Mandanten-Rundschreiben 7/2014 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

27.06. 2014



Allgemeines
Diskriminierungsverbot bei Stellenausschreibungen

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gibt Anlass, erneut auf die Problematik von Stellenanzeigen im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hinzuweisen.

Ziel dieses Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 15 AGG).

Im Hinblick auf drohende Entschädigungen wegen unzulässiger Diskriminierung sollte der Arbeitgeber, wie das nachstehende Urteil zeigt, bei Stellenanzeigen u.a. jegliche Hinweise auf das Alter weglassen.

"Ein Indiz für eine Benachteiligung wegen Alters ist gegeben, wenn der Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung für ein Traineeprogramm "Hochschulabsolventen/Young Professionells" sucht und die Stellenausschreibung ausdrücklich an "Berufsanfänger" richtet."
BAGUrteil vom 24.1.2013 8 AZR 429/11 (BB 2014 S. 1274)

GmbH-Insolvenz
Nachweis der Einzahlung auf Geschäftsanteile

Gerät eine GmbH in die Insolvenz macht der Insolvenzverwalter in der Praxis nicht selten Ansprüche gegen die Gesellschafter wegen nicht erbrachter Einlageleistungen geltend.

Dies führt in aller Regel mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der GmbHGründung für die Gesellschafter zu Problemen hinsichtlich des Nachweises der Einzahlungen auf das Stammkapital.
Die Vorlage von Bilanzen reicht als Nachweis nicht aus.

GmbH-Gesellschafter müssen daher erbrachte Einzahlungen auf die Stammeinlagen als solche kennzeichnen und vorsorglich die entsprechenden Überweisungen und Bankauszüge aufbewahren.

Wegen der anteiligen Ausfallhaftung gegenüber der GmbH für nicht einbezahlte Einlagen der anderen Gesellschafter nach § 24 GmbHG sollten auch die entsprechenden Unterlagen der Mitgesellschafter aufbewahrt werden.

Anmerkung zur Verjährung:
Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in 10 Jahren von seiner Entstehung (Fälligkeit) an (§ 19 Abs. 6 GmbHG). Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
NWB Heft 15/2014, TOPBeitrag 2 S. 1047, 1090 ff

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung

Die Abzugsfähigkeit nachträglicher Werbungskosten ist immer wieder im Mittelpunkt von Rechtsverfahren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell in zwei Verfahren hierzu Entscheidungen gefällt.

Nicht steuerbare Veräußerung

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der nachträgliche Werbungskostenabzug bei einer nicht steuerbaren Veräußerung außerhalb der 10jährigen Veräußerungsfrist zu versagen (vgl. 12/2013).

Dieser Auffassung hat jetzt der BFH als höchstrichterliche Instanz widersprochen und die Abzugsfähigkeit auch bei einer nicht steuerbaren Veräußerung anerkannt.

1."Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können."

2."Auch auf ein Refinanzierungsoder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können im Einzelfall durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst sein."
BFHUrteil vom 8.4.2014 IX R 45/13 (DB 2014 S. 1112)

Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Zu einem anderen Ergebnis kommt der BFH im Zusammenhang mit der Problematik der Einkünfteerzielungsabsicht.

Ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von (nachträglichen) Schuldzinsen mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist jedoch nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung bereits vor der Veräußerung des Immobilienprojekts aus anderen Gründen aufgegeben hat.

In der Urteilsbegründung wird u.a. klar gestellt, dass die Einkünfteerzielungsabsicht objektbezogen ist. Sie ist nur dann für das gesamte Grundstück zu prüfen, wenn sich auch die Vermietungstätigkeit auf das ganze Grundstück richtet. Werden verschiedene, auf einem Grundstück gelegene Gebäudeteile (einzeln) vermietet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht nur auf das jeweilige Objekt.
BFHUrteil vom 21.1.2014 IX R 37/12 (DB 2014 S. 1171)

Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück
Der Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück ist für Zwecke der Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für die Abschreibung aufzuteilen in einen Anteil für den nicht abnutzbaren Grund und Boden und einen Anteil für das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt.

Diese Kaufpreisaufteilung hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits zu erfolgen.

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben eine Arbeitshilfe mit Anleitung zur Verfügung gestellt. Diese ermöglicht in einem typisierten Verfahren die Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer erfolgten Aufteilung, z.B. durch das Finanzamt, zu prüfen (www.bundesfinanzministerium.de).
BMFNewsletter vom 11.4.2014 (BB 2014 S. 1001)

Spenden
Übergangsfrist für neue Zuwendungsbestätigungen

Auf die ab 1.1.2014 neuen Zuwendungsbestätigungen (sog. Spendenbescheinigungen) wurde hingewiesen (vgl. 1/2014).

Jetzt gewährt das BMF eine Übergangsfrist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen keine Bedenken, wenn bis zum 31.12.2014 noch die nach bisherigem Muster erstellten Zuwendungsbestätigungen weiter verwendet werden.
BMFSchreiben vom 26.3.2014 (BB 2014 S. 1110)

Konzessionen für Personenbeförderung abschreibungsfähig
Nach bisheriger Rechtsprechung wurde der entgeltliche Erwerb einer Konzession für den Personenoder Güterverkehr als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut behandelt.

Durch Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2013 hat spätestens ab diesem Zeitpunkt für die Konzessionsvergabe für Personenbeförderungsleistungen eine europaweite Ausschreibung zu erfolgen. Mit einer regelmäßigen Verlängerung bzw. Erneuerung der Genehmigung kann nicht mehr gerechnet werden.

Letzteres ist Grund dafür, dass nach der aktuellen Information einer Oberfinanzdirektion die Konzessionen nunmehr der Abschreibung unterliegen.

Die Abschreibung ist auf die Geltungsdauer der Konzession vorzunehmen.
OFD NordrheinWestfalen, Kurzinformation vom 16.1.2014 (DStR 2014 S. 268)

Lohnsteuer
Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen § 37b EStG

Ein Finanzgericht hat entschieden, dass die auf nicht abziehbare Geschenke an NichtArbeitnehmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Im Streitfall war die Grenze von 35 € für Geschenke an NichtArbeitnehmer unstrittig überschritten und die Steuer nach § 37b EStG erhoben worden.

Allein die Frage blieb offen, ob die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig oder aber als Teil der Zuwendung nicht zum Abzug zuzulassen ist.

Das Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Niedersachsen, Urteil vom 16.1.2014 10 K 326/13, Revision eingelegt; Az. BFH: IV R 13/14 (NWB Eilnachrichten 2014 S. 968).

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Optionsverschonung Keine getrennte Antragstellung möglich

Der Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen beträgt im Regelfall 85% (Regelverschonung), wenn (neben anderen Voraussetzungen) das sogenannte Verwaltungsvermögen maximal 50% beträgt.

Gesetzlich ist eine Optionsverschonung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG mit 100% vorgesehen, wenn (neben anderen Voraussetzungen) das Verwaltungsvermögen maximal 10% beträgt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann der Erwerber den Antrag auf die Optionsverschonung nur "einheitlich" für alle Arten begünstigten Vermögens stellen (vgl. zu § 13a ErbStG R E 13a.13).

Ein Finanzgericht hat die vorstehende Auffassung der Finanzverwaltung entgegen zahlreichen Literaturstimmen bestätigt. Das Urteil wurde inzwischen trotz zugelassener Revision rechtskräftig.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei Übertragung von mehreren Arten begünstigten Vermögens die beantragte 100%ige Optionsverschonung bewirkt, dass die Regelverschonung für Vermögensarten mit Verwaltungsvermögen von mehr als 10% bis maximal 50% nicht mehr zum Ansatz kommen kann.

Bei Schenkungen sollte dieser "Optionsfalle" durch zeitliche Trennung von Übertragungsvorgängen Rechnung getragen werden.

Ansonsten gilt es abzuwägen, ob die Regelverschonung für alle wirtschaftlichen Einheiten günstiger ist als die Optionsverschonung nur für einzelne Einheiten.
FG Münster, Urteil vom 9.12.2013 3 K 3969/11 (BB 2014 S. 1251)

Grundstücke im Zustand der Bebauung Steuerermäßigung?
Nach § 13c ErbStG wird für Grundstücke eine Steuerbefreiung
von 10% ihres Werts unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
> zu Wohnzwecken vermietet,
> im Inland oder in EU/Europäischer Wirtschaftsraum belegen,
> kein begünstigtes Betriebsoder Landund Forstwirtschaftliches Vermögen.


Strittig ist, ob diese Steuerbefreiung bei Grundstücken im Zustand der Bebauung gewährt werden kann.

Die Erblasserin war (anteilig) u.a. Eigentümerin von zwei Grundstücken die mit Einfamilienhäusern bebaut und anschließend vermietet werden sollten. Zum Zeitpunkt des Erbfalls waren die Grundstücke im Zustand der Bebauung und noch keine Mietverträge abgeschlossen.

Ein Finanzgericht hat die Streitfrage für den Erben positiv entschieden. Die Grundstücke seien zum Zeitpunkt des Todes schon zu einem erheblichen Teil bebaut gewesen. Die Steuerermäßigung setze nicht voraus, dass der Erblasser selbst einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Voraussetzung sei allein, dass der Erblasser eine konkrete Vermietungsabsicht gehabt und diese selbst noch ins Werk gesetzt habe.

Hinweis:
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil vom 16.4.2014 4 K 4299/13 Erb (Pressemitteilung FG Düsseldorf vom 6.5.2014)



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