Mandanten-Rundschreiben 7/2013 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

10.07. 2013



Allgemeines
Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung

("Entgeltbescheinigungsverordnung EBV")
Am 1.7.2013 tritt die Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung in Kraft. Sie ist für alle Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt verbindlich. Ziel der Verordnung ist eine einheitlich definierte Entgeltbescheinigung (Abrechnung der BruttoNettoBezüge), in der die Mindestinhalte verbindlich vorgegeben sind.

Mit der Entgeltbescheinigungsverordnung werden diejenigen Mindestangaben in der monatlichen Bescheinigung verbindlich geregelt, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Nachweis über die Lohnzahlung und die darauf entfallenden Abgaben aushändigen muss. Diese Entgeltbescheinigung dient nicht allein der Information des Beschäftigten, sondern wird u.a. auch zum Nachweis des Arbeitsentgelts gegenüber öffentlichen Stellen verwendet. So dürfen sich z.B. Zukunftssicherungsleistungen ab 1.7.2013 weder erhöhend noch mindernd auf das GesamtBrutto auswirken.

Die Verpflichtung, eine monatliche Brutto/NettoAbrechnung in Textform zu erstellen, entfällt, wenn sich gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum keine Änderungen ergeben.

Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (Entgeltbescheinigungsverordnung EBV) vom 19.12.2012 (BGBl 2012 Teil I S. 2712)

Beiträge zur Sozialversicherung Verjährung
Die Ansprüche auf Beiträge verjähren grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese fällig geworden sind.
Dies gilt aber nicht für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge. Diese verjähren erst nach Ablauf von 30 Jahren.

Vorsatz wird i.d.R. dann vorliegen,
> wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt überhaupt keine Beiträge entrichtet worden sind (z.B. Schwarzarbeit) oder
> wenn Beiträge für eine verbreitete "Nebenleistung" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht.

Der Lauf einer 30jährigen Verjährungsfrist hat selbst für finanziell solide Unternehmen in den meisten Fällen existenzbedrohende Auswirkungen.
"Scheinselbständigkeit" v. Dr. Heidl (NWB 2013 S. 1323)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Allgemeine Bewertungsgrundsätze Wertaufhellung

Nach § 252 Abs.1 Nr. 4 HGB ist vorsichtig zu bewerten, "namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind".

Grundsätzlich sind dabei nur wertaufhellende Tatsachen, nicht aber wertbegründende Tatsachen bei der Bilanzierung zu berücksichtigen. Wertbegründende Tatsachen sind dabei Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die keinen Rückschluss auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag zulassen.

Zur Frage der Wertaufhellung hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss Stellung genommen und festgestellt, "dass als "wertaufhellend" nur die Umstände zu berücksichtigen sind, die bis zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzaufstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden".

Außerdem stellte das Gericht fest:

"Der Wertaufhellungszeitraum endet an dem Tag, an dem der Steuerpflichtige spätestens eine Bilanz hätte erstellen müssen."

Bei mittleren und großen Kapitalgesellschaften ist nach den gesetzlichen Vorgaben in § 264 Abs. 1 HGB der Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres (bei kleinen Kapitalgesellschaften spätestens innerhalb von sechs Monaten) für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
BFHBeschluss vom 12.12.2012 I B 27/12 (GmbHR 2013 S. 379)

Veruntreute Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten abzugsfähig
Veruntreut ein Hausverwalter Gelder, die vereinbarungsgemäß einer Instandhaltungsrücklage gutzuschreiben waren, kann der Steuerpflichtige diese Beträge in dem Jahr als Werbungskosten aus Vermietung berücksichtigen, in dem er von der Veruntreuung Kenntnis erlangt.

Ersetzt der in Regress genommene Verwalter in späteren Jahren den Schaden ganz oder teilweise, so sind diese Einnahmen beim Steuerpflichtigen erst im Jahr des Zuflusses anzusetzen.
FG RheinlandPfalz, Urteil vom 24.1.2013 6 K 1973/10 (EFG 2013 S. 609)


Umsatzsteuer
Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist für die Steuerbefreiung nachzuweisen, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Für ab dem 1.10.2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen gelten die neuen Bestimmungen des § 17a der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung (UStDV).

Nachstehend wird nur auf wesentliche Punkte der neuen Regelungen hingewiesen.

Der Nachweis ist durch folgende Unterlagen/Angaben zu führen:
1. Doppel der Rechnung (§17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV)
2. Gelangensbestätigung (§17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV)

Diese Bestätigung muss folgende Angaben enthalten:
> Namen und Anschrift des Abnehmers,
> Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands,
> Ort / Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen EU Gebiet, bzw. bei Beförderung durch den Abnehmer, Ort / Monat des Endes der Beförderung im übrigen EUGebiet,
> Datum der Bestätigung,
> Unterschrift des Abnehmers / des zur Abnahme Beauftragten.

Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden, in der Umsätze bis zu einem Quartal zusammengefasst werden.

3. Alternative Nachweise (§17a Abs. 3 UStDV)
Statt der Gelangensbestätigung bestehen alternativ noch folgende Möglichkeiten des Nachweises:
3.1. Versendungsbeleg (§ 17a Abs. 3 Ziffer 1a UStDV) Nachweis durch handelsrechtlichen Frachtbrief (unterschrieben vom Auftraggeber des Frachtführers und vom Empfänger als Bestätigung des Erhalts) oder durch Konossement.

3.2. Spediteursbescheinigung (§ 17a Abs. 3 Ziffer 1b UStDV)
Folgende Angaben sind erforderlich:
> Namen/ Anschrift des Beförderers mit Datum,
> Namen/Anschrift des Lieferers und des Auftraggebers der Versendung,
> Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands,
> Empfänger der Lieferung und Ort im übrigen EUGebiet,
> Monat des Endes der Beförderung,
> Versicherung des Beförderers über die Nachprüfbarkeit,
> Unterschrift des Beförderers.

3.3. Spediteursbescheinigung (§ 17a Abs. 3 Ziffer 2 UStDV) Bei Versendung durch den Abnehmer besteht alternativ zu Tz 3.2. die Möglichkeit des Nachweises durch:
> Nachweis der Zahlung von einem Bankkonto des Abnehmers,
> Angaben unter Tz 3.2. ausgenommen: Monat des Beförderungsendes.

3.4. BefördererProtokoll (§ 17a Abs. 3 Ziffer 1c UStDV)
Nachweis durch schriftliche/elektronische Auftragserteilung und ein lückenloses Transportprotokoll (trackingandtracingProtokoll).

3.5. Postdienstleisterbescheinigung (§17a Abs. 3 Ziffer 1d UStDV) Bei Postsendungen ist alternativ zu 3.4. ein Nachweis möglich
durch eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters und durch den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.

3.6. Gemeinschaftliches Versandverfahren (§17a Abs. 3 Ziffer 3 UStDV)
Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsverfahrens erteilt wird.

3.7. Verbrauchsteuerpflichtige Waren (§ 17a Abs. 3 Ziffer 4 UStDV)
Auf die Nachweisvorgaben der Durchführungsverordnung wird verwiesen.

3.8. Fahrzeuglieferungen (§ 17a Abs. 3 Ziffer 5 UStDV)
Bei Beförderung durch den Abnehmer Nachweis mittels der Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im anderen EUStaat.
Anmerkung:
Es ist abzusehen, dass weitere Details in einem zu erwartenden BMFSchreiben veröffentlicht werden.
Elfte Verordnung zur Änderung der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung (BStBl 2013 Teil I S. 515)

Lohnsteuer
Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines Firmenwagens

In einem ausführlichen BMFSchreiben mit zahlreichen Beispielen wird die lohnsteuerliche Behandlung von eigenen Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Firmenwagen dargestellt.

Es ergeben sich folgende wesentliche Grundsätze:
1. Pauschale Nutzungswertmethode
Wird der geldwerte Vorteil als pauschaler Nutzungswert nach der 1%Regelung (ggf. mit Zuschlag nach der 0,03%Regelung für Fahrten WohnungArbeitsstätte) ermittelt, mindert ein Nutzungsentgelt, das arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsoder dienstrechtlichen Grundlage vereinbart ist, den der Lohnsteuer zu unterwerfenden Nutzungswert. Wie der Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert, ist unerheblich.

Nutzungsentgelt in diesem Sinne, das zu einer Minderung führt, ist
> ein nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z.B. Monatspauschale),

> ein an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (Kilometerpauschale) oder
> vom Arbeitnehmer übernommene LeasingRaten.

Nicht zu einer Minderung führt die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z.B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge etc.) durch den Arbeitnehmer für alle ab 1.7.2013 verwirklichten Sachverhalte. Dies gilt auch dann, wenn einzelne KfzKosten zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer belastet werden oder wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen KfzKosten abgerechnet werden. Ein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt darf nicht die Weiterbelastung einzelner KfzKosten zum Gegenstand haben.

2. Fahrtenbuchmethode
Statt des pauschalen Nutzungswerts können die auf die außerdienstlichen Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen als individueller Nutzungswert angesetzt werden. Diese Bewertungsmethode setzt den Nachweis der tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten (Gesamtkosten) und ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch voraus.

Werden auf Grund eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs die dienstlichen und "privaten" (außerdienstlichen) Fahrten nachgewiesen, kann der auf die private Nutzung entfallende Anteil konkret ermittelt werden.

Bei dieser Methode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle KfzKosten von vornherein nicht in die Gesamtkosten ein.
Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt (vgl.1.) ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.
BMFSchreiben vom 19.4.2013 IV C 5 S 2334/11/10004 (BStBl 2013 Teil I S. 513)



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