Mandanten-Rundschreiben 8/2010 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

15.07. 2010



Allgemeines

Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss zur strafbefreien den Selbstanzeige Stellung genommen.

Straffreiheit wird nur erlangt bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben muss daher allumfassend sein. Die Offenbarung z.B. nur einzelner (nicht aller) Konten ist daher nicht ausreichend.

Die Straffreiheit scheidet aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Eine Entdeckung liegt dabei stets dann vor, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.

Im Falle der Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht.

Das Gericht nahm in der Begründung auch zur sogenannten gestuften Selbstanzeige Stellung, bei der die konkreten Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen, z.B. wegen fehlender Unterlagen und/oder wegen fehlender Informationen, erst noch "nachgereicht" werden können. In diesen Fällen muss der Steuerpflichtige bereits auf der ersten Stufe der Selbstanzeige alle erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen berichtigen, ergänzen oder nachholen; gegebenenfalls hat dies auf der Basis einer Schätzung der schon bekannten Informationen zu geschehen.

BGH, Beschluss vom 20.5.2010 1 StR 577/09 (DStR 2010 S. 1133)

Rückforderung von Zuwendungen an das Schwiegerkind (Aufgabe bisheriger Rechtsprechung)

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs wird unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung die Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach einem Scheitern der Ehe künftig häufiger Erfolg haben.

Im Streitfall hatten die Schwiegereltern dem Ehegatten ihres Kindes einen Geldbetrag zum Erwerb einer Eigentumswohnung zugewendet und diesen Betrag nach dem Scheitern der Ehe zurückgefordert.

Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Rechtsprechung ein Rechtsverhältnis zustande, das mit den ehebezogenen "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest.


Vielmehr sind derartige Leistungen als Schenkungen zu qualifizieren und darauf beim Scheitern der Ehe die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Dadurch wird die Möglichkeit einer je nach Ehedauer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Diese Rückabwicklung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.

BGHUrteil vom 3.2.2010 XII ZR 189/06 (ZEV aktuell Heft 6 2010 VI) Pressemitteilung des BGH Nr. 26/2010 v. 4.2.2010

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer

Ermittlung der Herstellungskosten Einbeziehungspflicht von Verwaltungskosten

Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, brauchen handelsrechtlich nach § 255 Absatz 2 Satz 3 HGB bei der Ermittlung der Herstellungskosten nicht berücksichtigt zu werden.

Dieses handelsrechtliche Wahlrecht galt nach den Richtlinien der Finanzverwaltung (R 6.3. zu § 6 EStG) bisher auch im Steuerrecht.

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes greift dieses Wahlrecht steuerlich nicht mehr.

Ab dem Veranlagungszeitrum 2009, d.h. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 enden, soll auch hier die allgemeine Regelung gelten, wonach ein handelsrechtliches Aktivierungs wahlrecht eine steuerliche Aktivierungspflicht nach sich zieht
(vgl. jedoch Hinweise).

Hinweise
Gegen diese Änderung wird von vielen Seiten massive Kritik erhoben und Wirtschaftsverbände haben sich inzwischen in einer Eingabe wegen dieses Themas an das BMF gewandt.

Zwischenzeitlich hat das BMF ein Schreiben angekündigt, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung enden, noch nach der "alten Richtlinie R 6.3 Absatz 4 EStR 2008" verfahren wird. Damit wird jedoch der Anwendungsbereich lediglich zeitlich hinausgeschoben.

BMFSchreiben vom 12.3.2010 IV C 6 S 2133 / 09 / 10001 (BStBl 2010 Teil I S. 239)
BMFSchreiben vom 22.6.2010 (noch nicht veröffentlicht)


Behinderungsbedingte Maßnahmen als außergewöhnliche Belastung

Umbaumaßnahmen am eigen genutzten Haus

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. H 33.133.4 zu § 33 EStG) sind Mehraufwendungen wegen behindertengerechter Gestaltung eines eigen genutzten Hauses unter dem Aspekt der sog. Gegenwertlehre zu betrachten, d.h. eine außergewöhnliche Belastung kommt nur in Betracht, wenn eindeutig "verlorener Aufwand" vorliegt.

Gleichwohl können die Aufwendungen im Einzelfall als außergewöhnliche Belastung abziehbar sei.

"Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt."

Im vorliegenden Streitfall waren (nach einem schweren Schlaganfall) verschiedene Umbaumaßnahmen am Einfamilienhaus vorgenommen worden (Bau Rollstuhlrampe, Einrichtung behindertengerechtes Bad etc.), die das Gericht gegen die Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts anerkannte.

BFHUrteil v. 22.10.2009 IV R 7/09 (BStBl II 2010 S. 280)

Umrüstung eines PKW

Bislang konnten nach bundeseinheitlicher Auffassung die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW nur im Wege der Verteilung auf die (Rest) Nutzungsdauer des PKW neben den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Aufgrund des o.g. BFHUrteils wird an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten.

Künftig sind die aufgrund der Umrüstungen entstandenen Aufwendungen grundsätzlich im Jahr des Abflusses in voller Höhe neben den Fahrtkosten abzugsfähig.

Eine Verteilung auf mehrere Jahre kommt allenfalls aus Billigkeitsgründen zu Gunsten des Steuerpflichtigen noch in Betracht, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht.

Bayerisches Landesamt für Steuern, Vfg. v. 28.5.2010 S 2284.1.12/6 St32 (DB 2010 S. 1264)
Ergänzung zu FinMin Bayern, Erlass vom 2.10.2009 32S 228406838459/08 (DB 2009 S. 2634)


Lohnsteuer

Tantiemezufluss beim beherrschenden GesellschafterGeschäftsführer


"Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist die Tantieme bereits mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, denn
dieser hat es nach der Beschlussfassung über den Jahresabschluss jederzeit in der Hand, die ihm als Geschäftsführer zustehende Tantieme auszuzahlen, sodass er ab diesem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über die Tantieme erlangt."

Im Streitfall hatte der GesellschafterGeschäftsführer zu einem nach dem Tag der Jahresabschlussfeststellung liegenden Termin auf seinen Tantiemeanspruch zugunsten einer wertgleichen Anwartschaft auf grundsätzlich nur nachgelagert zu versteuernde Versorgungsleistungen verzichtet.

Dieser Verzicht kam nach Auffassung des Gerichts zu spät, die Tantieme war daher der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Das Urteil des Finanzgerichts liegt auf der Linie bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung, gleichwohl hat das Gericht aber die Revision zugelassen.

Anmerkung In anstehenden praktischen Fällen ist auf die durch das Urteil vorgegebene zeitliche Abfolge zu achten. In Streitfällen ist das höchstrichterliche Urteil abzuwarten.

FG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2009 4 K 1570/2008 Revision eingelegt AZ des BFH: VI R 66/09 (EFG 2010 S. 801)

Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuerliche Änderungen im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2010

Nach dem derzeit anzuwendenden Gesetz gelten für Betriebsvermögen soweit es sich um begünstigtes Vermögen handelt nachstehende Verschonungsregelungen

* Voraussetzung Lohnsumme entfällt bei nicht mehr als 20 Beschäftigten
Zum begünstigten Vermögen gehören u.a.
>     Gewerbebetriebe,
>     Mitunternehmeranteile,
>     Anteile an Kapitalgesellschaften mit mehr als 25%iger Beteiligung (bzw. gepoolte Anteile).
Zum schädlichen Verwaltungsvermögen zählen dagegen u.a. auch
>     Beteiligungen an Gesellschaften (Untergesellschaften) mit
mehr als 50% Verwaltungsvermögen. Im Rahmen einer mehrstufigen Struktur kann hiernach derzeit auch dann die (volle) Optionsverschonung gewählt werden, wenn einerseits bei der Obergesellschaft die 10%Grenze und andererseits bei der Untergesellschaft die 50%Grenze des Verwaltungsvermögens nicht überschritten ist.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2010 ist vorgesehen, die vorstehende 50%Grenze auch bei der Untergesellschaft auf eine 10%Grenze zu reduzieren.

Diese Änderung soll auf Erwerbe Anwendung finden, für welche die Steuer nach dem Tag der Gesetzesverkündung entsteht. Anmerkung Bei entsprechenden Strukturen kann "rechtzeitiges" Handeln in Betracht gezogen werden.


Regierungsentwurf der Bundesregierung "Jahressteuergesetz 2010"



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