Mandanten-Rundschreiben 7/2010 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

14.06. 2010



Allgemeines
Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit und Urlaubsanspruch
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, in der die Arbeitszeit auf Null verringert wird, den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht befreit, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub gewährt hat.

Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatzurlaub.

Letzteres wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber die nachträgliche Unmöglichkeit der Arbeitspflichtbefreiung nicht zu vertreten hätte. Dieser Fall ist bei betrieblich begründeter Einführung von Kurzarbeit nicht gegeben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2008 – 9 AZR 164/08 (BB 2009 S. 1984)

Prämien bei der Berechnung von Urlaubsentgelt
Im Hinblick auf die anstehende Urlaubszeit ist auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts hinzuweisen.

"Nach § 1 BUrlG haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts sind alle im gesetzlichen Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden bezahlten Arbeitsverdienstes zu berücksichtigen (§ 11 BUrlG). Dies beinhaltet auch laufende Prämien."

Auch wenn Tarifparteien berechtigt sind, zu Ungunsten der Arbeitnehmer von § 11 BUrlG abzuweichen, muss hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs (§ 3 BUrlG) sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte erwarten können.
BAGUrteil vom 15.12.2009 9 AZR 887/08 (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 116/09 v. 15.12.2009)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Verlustabzug bei Körperschaften Sanierungsklausel

Im Rahmen des "Bürgerentlastungsgesetzes" wurde für Veranlagungszeiträume ab 2008 in § 8c KStG eine sogenannte Sanierungsklausel aufgenommen.

Hiernach geht der Verlustabzug bei einer Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen dann nicht verloren, wenn ein Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt und die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben.

Die ursprüngliche Befristung dieser Regelung auf Anteilsübertragungen vor dem 1.1.2010 wurde im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums fallen gelassen.

Die Europäische Kommission hat Zweifel, ob die gesetzlichen Regelungen in § 8c KStG (Sanierungsklausel) mit dem Gemeinsamen Markt konform gehen und hat daher das förmliche Prüfverfahren eröffnet.

Bis zum abschließenden Beschluss der EUKommission ist die Vorschrift des § 8c Abs. 1a KStG nicht mehr anzuwenden.
BMFSchreiben vom 30.4.2010 IV C 2 S 2745a/08/10005 (NWB, Eilnachrichten 2010 S. 1492)

Auflösungsverlust aus einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG
Bei privat gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von mindestens 1% gelten bei einer Veräußerung die Regelungen des § 17 EStG.

Grundsätzlich findet bei solchen Anteilen das Teileinkünfteverfahren (bis 2008 das Halbeinkünfteverfahren) Anwendung, d.h. nur 60% (bis 2008 nur 50%) der Einkünfte sind steuerpflichtig.

Dies gilt für einen erzielten Veräußerungsoder Auflösungsgewinn. Umgekehrt kann aber auch (unter den sonstigen Voraussetzungen) im Falle eines erzielten Veräußerungsoder Auflösungsverlustes dieser Verlust nur zu 60% steuerlich berücksichtigt werden.

Hierzu hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Verlust dagegen dann vollumfänglich zu berücksichtigen ist, wenn dem Anteilseigner aus seiner Beteiligung in der Vergangenheit keinerlei als Teileinkünfte bzw. Halbeinkünfte zu versteuernde Einnahmen zugeflossen sind. Dieses Urteil belegte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr seine Auffassung bekräftigt und in einem Beschluss den Nichtanwendungserlass für ungerechtfertigt erklärt.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung ihren Nichtanwendungserlass nicht aufrecht halten kann.
Beschluss des BFH vom 18.3.2010 IX B 227/09 (DStR 2010 S. 639) BMFSchreiben vom 15.2.2010 IV C 6 S 2244/09/10002 (DStR 2010 S. 331)

Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer
Steuerpflichtiger Erwerb bei Leistungen aus einer Lebensversicherung

Leistungen aus einer Lebensversicherung unterliegen beim Erwerb durch einen Bezugsberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer, wenn zwischen Erblasser (Versicherungsnehmer) und Bezugsberechtigtem eine freigebige Zuwendung vorliegt. Nach bisheriger Auffassung (R 10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR) soll die Steuerpflicht grundsätzlich auch dann nicht entfallen, wenn der Bezugsberechtigte die Prämien ganz oder teilweise selbst bezahlt hat.

Diese Auffassung hat die Finanzverwaltung aufgegeben.

Hat der Bezugsberechtigte selbst die Prämien zur Lebensversicherung ganz oder teilweise bezahlt, ist die Versicherungsleistung nach dem Verhältnis der vom Versicherungsnehmer/Erblasser gezahlten Versicherungsbeiträgen zu den insgesamt bezahlten Beiträgen aufzuteilen; nur dieser Teil unterliegt der Erbschaftsteuer. Der Bezugsberechtigte trägt die Beweislast für die Zahlung der Beiträge.

Hinweis Der Bezugsberechtigte muss entsprechende Belege für die durch ihn bezahlten Beiträge ( z.B. Kontoauszüge) zum Nachweis aufbewahren.
FinMin BadenWürttemberg, koordinierter Ländererlass vom 23.2.2010 3 S 3802/20; (ZEV 2010 S. 220)

Wert von Lebensversicherungen beim Pflichtteil Änderung der Rechtsprechung
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2325 Abs. 1 BGB als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dies gilt (mit Ausnahme von Schenkungen an den Ehegatten) nur für Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre.

Der Bundesgerichtshof hat die umstrittene Rechtsfrage, auf Grundlage welchen Werts bei Lebensversicherungsverträgen ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB verlangen kann, neu entschieden.

Nach bisheriger Rechtsprechung diente als Grundlage die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien.

Nach den neuen Entscheidungen berechnet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien. Es kommt vielmehr allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann ggf. auch ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Aufkäufer hätte verkaufen können.

BGHUrteil vom 28.4.2010 IV ZR 73/08
BGHUrteil vom 28.4.2010 IV ZR 230/08
(Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 89/10 v. 28.4.2010)

Erbschaftsteuerliche Berücksichtigung von privaten Steuererstattungsansprüchen bzw. Steuerschulden
In einem neuen landeseinheitlichen Erlass wird zur bislang umstrittenen Berücksichtigung (vgl. 2+6/2008) von Einkommensteuerüberzahlungen bzw. Einkommensteuernachzahlungen des Erblassers kurz gefasst wie folgt Stellung genommen:

Die Einkommensteuer entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.

Für das Veranlagungsjahr des Ablebens sind im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung für den Erblasser weder Nachzahlungen noch Überzahlungen privater Steuern zu berücksichtigen.

Hingegen sind Einkommensteuerschulden bzw. Einkommensteuererstattungsansprüche für Veranlagungszeiträume anzusetzen, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers enden.
FinMin BadenWürttemberg, Erlass vom 18.1.2010 3 3810/28 (DStR 2010 S. 226)

Schenkung eines bebauten Grundstücks nach Gebäudeerrichtung durch den Beschenkten
Die Finanzverwaltung hat in einem Erlass auf eine höchstrichterliche Entscheidung reagiert und die zu dem angesprochenen Vorgang bisher bestehende Verwaltungsauffassung einer gemischten Schenkung (Aufwendungsersatz nach § 951 Abs. 1 i.V. § 812 Abs. 1 BGB als Gegenleistung) aufgegeben.

Bei der Ermittlung der Bereicherung des Beschenkten ist der Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks anzusetzen und um den Differenzbetrag zwischen diesem und dem Grundbesitzwert für das unbebaute Grundstück zu mindern.

Als Bemessungsgrundlage kommt damit der Wert des unbebauten Grundstücks zum Ansatz. Dieser ist vom Lagefinanzamt im Wege der Amtshilfe zu ermitteln.
BFHUrteil vom 1.7.2008 – II R 38/07 (ZEV 2008 S. 502) FinMin BadenWürtt., Erlass vom 31.7.2009 – 3 – S 3806/33 (DStR 2009 S. 1808)

Kosten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung
Weitere strittige Fragen zur Erbschaftsteuer (vgl. 4/2009) sind durch höchstrichterliche Urteile entschieden worden.

Abzug von Kosten der Erbauseinandersetzung

"Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige."

Abzugsfähig sind nach der gesetzlichen Vorschrift u.a. Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

In der Begründung des Urteils führt der Bundesfinanzhof aus, dass zu den zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung folgende Aufwendungen zählen:

> Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung von Nachlassgegenständen, wenn diese auf der Grundlage dieser Bewertung auf einzelne Miterben übertragen werden;

> Aufwendungen für die Übertragung von Nachlassgegenständen auf die einzelnen Miterben in Form von z.B. Notariatsund Gerichtskosten (z.B. bei Grundstücksübertragungen);

> Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung;

> Aufwendungen für Gerichtskosten bei einem Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung.

BFHUrteil vom 9.12.2009 II R 37/08 (DB 2010 S. 933)

Pauschbetrag für Erbfallkosten


Der Pauschbetrag für Erbfallkosten (ohne Einzelnachweis) in Höhe von 10.300 € kann unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen pro Erbfall nur einmal gewährt werden. Miterben können ihn nur anteilig beanspruchen.
BFHUrteil vom 24.2.2010 II R 31/08 (BFH/NV 2010 S. 1032)



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