Mandanten-Rundschreiben 8/2014 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

08.08. 2014



Allgemeines
Basis/Verzugszinssatz

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu berechnet.

Dieser weiterhin negative Basiszinssatz wurde ab 1. Juli 2014 auf 0,73% (bisher 0,63 %) festgesetzt.

Der Verzugszinssatz beträgt damit nach § 288 BGB
> für Verbrauchergeschäfte 4,27% (bisher 4,37%),
> bei Handelsgeschäften 7,27% (bisher 7,37%).

Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zur Abfindungsermittlung
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus und sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass sich seine Abfindung nach einer Auseinandersetzungsbilanz berechnet, stellt sich die Frage, wer die Bilanz aufzustellen und wer die dafür anfallenden Kosten zu tragen hat.

Im Bereich der Personengesellschaft ist anerkannt, dass die Gesellschaft Schuldnerin der Abfindung und Schuldnerin der Auseinandersetzungsbilanz ist.

Ein Landgericht hat jetzt bei einem GmbH Gesellschafter ebenso entschieden.

Berechnet sich die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Abfindung beim Ausscheiden eines GmbHGesellschafters aus der Gesellschaft nach einer Auseinandersetzungsbilanz, ist die GmbH zur Aufstellung dieser Bilanz verpflichtet.
LG Koblenz, Urteil vom 18.2.2014 1 HK O 109/13 (GmbHR 2014 S. 652)

Verwertung der Mietkaution während des laufenden Mietverhältnisses?
In einem Mietvertrag war geregelt, dass der Vermieter sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen kann. Der Mieter war nach dem Vertrag in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen.

Nachdem die Mieterin eine Mietminderung geltend gemacht hatte, ließ sich der Vermieter wegen der streitigen Mietforderung während des Mietverhältnisses das Kautionsguthaben auszahlen.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Verfahren nicht anerkannt.

"Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten."

In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass der Vermieter Befriedigung aus der Kaution während des Mietverhältnisses grundsätzlich nur dann suchen kann, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Das Vorgehen des Vermieters widerspreche dem Treuhandcharakter der Mietkaution (§ 551 Abs. 3 BGB). Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Vermieters ungeschmälert auf die Sicherheitsleistung zurück greifen kann, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen.
BGHUrteil vom 7.5.2014 VIII ZR 234/13 (NWB 2014 S. 1633)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Bewirtungsaufwendungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe

Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dürfen Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern, soweit diese 70% der angemessenen Aufwendungen übersteigen.

Für den nicht abzugsfähigen Anteil in Höhe von 30% ist es nach einem Urteil eines Finanzgerichts ohne Bedeutung, ob die Bewirtung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte.

Im Streitfall fand die Bewirtung im Rahmen von Seminarveranstaltungen statt und war im Seminarpreis (ohne gesonderte Berechnung) mit enthalten.

Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung lässt sich entnehmen, dass es sich um eine unentgeltliche Bewirtung handeln muss, so das Gericht.

Gegen das Urteil wurde Revision zugelassen.
FG RheinlandPfalz, Urteil vom 23.1.2014 6 K 2294/11;
Rev. zugelassen: BFH VIII R 9/14 (kösdi 2014 S. 18793)


Ehescheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
Nach den Änderungen im AmtshilferichtlinieUmsetzungsgesetz sind ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weder beim Kläger noch beim Beklagten.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Von dieser Änderung sind u.a. auch Ehescheidungskosten betroffen.

Inzwischen ist gegen diese Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten ein Verfahren bei einem Finanzgericht anhängig.
FG München Az: 13 K 1421/14 (NWB Heft 25/2014 S. 1858)

Haushaltsnahe Dienstleistungen auch jenseits der Grundstücksgrenzen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem sehr umfangreichen Schreiben vom 10.1.2014 zu Einzelfragen der Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35 a EStG Stellung genommen.

In zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs werden diese Ausführungen bereits relativiert.

In den Verfahren war die Abzugsfähigkeit von Kosten der Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen bzw. der Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an die zentrale, öffentliche Versorgung (Trinkwasser, Abwasser) umstritten.

Nach Ansicht des Gerichts können auch die Inanspruchnahme von Diensten bzw. die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet bzw. erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. als Handwerkerleistungen nach § 35 a Abs. 2 EStG begünstigt sein (entgegen BMFSchreiben vom 10.1.2014).
BMFSchreiben vom 10.1.2014 IV C 4 S 2296b/07/0003:004 (BStBl. 2014 Teil I S. 75)
BFHUrteile vom 20.3.2014 VI R 55/12 bzw. 56/12 (NWB Heft 25/2014 S. 1850 f)


Umsatzsteuer
Vorsteueraufteilung bei der Errichtung von gemischt genutzten Gebäuden

Bei teilweiser umsatzsteuerpflichtiger Vermietung eines neu errichteten Gebäudes stellt sich regelmäßig die Frage nach der Höhe des abzugsfähigen Teils der Vorsteuern aus den Herstellungskosten.

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil zu dieser Problematik wie folgt Stellung genommen:
1. "Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel."
2. "Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen."

Als Beispiele für Ausstattungsunterschiede wird auf die Innenausstattung, auf die Raumhöhe sowie auf Wandund Deckenstärken hingewiesen.

Bei Erstellung eines Gebäudes ist für die GesamtVorsteuer ein einheitlicher Aufteilungsschlüssel geboten, eine individuelle Zuordnung von Vorsteuerteilbeträgen ist nicht möglich.
BFHUrteil vom 7.5.2014 V R 1/10 (BFH/NV 2014 S. 1177)

Vorsorgliche UmsatzsteuerOption bei angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen
Die Finanzverwaltung hat erneut zu dieser Problematik (vgl. 8/2013) Stellung genommen.

"Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kommt eine Option grundsätzlich nicht in Betracht. Gehen die Parteien jedoch im Rahmen des notariellen Kaufvertrags übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie lediglich für den Fall, dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als unzutreffend herausstellt, eine Option zur Umsatzsteuerpflicht, gilt diese vorsorglich und im Übrigen unbedingt im notariellen Kaufvertrag erklärte Option als mit Vertragsschluss wirksam."

Entsprechende Klauseln sind in Kaufverträge aufzunehmen.
BMFSchreiben vom 23.10.2013 IV D 3 S 7198/12/10002 (BStBl 2013 Teil I S. 1304)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Verschonungsregelungen beim Betriebsvermögen Nichterfüllung der Behaltensfrist

Betriebsvermögen kann im Erbfall oder bei Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen ( §§ 13a, 13b ErbStG) ganz oder teilweise steuerbegünstigt/steuerbefreit übertragen werden. Hierbei sind sog. Behaltensfristen zu beachten.

Die Verschonungsregelungen entfallen mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit bei der Regelverschonung die 5jährige bzw. bei der Optionsverschonung die 7jährige Behaltensfrist, z.B. durch Veräußerung des verschonten Betriebsvermögens, nicht erfüllt wird.
Die Verschonung entfällt dann im Verhältnis der noch verbleibenden zur gesamten Behaltensfrist, wobei das Jahr der schädlichen Verfügung der verbleibenden Behaltensfrist zugeordnet wird.

Der Wegfall der Steuervergünstigung tritt bei einer schädlichen Verfügung (Veräußerung) immer ein. Auf den Grund der Veräußerung kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Veräußerung freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist.
BFHUrteil vom 26.2.2014 (DStR 2014 S. 847)

Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer bei Schenkung unter Auflage

Der Erwerb eines Grundstücks von Todes wegen oder aufgrund einer Schenkung unterliegt der Erbschaftbzw. Schenkungsteuer, nicht aber der Grunderwerbsteuer.

Bei Grundstücksschenkungen unter Auflagen (z.B. Nießbrauch) gilt die Grunderwerbsteuerbefreiung aber insoweit nicht, als der Wert der Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass der Wert der schenkungsteuermindernden Auflage nicht zwingend mit dem Wert übereinstimmt, mit dem die Auflage der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Es besteht keine steuerliche Regelung, nach der die Auflage bei der Schenkungsteuer und bei der Grunderwerbsteuer nach übereinstimmenden Maßstäben zu bewerten ist.

Die Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen nach § 16 BewG hat nur für die Schenkungsteuer Bedeutung, nicht aber für die Grunderwerbsteuer. Im Streitfall wurde die Auflage deshalb als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer höher bewertet als beim Abzug bei der Schenkungsteuer.

Anmerkung:
Der Grundstückserwerb durch Ehegatten, Lebenspartner und Kinder ist stets unabhängig von etwaigen Auflagen grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 4 6 GrEStG)
BFHUrteil vom 20.11.2013 II R 38/12 (ZEV 2014 S. 211)



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