einfluss!). Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden.

- Diese Grundsätze gelten entsprechend auch bei HerstellungsvorgängeneinesGebäudesübermehrereJahre. Die schriftliche Mitteilung an das Finanzamt muss schon im Zeitpunkt des Herstellungsbeginns (spätestens zum 31. Mai des Folgejahres) erfolgen.

Bei "verspäteter oder fehlerhafter Zuordnung" droht der Verlust von Vorsteuerbeträgen!
BMFSchreiben vom 2.1.2014 IV D 2 S 7300/12/10002:001 (BStBl 2014 Teil I S. 119)





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