Mandanten-Rundschreiben 7/2015 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

20.07. 2015



Allgemeines
Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen Rechtsprechungsänderung

Der Vermieter hat nach § 535 BG die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Durch Renovierungsklauseln (auch Vornahmeoder Abwälzungsklauseln genannt) wird die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt. (Quoten)Abgeltungsklauseln überwälzen die anteiligen Kosten der Schönheitsreparaturen auf den Mieter für den Fall ab, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungsoder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind.

In drei Urteilen hat der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung aufgegeben.

Nach der geänderten Rechtsprechung ist eine Formularklausel unwirksam, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt; dies könne dazu führen, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsse als er sie selbst vom Vermieter erhalten habe.

Auch formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln, die zum Teil auf starre Fristen abstellen, hält das Gericht für unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter bei Vertragsbeginn renoviert oder unrenoviert überlassen wurde.

Weiterhin maßgeblich ist der Ausgangspunkt auch der früheren Rechtsprechung, dass der Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf. Er darf zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung – jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter – formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind.
BGHUrteile vom 18.3.2015 – VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13 (Pressemitteilung 39/2015 des BGH vom 18.3.2015)

Ferienjob und Jugendarbeitsschutzgesetz
Bei der Vergabe von sog. Ferienjobs sind u.a. auch die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) zu beachten.

Nachfolgend einige wesentliche, grundsätzliche Vorschriften dieses Gesetzes, das für Personen gilt, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist generell verboten, jobben ist jedoch erlaubt.

13- und 14-Jährige (Kinder) dürfen – mit Zustimmung der Eltern – täglich bis zu 2 Stunden Jobs übernehmen, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist, z.B. Zeitungen oder Prospekte austragen. Die Arbeit darf die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder und ihren Schulbesuch nicht gefährden; außerdem darf ihre Fähigkeit, dem Unterricht zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst werden.

15- bis 17-Jährige (Jugendliche) dürfen bis zu acht Stunden täglich zwischen 6.00 und 20.00 Uhr arbeiten, maximal 40 Stunden in der Woche und während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Verboten sind gefährliche Arbeiten, z.B. schwere Lasten schleppen, ebenso wie Arbeiten bei außergewöhnlicher Hitze oder Kälte, starker Nässe oder Lärm.

Wegen weiterer Bestimmungen wird auf das Gesetz verwiesen
(z.B. Pausen etc.).
Anmerkung:
Das Mindestlohngesetz gilt nicht für Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs

Im Rahmen eines Pachtverhältnisses hat grundsätzlich der Verpächter die Pachtsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie in diesem Zustand zu erhalten. Im Pachtzins ist dann ein Teil des Entgelts für die anfallenden Instandhaltungskosten enthalten.

Hat hingegen nach den vertraglichen Vereinbarungen der Pächter die Instandhaltung der Pachtsache übernommen und ist er mit dieser übernommenen Verpflichtung im Rückstand, hat er eine entsprechende Rückstellung zu bilden.

Die Finanzverwaltung hat in diesen Fällen bisher in aller Regel beim Verpächter einen analogen Anspruch aktiviert.

Der Bundesfinanzhof widerspricht dieser Auffassung:
"Übernimmt der Pächter vertraglich die nach der gesetzlichen Regelung dem Verpächter obliegende Pflicht zur Instandhaltung der verpachteten Sache, ist der Instandhaltungsanspruch des Verpächters auch dann nicht zu aktivieren, wenn sich der Pächter mit der Instandhaltung im Rückstand befindet."

Dies gilt auch für den Fall der Verpachtung eines Gesellschafters an die (seine) Personengesellschaft:
"Ist Pächter eine Personengesellschaft, wird der Instandhaltungsanspruch des verpachtenden Gesellschafters auch dann nicht nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung in dessen Sonderbilanz aktiviert, wenn die Gesellschaft in der Gesamthandsbilanz eine Rückstellung für rückständige Instandhaltungsverpflichtungen gebildet hat."
BFHUrteil vom 12.2.2015 – IV R 29/12 (kösdi 2015 S. 19305)

Keine Mitunternehmerschaft von Freiberuflern bei fehlender Gewinnbeteiligung
Als Mitunternehmer ist ein Gesellschafter einer GbR nur dann anzusehen, wenn der die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos erfüllt.

Dabei unterscheiden sich die Kriterien für die Annahme einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft nicht von denen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft. Eine mitunternehmerische Beteiligung setzt die Beteiligung am Gewinn der GbR zwingend voraus.

Im Streitfall war eine Ärztin als dritte Gesellschafterin einer GbR nicht an deren Gewinn, sondern nur an ihren eigenen Umsätzen prozentual beteiligt.

Das Finanzamt veranlagte im Streitfall nur die Einkünfte der beiden anderen Gesellschafter im Rahmen einer einheitlichen Gewinnfeststellung, die Einkünfte der Ärztin wurden bei ihr als Einkünfte aus einem Einzelunternehmen erfasst.

Für die beiden anderen Gesellschafter ergab sich daraus, dass ihre GbR im Umfang der Honorarumsätze der Ärztin nicht nur freiberufliche sondern auch gewerbliche Einkünfte erzielte, was wegen der sogenannten Infektionstheorie wiederum zur Folge hatte, dass alle Einkünfte der GbR als solche aus Gewerbebetrieb behandelt wurden.
Gegen die Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf wurde Revision eingelegt.
FG Düsseldorf, Urteile vom 19.9.2013 – 11 K 3968/11 F, 11 K 3969/11 G, Revision eingelegt – Az.: BFH VIII R 63/13 (DStRE 2015 S. 586)

Pensionsansprüche
Prüfung der Überversorgung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Pensionsrückstellung zu kürzen, wenn eine sog. Überversorgung vorliegt. Dies wird typisierend unterstellt, wenn die (betriebliche) Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das Überschreiten der 75%Grenze ein Indiz für eine Überversorgung.

Ein Finanzgericht stellt diese Auffassung in Frage, da die ÜberversorgungsRechtsprechung des BFH von fehlerhaften Prämissen ausgehe und insbesondere ein Versorgungsniveau von 75% der letzten Aktivbezüge nicht begründbar sei.

Anmerkung:
Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ist beim BFH anhängig, so dass Streitfälle offen gehalten werden können.
FG BerlinBrandenburg, Urteil vom 2.12.2014 – 6 K 6045/12 Revision anhängig: Az. BFH: I R 4/15 (EFG 2015 S. 321)

Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter
Das Einkommensteuergesetz sieht zur Vermeidung der sofortigen Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven vor, insbesondere bei der Veräußerung von Grundstücken (Grund und Boden/Gebäude).

Voraussetzung für die Gewährung dieser Steuerstundung ist nach den bisherigen gesetzlichen Vorgaben in § 6b Abs. 4 EStG u.a., dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, auf die stille Reserven übertragen werden, zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören.

Diese Beschränkung verstößt nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gegen die Niederlassungsfreiheit. Mit anderen Worten, der Inlandsbezug der Bestimmung ist unionsrechtswidrig.

Eine Reinvestition in Ersatzwirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gehören, muss ebenso begünstigt werden.

Dieses Urteil des EuGH ist unmittelbar bindend. Die Finanzverwaltung muss die gesetzliche Vorschrift bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unionsrechtskonform auslegen.

Die Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf das Urteil bleibt abzuwarten. Denkbar ist auch die Abschaffung des § 6b EStG.
EuGHUrteil vom 16.4.2015 – C 591/13 (BB 2015 S. 1263)

Umsatzsteuer
Zahnaufhellungen (sogenanntes Bleaching) Steuerfrei

Es war umstritten, ob Zahnaufhellungen (Bleaching) steuerfreie Heilbehandlungen sind.

In einem Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof entschieden: "Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunkelungen vornimmt, sind steuerfreie Heilbehandlungen."

In der Urteilsbegründung wird u.a. ausgeführt, dass eine Behandlung ästhetischer Natur steuerfrei sei, wenn sie als Folgebehandlung die negativen Folgen einer Vorbehandlung beseitigt.

Auch ästhetische Behandlungen sind (steuerfreie) Heilbehandlungen, wenn sie dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Das rein kosmetische Aufhellen von Zähnen (ohne vorhergehende Behandlung) fällt nicht unter die Steuerfreiheit.
BFHUrteil 19.3.2015 – V R 60/14 (BFH/NV 2015, S. 939)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Doppelbelastung durch Erbschaftund Einkommensteuer verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde gegen die Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen.

Im Streitfall (der gesamte Nachlass betrug insgesamt rd. 7,5 Mio. €) wurden private Zinsansprüche im Nachlass in Höhe von rd. 95 T€ beim Alleinerben der Erbschaftsteuer unterworfen. Darüber hinaus wurden diese Zinsen bei ihm im Zeitpunkt des Zuflusses auch noch im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung besteuert. Diese (spätere) Einkommensteuerbelastung des Erben wurde im Erbschaftsteuerbescheid nicht berücksichtigt.

In der Begründung führt das Gericht u.a. aus, dass allein bei einer völlig atypischen separaten Vererbung von Zinsansprüchen die zusätzliche Belastung mit Einkommensteuer ins Gewicht fallen könnte. Angesichts der vergleichsweisen Seltenheit dieser Konstellation darf der Gesetzgeber diese aber im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis unberücksichtigt lassen.

Hinweis:
Im Rahmen der Einkommensteuer ergibt sich (wieder seit 2009) in vorstehenden Fällen nach § 35b EStG eine Steuerermäßigung bei einer Belastung mit Erbschaftsteuer.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.4.2015 – 1 BvR 1432/10 (BVerfG Pressemitteilung vom 13.5.2015; NWB Eilnachrichten 2015 S. 1600)



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