Mandanten-Rundschreiben 6/2011 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

18.05. 2011



Allgemeines
Strafbefreiende Selbstanzeige
Neuregelung im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes


Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber die strafbefreiende Selbstanzeige neu geregelt. Der Bundesrat hat das Gesetz am 15.4.2011 gebilligt.

Neu sind insbesondere das erforderliche Vollständigkeitsgebot und der 5%ige Zuschlag bei Verkürzungen von mehr als
50.000 €.

Kurz gefasst ergibt sich Folgendes:

1. Straffrei bleibt nur noch, wer seine Angaben korrigiert

> für alle unverjährten Straftaten,

> einer Steuerart,

> in vollem Umfang.

Anmerkung: Strafrechtlich verjährt Steuerhinterziehung grundsätzlich nach 5 Jahren (die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt hingegen 10 Jahre).

2. Eine strafbefreiende Wirkung tritt in folgenden Fällen nicht ein:
> dem Steuerpflichtigen ist eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden,
> dem Steuerpflichtigen ist die Einleitung eines Strafoder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden,
> ein Amtsträger der Finanzbehörde ist zur Prüfung/Ermittlung erschienen,
> eine der Steuerstraftaten war bereits entdeckt.

3. Selbstanzeige mit Strafzins
Beträgt die verkürzte Steuer für eine Tat mehr als 50.000 € tritt Straffreiheit nur noch dann ein, wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer bestimmten Frist die hinterzogenen Steuern entrichtet und darauf zusätzlich einen 5%igen Zuschlag bezahlt.

Die Betragsgrenze von 50.000 € gilt für jede Tat und bezieht sich daher auf eine einzelne Steuerart pro Veranlagungszeitraum.

Für Selbstanzeigen, die bis zum 28.4.2011 bei der Finanzverwaltung eingehen, gelten die bisherigen Bestimmungen (§ 24 EGAO).

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (BGBl 2011 Teil I S. 676)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Veräußerung von privat gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG


Das Bundesverfassungsgericht hat die steuerliche Rückwirkung der veränderten relevanten Beteiligungshöhe in § 17 EStG (Minderung von mehr als 25% auf mindestens 10%, auf mindestens 1%), teilweise als verfassungswidrig angesehen (vgl. 10/2010).

In einem Schreiben hat die Finanzverwaltung jetzt zu der angesprochenen Thematik Stellung genommen, mit nachstehend kurz dargestellten Ergebnissen.

1. Beteiligung in Höhe von mindestens 10%, höchstens aber 25%

1.1. Veräußerung bis 31.03.1999

Ein Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei.

1.2. Veräußerung ab dem 01.04.1999
Veräußerungsgewinn
Ein Veräußerungsgewinn ist insoweit nicht steuerbar, als er auf den Wertzuwachs bis zum 31.03.1999 entfällt.

Basis für die Berechnung bildet der gemeine Wert der Anteile zum 31.03.1999.

Bei börsennotierten Anteilen ist hiernach der Börsenkurs zum 31.03.1999 maßgebend, bei nicht notierten Anteilen kann der steuerpflichtige Wertzuwachs durch lineare Verteilung der Werterhöhung auf die Besitzzeit ermittelt werden.

Der Steuerpflichtige kann bei entsprechendem Nachweis eine günstigere Verteilung beantragen, dem Finanzamt steht andererseits eine sachgerecht ungünstigere Verteilung offen.

Veräußerungsverlust Bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlustes sind die ursprünglichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen.


2. Beteiligung in Höhe von mindestens 1%, weniger als 10%

2.1. Veräußerung bis 26.10.2000
Ein Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei.

2.2. Veräußerung ab dem 27.10.2000
Veräußerungsgewinn
Ein Veräußerungsgewinn ist insoweit nicht steuerbar, als er auf den Wertzuwachs bis zum 26.10.2000 entfällt.

Basis für die Berechnung bildet der gemeine Wert der Anteile zum 26.10.2000.

Bei börsennotierten Anteilen ist hiernach der Börsenkurs zum 26.10.2000 maßgebend, bei nicht notierten Anteilen kann der steuerpflichtige Wertzuwachs durch lineare Verteilung der Werterhöhung auf die Besitzzeit ermittelt werden.

Der Steuerpflichtige kann bei entsprechendem Nachweis eine günstigere Verteilung beantragen, dem Finanzamt steht andererseits eine sachgerecht ungünstigere Verteilung offen.

Veräußerungsverlust
Bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlustes sind die ursprünglichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Anmerkung
Die Beweislast für Wertsteigerungen nach dem 31.03.1999 bzw. nach dem 26.10.2000 trägt die Finanzverwaltung
(BFHUrteil vom 25.11.2010 IX R 47/10 (DStR 2011 S.620).

Schreiben des BdF vom 20.12.2010 IV C 6 S 2244/10/10001 (BStBl 2011 Teil I S. 16)


Umsatzsteuer
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Frühstücksgestellung

Bei einer durch den Arbeitgeber veranlassten Frühstücksgestellung anlässlich der Übernachtung während einer Auswärtstätigkeit liegt nach der Kurzinformation einer Oberfinanzdirektion nur dann kein umsatzsteuerrelevanter Vorgang vor, wenn der Arbeitgeber die Frühstückskosten in voller Höhe getragen oder dem Arbeitnehmer die verauslagten Kosten in voller Höhe oder unter Einbehalt des maßgebenden Sachbezugswerts für ein Frühstück in Höhe von derzeit 1,57 € erstattet hat (vgl. zur Lohnsteuer 5/2010).

Kürzt der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung jedoch um einen höheren Betrag als den Sachbezugswert, ist bei der Frühstücksgestellung von einer gegen Entgelt ausgeführten sonstigen Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auszugehen.

Beispiel:
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer einen (lohnsteuerfreien) Zuschuss für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 12,00 €, kürzt diesen für das Frühstück um 4,80 € und bezahlt dem Arbeitnehmer 7.20 € aus.
Die Frühstücksgestellung erfolgt in diesem Fall als entgeltliche sonstige Leistung; das umsatzsteuerliche Entgelt beträgt 4,03 € (4,80 € abzüglich enthaltene Umsatzsteuer).

Hinweis
Die Frühstücksgestellung löst dann keine Umsatzsteuer aus, wenn dem Arbeitnehmer nur der Sachbezugswert in Höhe von 1,57 € gekürzt wird.

Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinfo USt 4/2011 vom 17.02.2011

Option zur Umsatzsteuerpflicht
Geänderte Verwaltungsauffassung


Der Verzicht auf die Steuerbefreiung war zeitlich bislang nach den UmsatzsteuerRichtlinien solange möglich, wie die Steuerfestsetzung noch vorgenommen oder geändert werde konnte; dies galt analog für die Rückgängigmachung eines solchen Verzichts (Abschnitt 148 Absätze 3 und 4 UStR).

Nach einem neuen Schreiben des BMF soll hingegen die Bindungswirkung für eine Option zur Umsatzsteuerpflicht bzw. für einen Widerruf nur noch bis zur formellen Bestandskraft der entsprechenden Steuerfestsetzung möglich sein. Dies führt zu erheblicher Verkürzung der Fristen für eine wirksame Option bzw. deren Widerruf.

Formelle Bestandskraft bedeutet, dass eine Steuerfestsetzung nicht mehr mit Rechtsbehelf angefochten werden kann. Dies tritt insbesondere ein, wenn die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist.

Für vor dem 1.11.2010 ausgeführte Sachverhalte (Option zur Steuerpflicht bzw. Widerruf der Option) kann sich der Unternehmer auf die bisherige Verwaltungsanweisung berufen.

Ergänzender Hinweis
Bei bebauten oder unbebauten Grundstücken kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur im notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

BMFSchreiben vom 1.10.2010 IV D 3 S 7198/09/10002 (DStR 2010 S. 2084)

Lohnsteuer
Lohnsteuerliche Behandlung von Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte


Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wurden bislang zusätzlich zur sogenannten 1%Regelung auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal berücksichtigt.

Der private monatliche Nutzungswert erhöht sich hierfür bisher pauschal um 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Bundesfinanzhof hat dieser pauschalen Berücksichtigung mehrfach widersprochen (vgl. 4/2011) und die Finanzverwaltung hat sich nunmehr der Meinung des Gerichts angeschlossen.

Anzusetzen sind nur tatsächlich durchgeführte Fahrten und diese sind mit 0,002% des Listenpreises anzusetzen (Einzelbewertung).

Für die Praxis ergeben sich hierzu aus einem umfangreichen BMFSchreiben nachstehende Vorgaben.

Anwendung bis 2010

Arbeitgeber
Der durchgeführte Lohnsteuerabzug bleibt unverändert.

Arbeitnehmer
Die neue Rechtsprechung findet in allen noch offenen Fällen "nur" im Rahmen des Veranlagungsverfahrens beim betreffenden Arbeitnehmer statt.

Anwendung ab 2011

Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verpflichtet, d.h. er kann weiterhin die bisherige pauschale Regelung anwenden.

Die neue Rechtsprechung in Form der Einzelbewertung ist alternativ nur unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
> Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber monatlich schriftlich, an welchen Tagen er das Fahrzeug für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.
Eine Angabe nur der Anzahl der Tage reicht nicht; jeder Tag ist mit Datumsangabe aufzuführen.
Die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
> Aus Vereinfachungsgründen kann dabei die Erklärung des Vormonats im laufenden Monat berücksichtigt werden.
> Jährlich sind maximal 180 Fahrten zu berücksichtigen; eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.

Arbeitnehmer
Wendet der Arbeitgeber weiterhin die pauschale Regelung an, so bleibt es dem Arbeitnehmer unbenommen, im Rahmen seines Veranlagungsverfahrens gegenüber dem Finanzamt die tatsächlichen Tage der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte datumsmäßig darzulegen.

Als Nachweis der vorgenommenen Lohnversteuerung hat der Arbeitnehmer dann z.B. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die vorgenommene pauschale Versteuerung seinem Veranlagungsfinanzamt vorzulegen.

BMFSchreiben vom 1.4.2011 IV C 5 S 2334/08/10010 (DStR 2011 S. 672)



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