Mandanten-Rundschreiben 6/2015 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

18.05. 2015



Allgemeines
Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2015

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag (1.7.2013) um 2,76% erhöht. Daraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen. Dieser Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können.

Ab dem 1.7.2015 gelten neue Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO, für einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum z.B.
Grundbetrag 1.073,88 € (bisher 1.045,04 €)


Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen
> erste Person 404,16 €(bisher 393,30 €)
> zweite bis fünfte Person jeweils 225,17 €(bisher 219,12 €)


Hinweise:
Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens ist zu beachten, dass Teile des Einkommens unpfändbar (§ 850a ZPO) sind, so z.B. die Hälfte des für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Lohns sowie Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens (max. jedoch 500 €).

Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 v. 14.4.2015 (BGBl I vom 27.4.2015 S.618)

Vorlagepflicht von Kassendaten bei Bargeschäften Steuerliche Außenprüfungen (Betriebsprüfungen)
Bei Betriebsprüfungen kommt es in der Praxis nicht selten zu Streitigkeiten, welche Unterlagen dem Betriebsprüfer vorzulegen sind.

Hierzu hat der BFH zu Lasten der Steuerpflichtigen entschieden, dass die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung auch Zugriff auf die Kasseneinzeldaten hat. Die Finanzbehörde hat danach das Recht, die mit Hilfe einer PCKasse erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anzufordern.

"Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verpflichten Einzelhändler …. im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen.

Verwendet ein Einzelhändler, der in seinem Betrieb im allgemeinen Waren von geringem Wert an ihm der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkauft, eine PCKasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Verkäufen aufzeichnet und eine dauerhafte Speicherung ermöglicht, so sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar.

Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall …. im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen."

Hinweise:
- Es ist offen, ob der BFH die Grundsätze des Urteils auch auf die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ausdehnt.

- Das Gericht stellt klar, dass sich aus der Verpflichtung Einzelaufzeichnungen zu führen nicht die Pflicht ergibt, diese Beträge einzeln zu buchen. Es reicht aus, die zusammengefasste Tageslosung (sog. ZBon) zu verbuchen.
BFH-Urteil vom 16.12.2014 – X R 42/13 (Pressemitteilung Nr. 27 des BFH vom 15.4.2015)

Kundenschutzklauseln anlässlich des Ausscheidens
Zeitliche Begrenzung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einem Vertragspartner Schutz vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu gewähren.

Sie sind nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten.

Zum zeitlichen Umfang hat der BGH in einem Streitfall im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung (Wettbewerbsverbot fünf Jahre) entschieden:

"Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß überschreiten, das in der Regel zwei Jahre beträgt."

Der BGH verweist in der Urteilsbegründung u.a. auf die Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen:
- Bei einer Freiberuflersozietät wird ein Zeitraum von zwei Jahren als ausreichend angesehen, weil sich danach die Mandantenbeziehungen typischerweise gelockert haben.
- Auch ein Abwerbeverbot von Arbeitnehmern darf i.d.R. nur auf zwei Jahre begrenzt sein.

Auch bei Kapitalgesellschaften, die gewerbliche Dienstleistungen erbringen, könne grundsätzlich kein längerer Zeitraum gelten.
BGH-Urteil vom 20.1.2015 – II ZR 369/13 (GmbHR 2015 S.308)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Absetzungen für außerordentliche Abnutzung auf Grund und Boden

Nach 7 Abs. 1 Satz 7 EStG sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) zulässig.

Im vorliegenden Streitfall war eine Halle ursprünglich an einen Supermarkt vermietet worden und konnte nach dessen Schließung trotz sehr umfangreicher Bemühungen nur noch als Lagerhalle zu einem deutlich verminderten Mietzins vermietet werden.

Wegen der damit verbundenen Einbußen bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wurde vom Steuerpflichtigen geltend gemacht, dass sowohl der Wert des Gebäudes als auch der des Grund und Bodens wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung abgeschrieben werden müsse.

Das Finanzamt gewährte die AfaA auf das Gebäude, lehnte eine solche jedoch auf den Grund und Boden mit der Begründung ab, dass die außerordentliche Abschreibung nur auf alle Arten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, nicht aber auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie den Grund und Boden Anwendung finde.

Anmerkung:
Das Urteil des Finanzgerichts wurde rechtskräftig, obwohl vom Gericht die Revision zugelassen wurde.
Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.9.2014 – 8 K 302/13 (BB 2015 S. 304)


Privates Veräußerungsgeschäft 10-Jahres-Frist bei Grundstücken
Beträgt bei Grundstücken im Privatvermögen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre, unterliegt ein erzielter Gewinn der Besteuerung (früher: Spekulationsgewinn).

Der Bundesfinanzhof hat hierzu seine Auffassung bestätigt, dass es für die Frist allein auf das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft ankommt.

Im Streitfall war ein Grundstück am 3.3.1998 erworben und durch notariellen Vertrag vom 30.01.2008 veräußert worden. Der Verkauf war unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden, die erst nach Ablauf des 10Jahreszeitraumes eingetreten war. Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein zu versteuerndes privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist für die Besteuerung nach § 23 EStG ohne Bedeutung.
BFH-Urteil vom 10.2.2015 – IX R 23/13 (NWB Eilnachrichten 2015 S. 1034)

Verluste aus Anteilen an Kapitalgesellschaften Zeitpunkt der Berücksichtigung

Erneut war Gegenstand eines Rechtsstreits die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum ein Verlust nach § 17 EStG bei privat gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft geltend gemacht werden muss.

"Ist bereits bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer GmbH dem Grunde nach sicher absehbar, dass die Gesellschafter der GmbH mit keinerlei Auskehrungen mehr rechnen können, und steht auch die Höhe des Verlustes fest, so ist der Verlust i.S. des § 17 EStG bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst nach Vollzug der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter realisiert. Dies ist der Fall, wenn unter Heranziehung des Jahresabschlusses der Gesellschaft und des Insolvenzeröffnungsgutachtens bereits absehbar ist, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten der GmbH nicht decken wird."

Anmerkungen:
- Das Urteil wurde rechtskräftig, obwohl die Revision zugelassen wurde.
- Steuerpflichtige sollten vorsorglich einen Verlust nach § 17 EStG sowohl im frühestmöglichen als auch in den betreffenden Folgejahren geltend machen und alle Jahre bis zur Klärung offen halten.
FG Köln, Urteil vom 26.11.2014 – 7 K 1444/13 (EFG 2015 S. 638)

Entschädigungen einer Gebäudefeuerversicherung für ein privates Gebäude
"Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine AfaA (Anm.: Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung) in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum Neuwert entschädigt."

Nach dem Urteil gehören Entschädigungszahlungen einer Feuerversicherung bei einem im Privatvermögen gehaltenen, vermieteten Grundstück grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, denn diese betreffen im Regelfall die nicht steuerbare Vermögensebene. Sie mindern auch nicht die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes.

Ausnahmsweise liegen jedoch insoweit steuerliche Einnahmen vor, als durch die Versicherungsleistung Werbungskosten erstattet werden.
BFH-Urteil vom 2.12.2014 – IX R 1/14 (DStR 2015 S. 687)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten Pflichtteilsansprüche

Schulden und Lasten sind nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz unterliegen.

Entsprechend sind Schulden und Lasten, die mit teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht.

Vorstehende Vorschriften betreffen nach dem Wortlaut nur Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung besteht bei Pflichtteilsansprüchen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen, so dass die Last ebenfalls von der Beschränkung des Abzugs betroffen ist.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss Bedenken gegen diese Auffassung geäußert und das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten.
Entsprechende Fälle sollten daher offen gehalten werden.
BFH-Beschluss vom 18.02.2015 – II R 12/14 (NWB Eilnachrichten 2015 S. 1226)



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