Mandanten-Rundschreiben 8/2009 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

15.07. 2009

Steuertermine im August 2009

Fälligkeit 10.08. Ende Zahlungsschonfrist 13.08.

  • Lohnsteuer: mtl.
  • Umsatzsteuer: mtl.


Fälligkeit 17.08. Ende Zahlungsschonfrist 20.08.

  • Gewerbesteuer: 1/4-jährlich
  • Grundsteuer: 1/4jährlich

Zahlung mit/per    Eingang/Gutschrift beim Finanzamt
Überweisung         Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist
Scheck                 Eingang drei Tage vor Fälligkeit
Bargeld                Eingang am Tag der Fälligkeit

Sonstige Termine
Sozialversicherungsbeiträge:
25.08.     Übermittlung Beitragsnachweise
27.08.     Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld August 2009
zzgl. restliche Beitragsschuld Juli 2009

Allgemeines

Basiszinssätze
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.
Dieser Basiszinssatz wurde ab 1. Juli 2009 auf 0,12% ermäßigt
(bisher 1,62%). Der Verzugszinssatz für Verbrauchergeschäfte (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) beträgt damit 5,12% (bisher 6,62%), bei Handels geschäften (§ 288 Abs. 2 BGB) 8,12% (bisher 9,62%).

Beitragszuschuss für privat versicherte Arbeitnehmer
Die Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung (vgl. 1/2009) sind neu zu berechnen, da die Beitragssätze ab 1. Juli 2009 gesenkt worden sind (vgl. 7/2009).

Der Höchstzuschuss ab 1.7.2009 beträgt 257,25 €(7%/3.675 €),
höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung bezahlt.
Hinweis:
Der Höchstzuschuss zur privaten Pflegeversicherung bleibt unverändert.

"Kurzarbeitergeld plus"
Bezugsdauer und Sozialversicherungsbeiträge

Bezugsdauer
Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, die bis zum 31.12.2009 in Kurzarbeit gehen, wurde verlängert von bis lang maximal 18 Monate auf jetzt maximal 24 Monate.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 29.05.2009 (BGBl 2009 Teil I S. 1223)

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Nach einem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 19.06.2009 wird sich nach dem vorliegenden "Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" folgende Änderung ergeben:

Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 1.1.2009 durchgeführte Kurzarbeit werden ab dem 7. Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig erstattet.

Für die Berechung des SechsMonatszeitraums ist es ausrei chend, dass Kurzarbeit in einem Betrieb des Unternehmens durchgeführt wurde.

Bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen ist damit eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juli 2009 möglich.

Beschluss des Deutschen Bundestags vom 19.06.2009; das Gesetz soll Anfang Juli 2009 verabschiedet werden.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 19.06.2009

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer

Einbringung eines einzelnen Wirtschaftsgutes in eine Personengesellschaft
Die "gemischte Einbringung" eines einzelnen Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft mit teilweiser Gutschrift auf einem Kapitalkonto und teilweiser Gutschrift auf einem Rücklagekonto wurde nach bisheriger Verwaltungsauffassung insoweit als nicht steuerrelevante verdeckte Einlage angesehen, als die Gutschrift auf einem gesamthänderischen Rücklagenkonto erfolgte.

Vorstehende Verwaltungsauffassung wird jetzt nach einem erneut
anderslautenden Urteil des Bundesfinanzhofes aufgegeben.

Die "gemischte Einbringung" steuerverstrickter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens in eine Personengesellschaft stellt damit, unabhängig davon, auf welchem Konto neben dem Kapitalkonto auch immer diese Sacheinlage teilweise gutgeschrieben wird (Darlehenskonto oder Rücklagenkonto) ein insgesamt steuerrelevantes Veräußerungsgeschäft dar.

Man wird davon ausgehen können, dass die Finanzverwaltung bei ausschließlicher Gutschrift auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagekonto unverändert von einem unentgeltlichen Vorgang ausgeht. Expressis verbis ergibt sich dies aus dem neuen BMF Schreiben nicht.

Bei entsprechender Gestaltung sollte es damit weiterhin möglich sein, steuerverstricktes Privatvermögen (z.B. Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. des § 17 EStG oder Grundstücke, die innerhalb der letzten 10 Jahre angeschafft worden sind) ohne Ertragsteuerbelastung auf die Personengesellschaft zu übertragen.

Hinweis
Auf Antrag kann für Übertragungsvorgänge bis zum 30.06.2009 die bisherige Verwaltungsauffassung zur Anwendung kommen.
BMFSchreiben vom 20.05.2009 – IV C 6 – S 2134/07/10005
(DStR 2009 S. 1263)

Doppelte Haushaltsführung auch bei sog. Wegverlegungsfällen
(Änderung der Rechtsprechung)
Bisher hat die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte (sog. Wegverlegungsfälle).

Nach geänderter Rechtsprechung wird nun auch in diesen Fällen die doppelte Haushaltsführung anerkannt.

  1. "Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können."
  2. "Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung)."
  3. "Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung)."


Auch in diesen Fällen kann damit der Arbeitnehmer bestimmte Aufwendungen (z.B. Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwand für max. 3 Monate, Kosten der Unterkunft) als Werbungskosten geltend machen bzw. der Arbeitgeber kann Auslösungen steuerfrei bezahlen. Zu beachten ist dabei (weiterhin), dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur notwendig sind, soweit sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60qm Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.

BFH-Urteil vom 5.3.2009 – VI R 58/06 (DStR 2009 S. 1083)

Lohnsteuer

Gesundheitsfördernde Leistungen Steuer und Sozialversicherungsfreiheit
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätzlich (zum geschuldeten Arbeitslohn) erbrachte Sachoder Barleistungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerund abgabenfrei, soweit diese 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen (Regelung gilt ab Kalenderjahr 2008).
Erfasst werden bestimmte Themenfelder mit nachstehenden beispielhaften Leistungen:

  • Arbeitsbedingte körperliche Belastungen,z.B. Massagen, Rückengymnastik;

  • Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung, z.B. Vermeidung von Fehlernährung, Übergewichtsreduktion, Küchenpersonalschulung, Informationsund Motivationskampagnen;

  • Psychosoziale Belastungen, z.B. Kurse zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz;

  • Suchtmittelkonsum,z.B. Rauchund Alkoholfreiheit am Arbeitsplatz.

 

Begünstigt sind alle Arbeitnehmer, also auch Geringverdiener (Aushilfen).

Nicht begünstigt ist die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios.

Jahressteuergesetz 2009 (BGBl 2008 Teil I S. 2794)

Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer und Einkommensteuer Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

Zur Vermeidung einer Mehrfachbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer wurde im Rahmen des Erbschaftsteuer reformgesetzes die Vorschrift des § 35b EStG neu ins Einkom mensteuergesetz aufgenommen.

Sind Einkünfte bei der Einkommensermittlung berücksichtigt, die im Veranlagungsjahr oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlagen, dann wird die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer pro zentual gekürzt.

Diese Regelung gilt für Erbfälle nach dem 31.12.2008.

In Betracht kommt eine Einkommensteuerermäßigung insbe sondere in nachstehenden Fällen:

  1. Zuflussprinzip Forderungen werden im Rahmen der Erbschaftsteuer angesetzt, die dahinter stehenden Einkünfte unterliegen beim Erben erst im Zeitpunkt des Zuflusses der Einkommensbesteuerung. Beispiele: Mietforderungen, Zinsforderungen, Honorarforderungen, Tantiemeforderungen, Forderung aus einer beschlossenen Gewinnausschüttung.

  2. Veräußerungsgewinne Die bei einer Veräußerung realisierten stillen Reserven sind im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Bewertung erfasst und haben damit der Erbschaftsbesteuerung unterlegen. Beispiele: Veräußerung von Betrieben (§§ 14, 16, 18 EStG), von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG), von Wertpapie ren (§ 20 Abs. 2 EStG), von steuerverstrickten Grundstücken (§ 23 EStG).

  3. Renten und wiederkehrende Bezüge Eine Ermäßigung kommt in Betracht, wenn die Leistungen kapitalisiert der Erbschaftsteuer und die späteren regelmäßigen Ein nahmen voll der Einkommensteuer unterliegen.

  4.  "Latente Steuerschulden"
    Latente Steuerschulden werden im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt. Hieraus kann sich eine Besteuerung mit Erbschaftund mit Einkommensteuer ergeben, beispielsweise bei einer Nachver steuerung wegen vorheriger Inanspruchnahme der begünstig ten Besteuerung nicht entnommener Gewinne (§ 34a EStG). Analoges gilt für einkommensteuerpflichtige Ausschüttungen aus früher thesaurierten Gewinnen einer Kapitalgesellschaft, die sich beim Wertansatz des Kapitalgesellschaftsanteils im Rahmen der Erbschaftsteuer werterhöhend ausgewirkt haben.

  5. VerwaltungsauffassungDie Auffassung der Finanzverwaltung zu § 35b EStG, insbesondere zu den Fällen unter Tz 4 ist bisher nicht bekannt. Hinweis Die Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuer wird nur auf Antrag gewährt. Bei noch nicht oder noch nicht endgültig veranlagter Erbschaftsteuer sollte dieser Antrag bei der EinkommensteuerVeranlagung vorsorglich gestellt werden.Voraussetzung ist, dass bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt werden, die als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben; die Ermäßigung greift damit nur bei Belastung mit Erbschaftsteuer, nicht bei einer Belastung mit Schenkungsteuer.



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